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Bei einem Verkehrsunfall zwischen einem überholenden Pkw und einem links abbiegenden Traktor haften die Beklagten als Gesamtschuldner für 70 % der materiellen Schäden der Klägerin. Schäden aus psychischen Erkrankungen der Klägerin sind von dieser Haftung ausgenommen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |