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1. Die Erhöhung der Verfolgungsverjährung des § 26 Abs. 3 S. 1 StVG auf sechs Monate bleibt ohne Einfluss auf eine dreimonatige Verjährung, die bei Inkrafttreten der Änderung bereits abgelaufen war. 2. Das Vorhandensein eines Fahrtenschreibers in dem Tatfahrzeug steht der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, wenn aufgrund des Verhaltens des Fahrzeughalters nicht damit zu rechnen ist, dass er die Daten aus dem Fahrtenschreiber bei möglichen zukünfitgen Verkehrsverstößen der zuständigen Behörde zur Verfügung stellen wird. 3. Die Auferlegung eines Fahrtenbuchs für eine Dauer von 15 Monaten ist unverhältnismäßig, wenn der zugrundeliegende Verkehrsverstoß weder für sich genommen noch unter Hinzutreten erschwerender Umstände als Verstoß von besonderem Gewicht anzusehen ist. (Leitsätze des Gerichts) |