Das Verkehrslexikon


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OLG Brandenburg v. 29.10.2025: Zur arglistigen Obliegenheitsverletzung bei der Schadenanzeige in der Kaskoversicherung




Das OLG Brandenburg (Urteil vom 29.10.2025 - 11 U 155/24) hat entschieden:

   Die arglistige Verletzung der Obliegenheit, Fragen des Versicherers nach Schäden des Fahrzeugs wahrheitsgemäß zu beantworten, führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 28 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VVG. Fragen nach reparierten und unreparierten Schäden sind so zu verstehen, dass der Versicherer den Zustand des Fahrzeugs genau kennenlernen will, um die Höhe der Entschädigungsleistung bemessen zu können; dabei ist nicht zwischen Mängeln und Schäden zu differenzieren. Arglist kann insbesondere angenommen werden, wenn der Versicherungsnehmer Mängel verschweigt, die er selbst in einem Gewährleistungsprozess geltend gemacht hat, um die Bemessung der Versicherungsleistung nicht zu schmälern.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Verschweigen von Vorschäden gegenüber der Kaskoversicherung und die UNI-Wagnisdatei
und
Schadenanzeige - unrichtige bzw. unvollständige oder verspätete Angaben gegenüber der Versicherung
und
Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung
und
Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug
und
Arglist und Obliegenheitsverletzung im Versicherungsregress
und
Rückforderungsanspruch der Versicherung bei Täuschung


Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Juli 2024 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Berufung ist unbegründet.

Die angefochtene Abweisung der Klage erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Die Beklagte braucht für die Zerstörung des versicherten Fahrzeugs bei dem Brand am 4. Juni 2022 nach § 28 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 VVG keine Versicherungsleistung zu zahlen, weil die Klägerin ihre Obliegenheit arglistig verletzt hat, die Fragen der Beklagten nach Schäden des Fahrzeugs wahrheitsgemäß zu beantworten.

Die Klägerin ist auf ihre Obliegenheit, Fragen zum Umfang der Leistungspflicht wahrheitsgemäß zu beantworten und auf die Leistungsfreiheit der Beklagten bei einem Obliegenheitsverstoß (Abschnitt E der Bedingungen, Anlage B 2), in dem Formular zur Schadenanzeige hingewiesen worden (Anlage B 10, letztes Bl.).

Die Fragen nach reparierten und nach unreparierten Schäden hat die Klägerin mit "nein" beantwortet. Diese Fragen musste die Klägerin, wie jeder Versicherungsnehmer, der sich ohne besondere Vorkenntnisse um ein sinntragendes Verständnis der im Formular gestellten Fragen (Anlage B 10) bemüht, so verstehen, dass die Beklagte den Zustand des Fahrzeugs genau kennenlernen wollte, um die Höhe der Entschädigungsleistung bemessen zu können. Die Fragen folgten im Formular direkt nach den Fragen nach dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs und nach dem gezahlten Kaufpreis. Es drängt sich auf, dass sich aus den Antworten auf diese Fragen eine möglichst genaue Beschreibung des Zustandes des Fahrzeugs ergeben soll. Ebenso wie das Alter und die Laufleistung sind etwaige Beschädigungen die jedem einleuchtenden wertbildenden Faktoren eines gebrauchten Fahrzeugs. Ein makelloses Fahrzeug ist mehr wert als ein Fahrzeug, das nicht nur altersgemäße Abnutzung und Gebrauchsspuren aufweist, sondern auch Beschädigungen, die seine Gebrauchstauglichkeit oder sein Aussehen beeinträchtigen und nach verbreiteter, allgemeiner Ansicht einer Reparatur bedürfen. Deshalb überzeugt die Differenzierung nicht, die die Klägerin - um sich dem Vorwurf der Falschangabe zu entziehen - zwischen Mangel und Schaden anstellen möchte. Eine fehlerhafte Verarbeitung oder ein konstruktiver Mangel beeinträchtigt den ungestörten Gebrauch und damit den wirtschaftlichen Wert des Fahrzeugs in gleichem Maße wie eine Beschädigung, die durch unsachgemäßen Gebrauch oder durch einen Unfall oder einen anderen Unglücksfall entstanden ist.

Mit der Angabe "nein" beantwortete die Klägerin die Frage nach unreparierten Schäden falsch. Sie hatte - wie gezeigt - alle Beeinträchtigungen des Zustandes des Fahrzeugs anzugeben, die sich wertmindernd hätten auswirken können. Dazu gehören quietschende Bremsen, Klappern, Pfeifen und Poltern während der Fahrt, Schleifgeräusche am Lenkrad, eine verzogene Tür und rissiges Sitzleder. Diese ungünstigen, wertmindernden Eigenschaften wies das Fahrzeug nach Angaben der Klägerin im Gewährleistungsprozess auf. Sie hat diese Beschreibungen im hier geführten Rechtsstreit nicht als unrichtig bezeichnet, sondern lediglich versucht, ihre Bedeutung für das Rechtsverhältnis zur Beklagten zu verneinen.

Es kommt nicht darauf an, ob die Kenntnis der Beklagten von Mängeln des Fahrzeugs für die Bemessung der Versicherungsleistung folgenlos hätte bleiben können, weil sie nach den Vereinbarungen über die Höhe der Versicherungsleistung eine Kaufwert- und nicht nur eine Restwertentschädigung hätte zahlen müssen. Auch eine folgenlose Verletzung der Aufklärungs- und Informationsobliegenheit führt zur vollständigen Leistungsfreiheit, weil die Klägerin arglistig handelte (§ 28 III 2 VVG).

Die Klägerin handelte arglistig, nämlich bewusst gegen die Interessen der Beklagten gerichtet. Es ist nicht zu erkennen, aus welchem anderen Grund die Klägerin die ungünstigen Eigenschaften des Fahrzeugs verschwiegen hätte, als die Bemessung der von ihr beanspruchten Versicherungsleistung nicht zu schmälern. Die Klägerin richtete sich gegen die Interessen der Beklagten, den Wert des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Mängel und Schäden zu bemessen. Damit ist nicht allein von der bewusst unrichtigen Beantwortung der gestellten Frage auf die Absicht geschlossen, auf den Willen der Beklagten einzuwirken, weil es einen solchen Erfahrungssatz zur Begründung der Motive des Versicherungsnehmers nicht geben soll (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 1036, Rdnr. 10). Es kommt vielmehr hinzu, dass die Kläger gerade zu der Zeit zwischen dem Brand und der Beantwortung der Fragen mit dem Vorhaben gescheitert war, die Verkäuferin des Fahrzeugs auf die vollständige Rückzahlung des Kaufpreises wegen einiger Mängel in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin hatte nach dem Brand und vor dem Ausfüllen des Schadenanzeigeformulars zur Kenntnis nehmen müssen, dass das mit dem Gewährleistungsverlangen befasste Landgericht einen Mangel für möglich, aber beweisbedürftig hielt und deshalb einen nur sehr geringen Anteil des Kaufpreises als Minderungsbetrag vorschlug. Mit ihren Mängelbehauptungen war die Klägerin im Gewährleistungsprozess also weder durchgedrungen noch vollständig gescheitert. Die Klägerin verschwieg der Beklagten dennoch diejenigen Mängel des Fahrzeugs, die die Klägerin selbst im Gewährleistungsprozess vorgetragen hatte und die gerade zur Zeit der Schadenanzeige zu einem Minderungsvorschlag des Landgerichts führten, den die Verkäuferin schließlich annahm. Das Verschweigen eines Gewährleistungsprozesses, der zu einem Teilerfolg geführt hatte, kann beim Geltendmachen eines Kaskoversicherungsanspruches nur auf die Absicht der Klägerin schließen lassen, den weitgehenden Misserfolg dort in der Gewährleistung nun hier mit der - zudem ungekürzten - Versicherungsleistung auszugleichen und zu diesem Zwecke dem Fahrzeugversicherer das zu verschweigen, was die Klägerin zugleich im Gewährleistungsprozess für richtig und beweisbar hielt, nämlich zahlreiche wertmindernde Mängel des Fahrzeugs.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.

Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 II ZPO), besteht nicht.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 105.390 Euro festgesetzt (§§ 63 II, 47 I 1 GKG).

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