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1. Wahrt der Einfahrende das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs nicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, hat er in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang für die Unfallfolgen zu haften. Demgegenüber darf der sich im fließenden Verkehr bewegende Vorfahrtsberechtigte, sofern nicht Anzeichen für eine bestehende Vorfahrtsverletzung sprechen, darauf vertrauen, dass der Einbiegende sein Vorrecht beachten werde. 2. Eine Fehlreaktion (Schreckreaktion) eines Kraftfahrers zur Vermeidung eines drohenden Unfalls bei einer plötzlich auftretenden Gefahrenlage kann dem Fahrzeugführer nicht vorgeworfen werden, wenn die Situation durch einen erheblichen Verkehrsverstoß eines anderen Fahrzeugführers verursacht wurde. (Leitsätze des Gerichts) |