|
Fahrtenbuchanordnungen dürfen nicht wie ein Zwangsmittel eingesetzt und gesteigert werden, um dadurch eine vollkaufmännische unternehmenstragende Gesellschaft gezielt zu zwingen, ausreichende innerbetriebliche Vorkehrungen zu einer Fahreridentifikation zu treffen, welche der nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO zuständigen Behörde aufwendigere oder weitere Fahrtenbuchanordnungen künftig ersparen würde. Möchte diese Behörde im Zuge ihrer Ermessensausübung über die Anlasstat hinaus weitere Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften berücksichtigen, die von dem betroffenen Halter in Abrede gestellt werden, muss sie sich selbst vom Vorliegen der (objektiven) Tatbestandsmerkmale dieser Zuwiderhandlungen überzeugen und für ihre Überzeugungsbildung eine ausreichende Grundlage schaffen. (Leitsätze des Gerichts) |