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Die erstinstanzlich gefundene Haftungsquote erweist sich als zutreffend, da der geschäftsführende Vorstand des Klägers in besonders vorwerfbarer Weise gegen die Sorgfaltsanforderungen nach § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO verstoßen hat und kein unabwendbares Ereignis vorlag. Die eingeklagte (weitere) merkantile Wertminderung steht der Leasinggeberin zu und kann vom Kläger in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemacht werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |