|
Wird ein Antrag des Betroffenen auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung (§ 73 Abs. 2 OWiG) nicht beschieden und ergeht gleichwohl ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Betroffene hat ein Recht darauf, dass das Gericht seine Erklärungen zur Kenntnis nimmt und in seiner Abwesenheit in der Sache entscheidet, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eines Abwesenheitsurteils erfüllt sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |