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Ein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus einem Kaskoversicherungsvertrag wegen behaupteten Fahrzeugdiebstahls besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung nicht bewiesen hat. Die zugunsten des Klägers streitende Redlichkeitsvermutung kann durch konkrete, auf den Versicherungsfall bezogene Tatsachen erschüttert werden, insbesondere durch widersprüchliche Angaben zur letzten Nutzung des Fahrzeugs. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |