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1. Bei Erkrankungen, die nicht in der Anlage 4 zur FeV explizit genannt sind, ist die Fahreignung anhand der konkreten Auswirkungen der Erkrankung auf die für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen körperlichen und geistigen Fähigkeiten im Einzelfall zu beurteilen.2. Sonstige Erkrankungen können generell eine Nichteignung bzw. nur bedingte Eignung bewirken, wenn sie die Fahrtüchtigkeit entweder ständig unter das erforderliche Maß herabsetzen oder auch nur die erhebliche Gefahr einer plötzlich und überraschend eintretenden Fahruntüchtigkeit bilden. Neben der Frage des Vorliegens bzw. des Ausprägungsgrades ist auch zu fragen, ob ein hinreichend enger Zusammenhang mit den spezifischen Anforderungen der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr gegeben ist.3. Bei der Beurteilung der Fahreignung ist das im Rahmen einer Gesamtwürdigung ermittelte Krankheitsbild im konkreten Fall maßgeblich. Die Erkrankung an familiärem Mittelmeerfieber kann die Fahreignung entfallen lassen, wenn die Schübe sehr häufig und unvorhersehbar auftreten (hohes Anfallsrisiko), die Leistungsfähigkeit während der Schübe beeinträchtigt ist (Schwere) und keine stabile anfallsfreie Phase über einen ausreichend langen Zeitraum gegeben ist. (Leitsätze des Gerichts) |