Das Verkehrslexikon


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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen v. 20.10.2026: Zur Unzulässigkeit der Fahrtenbuchanordnung als Zwangsmittel und der Berücksichtigung unbewiesener Verkehrsverstöße




Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Beschluss vom 20.10.2026 - 12 ME 126/26) hat entschieden:

   Fahrtenbuchanordnungen dürfen nicht wie ein Zwangsmittel eingesetzt und gesteigert werden, um dadurch eine vollkaufmännische unternehmenstragende Gesellschaft gezielt zu zwingen, ausreichende innerbetriebliche Vorkehrungen zu einer Fahreridentifikation zu treffen, welche der nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO zuständigen Behörde aufwendigere oder weitere Fahrtenbuchanordnungen künftig ersparen würde. Möchte diese Behörde im Zuge ihrer Ermessensausübung über die Anlasstat hinaus weitere Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften berücksichtigen, die von dem betroffenen Halter in Abrede gestellt werden, muss sie sich selbst vom Vorliegen der (objektiven) Tatbestandsmerkmale dieser Zuwiderhandlungen überzeugen und für ihre Überzeugungsbildung eine ausreichende Grundlage schaffen.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Fahrtenbuch-Auflage / Sofortvollzug und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage
und
Das Flottenfahrtenbuch - Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark eines Unternehmens
und
Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers und Fahrtenbuchauflage
und
Fahrtenbuch-Auflage: Erforderlicher Ermittlungsaufwand
und
Fahrtenbuch-Auflage - Fahrtenbuch führen


Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 1. Kammer (Einzelrichterin) - vom 2. September 2026 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert:

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 11. August 2026 wird gegenüber der Fahrtenbuchanordnung in dem Bescheid des Antragsgegners vom 17. Juli 2026 wiederhergestellt und gegenüber der dortigen Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 54.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:


Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin, eine unternehmenstragende Handelsgesellschaft, dagegen, dass es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, die sie gegen eine auf 18 Monate befristete Fahrtenbuchführungspflicht für alle (damaligen) zwölf Fahrzeuge ihres Firmenfuhrparks (oder deren Ersatzfahrzeuge und Zusatzfahrzeuge) erhoben hat. Diese Pflicht legte ihr der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid vom 17. Juli 2026 auf.

Zum Anlass seiner Fahrtenbuchanordnung nahm der Antragsgegner, dass ein - seiner Ansicht nach im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht feststellbarer - Fahrzeugführer am 22. November 2025 um 13:05 Uhr auf der BAB 24 mit einem von der Antragstellerin gehaltenen Kraftfahrzeug (amtl. Kennz.: E.) aus Richtung Berlin kommend bei km 56,7 zwischen den Auf- und Abfahrten der Anschlussstelle Zarrentin die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (nach Toleranzabzug) um 51 km/h überschritten habe. Die umstrittene Fahrtenbuchanordnung bezieht sich allerdings nicht auf dieses Tatfahrzeug.

In der Begründung seines Bescheides führte der Antragsgegner unter anderem Folgendes aus: Der Straßenverkehrsbehörde seien im Zeitraum vom 5. März 2021 bis zum 1. Juni 2026 insgesamt 44 Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften bekannt geworden, die mit Fahrzeugen des Unternehmens der Antragstellerin begangen worden seien. Eine Übersicht sämtlicher der Behörde bekannter Verstöße sei als Anlage 2 beigefügt und Bestandteil des Bescheides. In mindestens 16 Verfahren habe der verantwortliche Fahrzeugführer trotz der jeweils durchgeführten Ermittlungen nicht festgestellt werden können. Die in der Anlage 2 [neben der Anlasstat] aufgeführten weiteren Zuwiderhandlungen würden nicht als eigenständige Anlassfälle herangezogen. Sie würden im Rahmen der Ermessensausübung, insbesondere bei der Entscheidung über Umfang und Dauer der "Fahrtenbuchauflage" sowie bei der Prognose zukünftiger Probleme bei der Fahrerfeststellung, berücksichtigt. Im Rahmen seiner Stellungnahme habe der Bevollmächtigte der Antragstellerin das Vorliegen einer Zuwiderhandlung bestritten. Gegenstand dieses Verwaltungsverfahrens sei jedoch nicht die erneute Überprüfung des Bußgeldverfahrens in seiner Tatsächlichkeit oder der Geschwindigkeitsmessung. Vielmehr sei maßgeblich, dass nach den Feststellungen der zuständigen Bußgeldbehörde eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften von einigem Gewicht vorgelegen habe und die verantwortliche fahrzeugführende Person trotz ordnungsgemäß durchgeführter Ermittlungen nicht habe identifiziert werden können. Die Entscheidung über den Umfang und die Dauer der "Fahrtenbuchauflage" stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Dieses Ermessen sei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles ausgeübt worden. Allein der Anlassverstoß rechtfertige bereits die Anordnung einer "Fahrtenbuchauflage." Um eine nachprüfbare Überwachung der Fahrzeugnutzung zu gewährleisten und die Geschäftsführer der Antragstellerin im Falle weiterer Verkehrsverstöße zur Mitwirkung im Rahmen ihrer Halterpflicht bei der Feststellung des Fahrzeugführenden anzuhalten, sei die Dauer von 18 Monaten geeignet und verhältnismäßig. Die wiederholt erfolglosen Fahrerfeststellungen ließen erkennen, dass es sich nicht um vereinzelte Zufälle, sondern um ein über einen längeren Zeitraum bestehendes und fortdauerndes Organisationsdefizit bei der Dokumentation der Fahrzeugnutzung handele. Vor diesem Hintergrund sei eine "Fahrtenbuchauflage" von lediglich sechs oder zwölf Monaten nicht ausreichend, um den mit § 31a StVZO verfolgten präventiven Zweck dauerhaft zu erreichen. Vielmehr erscheine erst eine längere Beobachtungs- und Dokumentationsphase geeignet, die erforderliche organisatorische Umstellung innerhalb des Unternehmens [der Antragstellerin] nachhaltig sicherzustellen und künftig eine zeitnahe Feststellung verantwortlicher Fahrzeugführender zu gewährleisten. Die wiederkehrend nicht aufklärbaren Verkehrsverstöße beträfen nicht lediglich ein einzelnes Fahrzeug, sondern Fahrzeuge des gesamten Fuhrparks. Die Ursache der fehlenden Fahrerfeststellungen sei deshalb nicht bloß fahrzeugbezogen, sondern liege in der Organisation des Unternehmens als Fahrzeughalterin begründet. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass lediglich einzelne Fahrzeuge betroffen seien. Eine Beschränkung der "Fahrtenbuchauflage" auf das Anlassfahrzeug oder einzelne Fahrzeuge wäre daher nicht geeignet, künftig die Feststellung verantwortlicher Fahrzeugführender sicherzustellen. Dass die angeordnete "Fahrtenbuchauflage" für ein einzelnes Fahrzeug des Unternehmens im Jahr 2024 nicht ausreichte, um künftig eine zuverlässige Fahrerfeststellung sicherzustellen, werde dadurch bestätigt, dass auch nach deren Erlass weitere erhebliche Verkehrsverstöße mit Fahrzeugen des Unternehmens der Antragstellerin begangen worden seien, bei denen die verantwortlichen Fahrzeugführenden nicht hätten festgestellt werden können. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Anordnung einer "Fahrtenbuchauflage" für den gesamten Fuhrpark für die Dauer von 18 Monaten als erforderlich, angemessen und verhältnismäßig.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt und seinen angefochtenen Beschluss u. a. begründet wie folgt:

Der Antragsgegner habe die "Fahrtenbuchauflage" auf sämtliche im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeuge erstrecken dürfen. Für die Erstreckung der "Fahrtenbuchauflage" auf mehrere auf den Fahrzeughalter zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge sei maßgeblich, ob nicht aufklärbare Verkehrsverstöße nicht nur mit dem Tatfahrzeug, sondern auch mit anderen Fahrzeugen des Halters zu erwarten seien. Dies könne insbesondere dann angenommen werden, wenn in der Vergangenheit mit unterschiedlichen Fahrzeugen des Halters wiederholt nicht aufklärbare Verkehrsverstöße begangen worden seien oder die Fahrzeuge einem wechselnden Benutzerkreis zur Verfügung stünden und deshalb auch künftig mit Schwierigkeiten bei der Feststellung des jeweiligen Fahrzeugführers zu rechnen sei. Bei den hierfür anzustellenden Ermessenserwägungen seien an deren Darlegung umso geringere Anforderungen zu stellen, je gravierender der zugrunde liegende Verkehrsverstoß sei und je geringer die Mitwirkung des Fahrzeughalters bei der Fahrerfeststellung gewesen sei. Diesen Anforderungen genüge die Entscheidung des Antragsgegners. Er habe bei seiner Ermessensentscheidung nicht allein auf den Anlassverstoß vom 22. November 2025 abgestellt, sondern darüber hinaus berücksichtigt, dass es in der Vergangenheit wiederholt zu Verkehrsverstößen mit unterschiedlichen Fahrzeugen der Antragstellerin gekommen sei, bei denen der jeweils verantwortliche Fahrzeugführer nicht habe festgestellt werden können. Nach der dem Bescheid beigefügten Aufstellung seien der Straßenverkehrsbehörde für den Zeitraum vom 5. März 2021 bis zum 1. Juni 2026 insgesamt 44 mit Fahrzeugen der Antragstellerin begangene Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften bekannt geworden. 22 dieser Verstöße wären mit mindestens einem Punkt im Fahreignungsregister zu ahnden gewesen. In 16 Fällen habe der verantwortliche Fahrzeugführer trotz der durchgeführten Ermittlungen nicht festgestellt werden können. Vor diesem Hintergrund habe der Antragsgegner davon ausgehen dürfen, dass eine erneute "Fahrtenbuchauflage" von lediglich sechs Monaten, aber auch eine solche von zwölf Monaten nicht in gleicher Weise geeignet wäre, den mit § 31a StVZO verfolgten präventiven Zweck nachhaltig zu erreichen. Vielmehr habe er eine längere Dokumentationsphase für erforderlich halten dürfen, um eine dauerhafte organisatorische Umstellung innerhalb des Unternehmens der Antragstellerin zu bewirken und künftig eine zeitnahe Feststellung der verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermöglichen.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht am 8. September 2026 eingelegte und begründete, Beschwerde der Antragstellerin gegen Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 2. September 2026 hat Erfolg.

Nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. etwa Beschl. v. 7.7.2025 - 12 ME 19/25 -, NJW 2025, 2792 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 32, m. w. N.) ist das obergerichtliche Prüfungsprogramm in einem - wie hier - § 146 Abs. 4 VwGO unterfallenden Beschwerdeverfahren ggf. zweistufig: In einem ersten Schritt ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Gründe, die die erstinstanzliche Entscheidung tragen, hinreichend in Zweifel gezogen hat ( 1. ). Ist das der Fall, so ist in einem zweiten Schritt von Amts wegen zu untersuchen, ob die Entscheidung aus anderen Gründen zutreffend ist, und dabei eine vollumfängliche Prüfung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz vorzunehmen ( 2. ).

1. Um sich im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, muss ein Beschwerdeführer von der Begründungsstruktur dieser Entscheidung ausgehen und das Entscheidungsergebnis in Frage stellen (Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 9. Aufl. 2025, § 146 Rn. 31). Die erforderliche Dichte seiner eigenen Ausführungen hat sich dabei an der Dichte der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu orientieren (Happ/Käß, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 146 Rn. 22a). Je intensiver die gerichtliche Entscheidung begründet ist, umso eingehender muss der Beschwerdeführer die sie tragende Argumentation entkräften. Es reicht deshalb grundsätzlich nicht aus, wenn er lediglich eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vorträgt, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht. Vielmehr muss er in der Regel den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und - soweit möglich - deren Vorzugswürdigkeit darlegen ( Nds. OVG, Beschl. v. 16.11.2016 - 12 ME 132/16 -, ZNER 2017, 70 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 56, und Beschl. v. 10.2.2014 - 7 ME 105/13 -, juris, Rn. 26). Hieraus folgt, dass es regelmäßig nicht genügt, wenn er pauschal auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt oder dieses unverändert wiederholt (vgl. Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 9. Aufl. 2025, § 146 Rn. 31, m. w. N.). Hinweise auf Fundstellen ersetzen ebenfalls nicht die eigene Argumentation des Beschwerdeführers innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist. Denn die zu prüfenden Beschwerdegründe sind darzulegen, sodass sie sich das Oberverwaltungsgericht nicht anhand ihm lediglich bezeichneter Fundstellen selbst zusammenzustellen hat (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.11.2016 - 12 ME 131/16 -, juris, Rn. 30, und Beschl. v. 15.4.2014 - 7 ME 121/13 -, Nds. VBl. 2014, 286 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 41).

Gemessen am vorstehenden Maßstab hat die Antragstellerin die Gründe der Entscheidung der Vorinstanz hinreichend erschüttert.

Denn sie beanstandet (unter I. 3 und II. 3 ihrer Beschwerdeschrift) unter anderem Folgendes:

Das Verwaltungsgericht verwechsele "bekannt geworden" mit "nachgewiesen".

Es übernehme die entsprechende Formulierung des Antragsgegners. Dies sei unzulässig, denn ein Messfoto sei kein Beweis für einen Verkehrsverstoß. Auch bei einem standardisierten Messverfahren müssten zunächst einmal die üblichen Parameter geprüft und verifiziert werden. Erst wenn klar sei, dass das Messpersonal ordnungsgemäß geschult und das Messgerät geeicht gewesen seien und es entsprechend der Gebrauchsanweisung aufgebaut worden sei, könne von einem standardisierten Messverfahren überhaupt die Rede sein. Erst dann müsse der Betroffene seine Zweifel an der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung substantiiert und begründet darlegen und die Messung konkret argumentativ angreifen. Vorher reiche pauschales Bestreiten aus. Die Behörde vermische Anfangsverdacht und Ermittlungsergebnis. Das Verwaltungsgericht übernehme diese Vermischung in weiten Teilen ungeprüft. Es übernehme [daher auch] die Ermessensausübung der Behörde weitgehend ungeprüft. Es prüfe [u. a.] nicht ausreichend, ob die Behörde falsche Tatsachen zugrunde gelegt habe.

Diese Kritik ist berechtigt. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sich der Antragsgegner und das ihm darin folgende Verwaltungsgericht eine ausreichende Erkenntnisgrundlage dafür geschaffen hätten, begründet anzunehmen, dass in dem Zeitraum vom 5. März 2021 bis zum 1. Juni 2026 insgesamt 44 Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften mit Fahrzeugen der Antragstellerin begangen wurden, wobei in 16 Fällen der verantwortliche Fahrzeugführer trotz der durchgeführten Ermittlungen nicht habe festgestellt werden können. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner die Bußgeldakten über diese 44 Zuwiderhandlungen sämtlich selbst ausgewertet hätte, um sich jeweils eine begründete eigene Überzeugung von der tatsächlichen Berechtigung all dieser Vorwürfe bilden zu können. Vielmehr ist er ausweislich der Begründung seines Bescheides der Auffassung, dass im Verfahren zur Anordnung einer Fahrtenbuchführungspflicht namentlich die Tatvorwürfe, die in einem mangels Ermittlung des Täters eingestellten Bußgeldverfahren verfolgt wurden, in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr seiner Prüfung unterlägen, sondern vielmehr (nur) maßgeblich sei, dass nach den Feststellungen der zuständigen Bußgeldbehörde eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften von einigem Gewicht vorgelegen habe. Das ist unrichtig. Es kann im Verfahren zur Anordnung einer Fahrtenbuchführungspflicht sehr wohl eingewendet werden, die Anlasstat sei nur vermeintlich eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften gewesen (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.2.2023 - BVerwG 3 C 14.21 -, BVerwGE 177, 369 ff. , hier zitiert nach juris, Rnrn. 21 und 25). Die Behörde, die das Führen eines Fahrtenbuchs anordnet, und das Verwaltungsgericht in einem anschließenden Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung haben jeweils selbständig das Vorliegen aller (objektiven) Tatbestandsmerkmale der straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Vorschrift zu prüfen, deren Verletzung einen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO begründen soll. Sie können sich also bezüglich der Anlasstat keineswegs einfach auf die Auffassung der das Bußgeldverfahren einstellenden Verfolgungsbehörde verlassen. Nichts Anderes gilt aber, wenn die für die Anordnung einer Fahrtenbuchführungspflicht zuständige Behörde im Zuge ihrer Ermessensausübung über die Anlasstat hinaus weitere Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften berücksichtigen möchte. Jedenfalls dann, wenn diese Zuwiderhandlungen von dem betroffenen Halter in Abrede gestellt werden, muss sich diese Behörde für die Annahme des Vorliegens einer jeden dieser Zuwiderhandlungen eine Grundlage zur eigenen Überzeugungsbildung schaffen. Die Tatbestandswirkung bereits gegen den Halter ergangener Fahrtenbuchanordnungen oder Kostenbescheide nach § 25a StVG darf dabei zwar berücksichtigt werden. Es reicht aber nicht aus, wenn sich die das Fahrtenbuch anordnende Behörde maßgeblich auf eine Liste von Zuwiderhandlungen stützt, der keine durchgängige eigene Prüfung der Sachverhalte zugrunde liegt, sondern die nur mithilfe der Verfolgungsbehörden oder der Polizei zusammengestellt wurde. Es spricht viel dafür, dass es sich aber gerade so im vorliegenden Fall verhält.

2. Die deshalb erforderliche umfassende Prüfung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz durch das Beschwerdegericht führt auf der Grundlage des vom Verwaltungsgericht auf Seite 2 Absatz 2 seines angegriffenen Beschlusses aufgezeigten Prüfungsmaßstabs zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Gewährung des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes, weil der angegriffene Bescheid sich erkennbar als rechtswidrig erweist.

a) Unabhängig von dem soeben abgehandelten Kritikpunkt der Antragstellerin folgt dies schon daraus, dass die Ausübung des dem Antragsgegner nach § 31a Abs. 1 StVZO zustehenden Auswahlermessens einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich deshalb nicht standhalten wird, weil ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt. Sowohl die Erstreckung der Fahrtenbuchführungspflicht auf den gesamten Firmenfuhrpark der Antragstellerin (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen: Nds. OVG, Beschl. v. 2.11.2005 - 12 ME 315/05 -, juris, Rn. 6; Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., 2025; § 31a StVZO, Rn. 60, jeweils m. w. N.) als auch die Festlegung der Dauer der Führungspflicht zielen nämlich erkennbar nicht allein darauf ab, später mithilfe der Auswertung der Fahrtenbücher die Aufklärung solcher Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften zu ermöglichen, wie sie in der Vergangenheit mit Fahrzeugen aus dem Firmenfuhrpark der Antragstellerin begangen worden sind. Vielmehr zielen sie nach der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich auch darauf hin, wegen der Ineffektivität des bisherigen Vorgehens Druck auf die Geschäftsführung der Antragstellerin auszuüben, das Unternehmen so umzuorganisieren, dass die Antragstellerin künftig ihren besonderen Obliegenheiten als vollkaufmännische unternehmenstragende Handelsgesellschaft genügt.

Diese Obliegenheiten sind aber keine durchzusetzenden Rechtspflichten. Vielmehr sollen anzuordnende Fahrtenbücher dem öffentlichen Interesse gerade den hinreichenden Ersatz für nicht beachtete gefahrenabwehrrechtliche Obliegenheiten der Fahrzeughalter bieten. Deshalb dürfen Fahrtenbuchanordnungen nicht wie ein Zwangsmittel eingesetzt und gesteigert werden, um dadurch eine Selbstorganisation zu erzwingen, die der vollkaufmännischen Halterin eines Firmenfuhrparks zwar obliegt, die sie aber weder der für Fahrtenbuchanordnungen zuständigen Behörde noch der Verfolgungsbehörde im Bußgeldverfahren schuldet (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 6.10.2026 - 12 ME 105/26 -, unter II. 2. a] der Abschrift). Das gilt insbesondere, wenn die Bemessung - wie hier - erkennbar (auch) bestimmt ist, den Willen der Unternehmensleitung mit dem Ziel zu beugen, eine Umorganisation herbeizuführen, welche der nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO zuständigen Behörde aufwendigere oder weitere Fahrtenbuchanordnungen künftig ersparen würde. Ist die Bemessung der Fahrtenbuchführungspflicht von derartigen, nicht dem Zweck der Ermächtigung (vgl. § 114 Satz 2 VwGO ) entsprechenden Zielsetzungen mitbestimmt, ist es grundsätzlich nicht die Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit, mithilfe eigener aufwendiger Ermittlungen zu prüfen, ob sich die Anordnung teilweise auf der Grundlage einer Ermessensreduktion auf Null, aufrechterhalten ließe (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 27.2.2009 - 5 LB 175/06 -, DVBl. 2009, 531 ff. , hier zitiert nach juris, Rnrn. 59 und 61). Hiervon macht der beschließende Senat zwar eine Ausnahme, wenn sich erkennen lässt, dass zumindest eine sechsmonatige Fahrtenbuchführungspflicht für das Tatfahrzeug rechtmäßig aufrechterhalten werden kann, die von dem behördlichen Auswahlermessen als ein Weniger billigend mitumfasst ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 6.10.2026 - 12 ME 105/26 -, unter II. 2. b] der Abschrift). Beide Voraussetzungen sind aber im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn zum einen ist das Tatfahrzeug hier nicht von der Fahrtenbuchführungspflicht erfasst, weil es offenbar zum Zeitpunkt des Erlasses der Fahrtenbuchanordnung von der Antragstellerin nicht mehr gehalten wurde. Dann muss aber die das Fahrtenbuch anordnende Behörde selbst ein einzelnes Ersatzfahrzeug konkretisieren (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 17.9.2007 - 12 ME 225/07 -, NJW 2008, 167 f., hier zitiert nach juris, Rn. 6). Das ist hier nicht geschehen und kann nicht dadurch ersetzt werden, dass etwa das Beschwerdegericht eine eigene Auswahl unter den aktuell wohl nicht nur zwölf, sondern sogar vierzehn Firmenfahrzeugen der Antragstellerin trifft. Zum anderen hat der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich ausgeführt, dass er eine Beschränkung der "Fahrtenbuchauflage" auf das "Anlassfahrzeug" oder einzelne Fahrzeuge für nicht geeignet hält, künftig die Feststellung verantwortlicher Fahrzeugführender sicherzustellen. Von daher lässt sich hier auch nicht konstatieren, dass eine nur auf ein einzelnes Fahrzeug bezogene Anordnung von dem behördlichen Auswahlermessen als ein Weniger billigend mitumfasst ist.

b) Da die Antragstellerin aktuell kein Fahrtenbuch zu führen hat, wird die aufschiebende Wirkung der Klage auch insoweit wiederhergestellt, als es die Vorlage- und Aufbewahrungspflicht anbetrifft.

c) Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Androhung des Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbefolgung der Vorlage- und Aufbewahrungspflicht ist anzuordnen. Zwar könnte aus den §§ 3 Abs. 1 Satz 3 und 70 Abs. 2 NPOG möglicherweise gefolgert werden, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung eines Zwangsmittels ( §§ 3 Abs. 1 Satz 3 , 64 Abs. 4 Satz 2 NPOG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ) nicht bereits dann geboten ist, wenn gegen die Grundverfügung, die mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden soll, ein Rechtsbehelf erhoben worden ist, der aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung ist aber jedenfalls dann geboten, wenn - wie hier - die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die angefochtene Grundverfügung eigens wiederherzustellen ist, weil Letztere im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben wird. Denn dann ist nicht mehr zu erwarten, dass in Gestalt einer Unanfechtbarkeit der Grundverfügung oder des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung des gegen sie erhobenen Rechtsbehelfs die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 letzter Gliedsatz NPOG (i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 3 NPOG ) dafür eintreten könnten, dass rechtmäßig vollstreckt werden darf. Damit besteht auch kein anzuerkennendes Vollzugsinteresse mehr daran, das durch § 64 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 NPOG (i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 3 NPOG ) angeordnete Entfallen der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung des Zwangsmittels aufrecht zu erhalten (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 26.9.2019 - 12 ME 141/19 -, DAR 2020, 113 ff. , hier zitiert nach juris, Rn. 14).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO .

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 , 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG . Sie orientiert sich an dem Vorschlag unter den Nrn. 1.5 Satz 1 Alt. 1 und 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2025, 471).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( § 152 Abs. 1 VwGO ; §§ 68 Abs. 1 Satz 5 , 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ).

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