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Die arglistige Verletzung der Obliegenheit, Fragen des Versicherers nach Schäden des Fahrzeugs wahrheitsgemäß zu beantworten, führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 28 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VVG. Fragen nach reparierten und unreparierten Schäden sind so zu verstehen, dass der Versicherer den Zustand des Fahrzeugs genau kennenlernen will, um die Höhe der Entschädigungsleistung bemessen zu können; dabei ist nicht zwischen Mängeln und Schäden zu differenzieren. Arglist kann insbesondere angenommen werden, wenn der Versicherungsnehmer Mängel verschweigt, die er selbst in einem Gewährleistungsprozess geltend gemacht hat, um die Bemessung der Versicherungsleistung nicht zu schmälern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |