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Landgericht Saarbrücken v. 24.09.2026: Zur Übertragbarkeit des Werkstatt- und Sachverständigenrisikos auf Mietwagenkosten und zur Auswahl der Schätzgrundlage bei Mietwagenkosten




Das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 24.09.2026 - 13 S 58/26) hat entschieden:

   a) Die durch den Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 19. Mai 2026 - VI ZR 67/25 -, juris, Rn. 34 ff.) entwickelten Grundsätze zu dem vom Schädiger zu tragenden Werkstatt- und Sachver-ständigenrisiko sind nicht auf die Ersatzfähigkeit der den Normaltarif übersteigende Mietwa-genkosten übertragbar.

b) Bei der Auswahl der Schätzgrundlage ist darauf zu achten, dass die dem angemieteten Fahrzeug entsprechende Fahrzeugklasse auch in der maßgeblichen Tabelle enthalten ist.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten
und
Prognoserisiko bei der gutachterlichen Feststellung der Reparaturkosten und des Wiederbeschaffungswertes
und
Der Unfallersatztarif
und
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden
und
Stichwörter zum Thema Reparaturschaden, Reparaturkosten und Werkstatt


Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom

18.05.2026 - 23 C 137/25 - abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Autohaus ---, ---, --- weitere 130,14 Euro zu zahlen Zug-um-Zug gegen Abtretung möglicher Rückforderungsansprüche aus überhöhter Rechnung.

b) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin vom Anspruch der Rechtsanwälte ---, ---, ---, auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 664,29 Euro freizustellen.

c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Die Parteien streiten um restliche Mietwagenkosten und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin befuhr am 18.06.2025 die --- von --- kommend in Fahrtrichtung ---. Die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs kam seitlich aus der ---, ---, als die Klägerin dort vorbeifuhr und fuhr frontal dem Fahrzeug der Klägerin in die Seite. Die alleinige Haftung der Beklagtenseite ist unstreitig.

Vorgerichtlich begehrte die Klägerin Schadensersatz in Höhe von insgesamt 6.623,15 Euro - hiervon betragen die Mietkostenkosten 1.624,00 Euro (siehe Bl. 72 d.A. AG) - nebst Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 756,30 Euro. Hierauf zahlte die Beklagte 5.768,19 Euro - die Mietwagenkosten betragen hierbei 769,04 Euro (siehe Bl. 111 d.A. AG) -. Die weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 854,96 Euro sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurden nicht erstattet.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Autohaus ---, ---, --- einen Betrag von 854,96 Euro als Zahlstelle Zug-um-Zug gegen Abtretung möglicher Rückforderungsansprüche aus überhöhter Rechnung zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, sie von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte ---, ---, --- in Höhe von 756,30 Euro freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, betreffend die Mietwagenkosten sei lediglich ein Betrag von 769,04 Euro ersatzfähig. Zur Schätzung sei der Fraunhofer-Mietpreisspiegels zzgl. eines pauschalen Aufschlags von 15 % heranzuziehen.

Das Amtsgericht Homburg hat, mangels Tatbestand ohne tatsächliche Feststellungen zu treffen, die Klage abgewiesen. Das Gericht schätze die erforderlichen Mietwagenkosten auf Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels nebst einem pauschalen Aufschlag von 15 %. Die Umstände des Einzelfalls geböten hier auch keine andere Bewertung. Insbesondere die wechselseitige Vorlage von Screenshots durch die Parteien lege keine andere Schätzung nahe. Naturgemäß könne die Abfrage in Mietwagenportalen nicht mehr für den in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt des konkreten Bedarfs vorgenommen werden, der möglichen Variabilität zu erhaltender Angebote werde ausgehend von der Fraunhofer-Tabelle mit einem Sicherheitsaufschlag von 15 % begegnet. Demnach beträgen die erforderlichen Mietwagenkosten vorliegend 743,04 Euro.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Die Fraunhofer-Liste sei nicht mehr geeignet, die notwendigen Mietwagenkosten abzuschätzen. Im praktischen Versuch ließen sich die dort ermittelten Preise nicht erzielen. Die verwendete ACRISS-Klassifikation der Fahrzeuge lasse keine Rückschlüsse auf den eigentlichen Fahrzeugwert zu. Zudem sei nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Mieter einen kompletten Vollkaskoschutz benötigten.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 18.05.2026, Az: 23

C 137/25, aufzuheben und

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Autohaus ---, ---

---, --- einen Betrag von 854,96 Euro als Zahlstelle Zug-um Zug gegen Abtretung möglicher Rückforderungs-ansprüche aus überhöhter Rechnung zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, sie von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte ---, ---, --- in Höhe von 756,30 Euro freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Insbesondere sei dem Amtsgericht kein Schätzfehler unterlaufen.

II.

Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben. Aus den im vorläufigen Streitwertbeschluss vom 25.06.2026 (Bl. 87 ff. d.A. LG) genannten Gründen ist auch die Berufungssumme erreicht. In der Sache hat sie teilweise Erfolg.

1. Das angefochtene Urteil des Erstgerichts enthält entgegen § 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO keinen Tatbestand. Anders als das Amtsgericht meint, durfte von der Darstellung des Tatbestandes nicht abgesehen werden. Die Voraussetzungen von § 313a ZPO lagen nicht vor, da die Berufungssumme aus § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO überschritten wurde. Trotz dieses Fehlers kann die Kammer den Rechtsstreit wegen § 538 Abs. 1 ZPO in der Sache entscheiden.

2. Nachdem die alleinige Haftung der Beklagtenseite unstreitig ist, ist nur über die Schadenshöhe zu entscheiden. Zu Recht hat das Amtsgericht insoweit erkannt, dass hierfür die Vorschrift des § 249 Abs. 2 BGB maßgeblich ist.

3. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH, Urteil vom 12. Februar 2019 - VI ZR 141/18 -, juris, Rn. 21).

4. Die durch den Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zu dem vom Schädiger zu tragenden Werkstatt- und Sachverständigenrisiko sind nicht auf die Ersatzfähigkeit der den Normaltarif übersteigende Mietwagenkosten übertragbar. Die Preise eines Mietwagenunternehmens sind für den Geschädigten in der Regel einfach zu ermitteln und zu vergleichen. Dazu bedarf es keines Einblicks in die Kalkulationsgrundlagen der Mietwagenunternehmen, sodass den Geschädigten eine Erkundigungspflicht trifft (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2026 - VI ZR 67/25 -, juris, Rn. 34 ff.).

5. Die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten kann die Klägerin hier auch nicht deshalb verlangen, weil ihr unter Berücksichtigung ihrer individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für sie bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen wäre, wofür sie die Darlegungs- und Beweislast trifft; denn insoweit geht es nicht um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat (BGH, Urteil vom 9. März 2010 - VI ZR 6/09 -, juris, Rn. 13). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass eine besondere Eil- bzw. Notsituation bestand, wodurch es der Klägerin nicht möglich war, sich vor Anmietung nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass sich der Unfall am 18.06.2025 ereignete und die Anmietung erst am 20.06.2025 erfolgte.

6. Obwohl die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters und deshalb zweitinstanzlich nur eingeschränkt überprüfbar ist, liegen hier Fehler bei der Auswahl der Schätzgrundlage vor. Mangels Erhebung der Fahrzeugklasse 3 nach Schwacke im Jahr 2024 muss vorliegend - anders als der Erstrichter und die Beklagte meinen - die ACRISS-Klassifikation als Schätzgrundlage Anwendung finden. Die seitens des Amtsgerichts für die Schätzung gewählte Bezugnahme auf die Fahrzeugklasse 4 nach Schwacke nebst einer Reduktion um 10% führt zu unbilligen Ergebnissen, da sich aus dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel 2025 ergibt, dass Fahrzeugklasse 3 im hier anzuwendenden PLZ-Gebiet 66 teurer als Fahrzeugklasse 4 vermietet wird (siehe S. 109 des Fraunhofer-Mietpreisspiegel 2025).

7. Nachdem zwischen den Parteien die Anmietdauer von 21 Tagen unstreitig ist, ist die Schadenshöhe auf dieser Grundlage zu schätzen. Die Höhe der gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Mietwagenkosten schätzt die Kammer - was ständiger Rechtsprechung entspricht - nach § 287 ZPO auf Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels 2024 - die Erhebung 2025 fand größtenteils erst im zweiten Halbjahr des Jahres 2025 statt (vgl. S. 15 des Fraunhofer-Mietpreisspiegel 2025) - zzgl. eines 15%igen Aufschlags in Form des Normaltarifs (siehe zur Schätzgrundlage: Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Mai 2023 - 3 U 20/23 -, juris, Rn. 18 ff.; Kammerurteil vom 1. März 2019 - 13 S 132/18 - , juris, Rn. 7 ff.). Die seitens der Klägerin vorgebrachten Argumente gegen die Anwendung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage überzeugen nicht. Es liegt in der Natur der Sache, dass einer Schätzung eine gewisse Unwägbarkeit zugrunde liegt. Trotzdem lässt es der Bundesgerichtshof zu, Tabellen bzw. Listen als Schätzgrundlage zu nutzen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11 -, juris, Rn. 10). Zwar bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken; hierfür müssen die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2026 - VI ZR 67/25 -, juris, Rn. 23). Dies ist vorliegend weder durch die Kläger- noch die Beklagtenseite betreffend den maßgeblichen Zeitraum vom 20.06.2025 bis 11.07.2025 erfolgt.

8. Zur Berechnung der Mietwagenkosten ist der von der tatsächlichen Gesamtmietzeit umfasste größte Anmietzeitraum (Tages-, 3-Tages-, 5-Tages- oder Wochenpauschale) heranzuziehen und der sich daraus ergebende 1-Tages-Wert mit der Anzahl der Gesamtmiettage zu multiplizieren. Denn die unterschiedliche Preisstruktur der verschiedenen Zeitabschnitte hat ihren Grund darin, dass mit Abschluss des Mietvertrages, der Fahrzeugübergabe und -rückgabe ein besonderer Mehraufwand besteht, der umso höher ins Gewicht fällt, je kürzer die Gesamtmietzeit ist. Da bei Verlängerung der Mietzeit kein vergleichbar hoher Aufwand entsteht, bildet die Pauschale für den jeweils größten Zeitabschnitt in der Anmietdauer den durchschnittlichen Tagessatz am verlässlichsten ab (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Mai 2023 - 3 U 20/23 -, juris, Rn. 21

m.w.N.). Auf dieser Grundlage ergibt sich anhand der Basistabelle nach ACRISSKlassifikation, Klasse E, in die das Klägerfahrzeug einzugruppieren ist (vgl. S. 102 des Fraunhofer-Mietpreisspiegel 2024), bei einem 7-Tage-Mittelwert von 289,58 Euro (= täglich 41,37 Euro) für 21 Tage unter Berücksichtigung eines 15%igen Aufschlags ein Gesamtbetrag von 999,09 Euro.

9. Ferner kann ein Geschädigter - was die Klägerseite ausdrücklich betreffend den FraunhoferMietpreisspiegel bemängelt - Mehraufwendungen für den vollumfänglichen Vollkaskoschutz verlangen. Diese sind in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 -, juris, Rn. 11; siehe auch Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Mai 2023 - 3 U 20/23 -, juris, Rn. 25 m.w.N. und Kammerurteil vom 12. September 2024 - 13 S 108/23 -, juris, Rn. 29). Vorliegend lässt sich der streitgegenständlichen Mietwagenrechnung (siehe Bl. 72 d.A. AG) jedoch nicht entnehmen, dass Mehrkosten für den Vollkaskoschutz entstanden sind bzw. überhaupt Vollkaskoschutz bestanden hat.

10. Von diesem Betrag ist aufgrund gleicher bzw. höherer Fahrzeugklasse, eine Eigenersparnis in Abzug zu bringen, die - in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer - auf 10% zu schätzen ist (Kammerurteil vom 1. März 2019 - 13 S 132/18 -, juris, Rn. 11 m.w.N.; siehe auch Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Mai 2023 - 3 U 20/23 -, juris, Rn. 26). Die Kammer geht hierbei von einer Anrechnung der Eigenersparnis auf die reinen Grundmietwagenkosten aus. Denn der auszugleichende Vorteil durch fehlende Abnutzung des eigenen Fahrzeugs etc. korrespondiert mit der Nutzung des Ersatzfahrzeugs selbst, nicht aber mit Nebenkosten, die z.B. für einen Zusatzfahrer oder die Zustellung und Abholung anfallen. Eine weitergehende Entlastung des Schädigers durch eine Ausweitung des Abzugs auch auf etwaige Zusatzkosten ist daher im Rahmen der Vorteilsausgleichung nicht gerechtfertigt (siehe Kammerurteil vom 1. März 2019 - 13 S 132/18 -, juris, Rn. 11 m.w.N.). Bei Abzug der Eigenersparnis vom o.g. Grundmietpreis von 999,09 Euro errechnet sich ein ersatzfähiger Mietpreis von 899,18 Euro.

11. Die Erforderlichkeit der Anmietung des Ersatzwagens ist ebenfalls gegeben. Zwar kann diese entfallen, wenn die Anmietung unwirtschaftlich ist, insbesondere wenn das Ersatzfahrzeug nur für geringe Fahrleistungen benötigt wird. Hierfür kann ein tägliches Fahrbedürfnis von weniger als 20 km einen Anhaltspunkt darstellen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Mai 2023 - 3 U 20/23 -, juris, Rn. 14). Hier hat die Klägerin jedoch während der Mietzeit eine Strecke von 694 km, mithin ca. 33 km am Tag, zurückgelegt (siehe die Abrechnung des Mietwagens, Bl. 131 d.A. LG).

12. Da vorgerichtlich seitens der Beklagten auf die Mietwagenkosten ein Betrag von 769,04 Euro (siehe Bl. 111 d.A. AG) geleistet wurde, verbleiben 130,14 Euro.

13. Darüber hinaus kann die Klägerin gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Freistellung hinsichtlich der ihr entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten aus dem berechtigten Teil ihres Schadensersatzanspruchs verlangen. Dieser ist hier mit 5.898,33 Euro anzusetzen. Der

Anspruch umfasst gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV eine 1,3Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13 -, juris, Rn. 20) in Höhe von 538,20 Euro nach Anlage 2 des RVG + 20,00 Euro (Pauschale) + 106,06 Euro (USt) = 664,29 Euro.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 ZPO. Zugunsten der Klägerin war zu berücksichtigen, dass es sich bei dem geltend gemachten Anspruch auf Befreiung von vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 588,63 Euro nicht um eine Nebenforderung handelt (vgl. die Ausführungen im vorläufigen Streitwertbeschluss vom 25.06.2026, Bl. 87 ff. d.A. LG).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO)

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Vizepräsident des Landgerichts

Richterin am Landgericht

Richter am Landgericht

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