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Gibt der nicht als Fahrer in Betracht kommende Halter des Tatfahrzeugs nur den Namen eines angeblich im Ausland lebenden Familienmitglieds an, ohne dessen Anschrift oder Geburtsdatum zu nennen, so liefert er der Behörde regelmäßig keinen realistisch nutzbaren Ansatz zur Ermittlung des Fahrers durch behördliche Anfragen. (Leitsätze des Gerichts) |