Das Verkehrslexikon


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OLG des Landes Sachsen-Anhalt v. 07.08.2026: Zur Haftungsverteilung bei Kollision zwischen überholendem Pkw und links abbiegendem Traktor




Das OLG des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 07.08.2026 - 7 U 11/26) hat entschieden:

   Bei einem Verkehrsunfall zwischen einem überholenden Pkw und einem links abbiegenden Traktor haften die Beklagten als Gesamtschuldner für 70 % der materiellen Schäden der Klägerin. Schäden aus psychischen Erkrankungen der Klägerin sind von dieser Haftung ausgenommen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Unfälle zwischen Überholer und vorausfahrendem Linksabbieger
und
Linksabbiegen in eine Grundstückseinfahrt - Kollision mit überholendem oder entgegenkommendem Fahrzeug
und
Haftungsausgleich unter Gesamtschuldnern -
und
Linksabbiegen


Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.01.2026 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Autohaus H. GmbH (RE 111166090, IBAN: DE6 ... ) 149,99 Euro

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.641,73 Euro seit dem 05.10.2024 bis zum 23.03.2026 und aus 149,99 Euro seit dem 06.05.2026 Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Rückforderungsansprüche gegen die Autohaus H. GmbH wegen einer etwaigen Überzahlung der Rechnung 111166090 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die N.

GmbH & Co KG (RE 130942591, IBAN: DE7 ... ) weitere

374,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.10.2024 Zug um Zug gegen Abtretung eventueller das Sachverständigenrisiko betreffender Rückforderungsansprüche gegen den Sachverständigen zu zahlen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner ferner verurteilt, an die Klägerin 292,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2024 bis zum 23.03.2026 zu zahlen.

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die L. Versicherungs-AG 3.491,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.05.2026 zu zahlen.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den bisherigen und künftigen Schaden in Höhe von 70 %, ausgenommen der Schäden, welche aus psychischen Erkrankungen der Klägerin resultieren, aus dem Verkehrsunfall vom 09.08.2024 auf der Straße B. in U.

zu ersetzen.

6. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin über den

bereits durch Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 26.01.2026 zuerkannten Betrag von 527,05 Euro hinaus weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 314,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.08.2025 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin zu 76 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 24 % zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf eine Streitwertstufe bis 35.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:


Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz ihrer materiellen Schäden aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 09.08.2024 gegen 13.58 Uhr auf der Straße "B. " in der Ortslage U. ereignete. Ferner begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr sämtliche bisherigen und künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 09.08.2024 zu ersetzen.

Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin des unfallgeschädigten Pkw Skoda Superb. Sie befuhr am 09.08.2024 gegen 13.58 Uhr mit ihrem Pkw in der Ortslage U. die Straße "B. ", für die in dem Streckenabschnitt, in dem sich der Unfall zutrug, eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km angeordnet war. Unmittelbar vor dem Fahrzeug der Klägerin bog aus einer Hofeinfahrt eines dort belegenen landwirtschaftlichen Anwesens in die Straße "B. " nach links in Fahrtrichtung Ortskern der bei der Beklagten zu 2) Kfz-

haftpflichtversicherte unfallbeteiligte Traktor mit Anhänger der Marke John Deere ein, der am Unfalltag von dem Beklagten zu 1) gesteuert wurde. Auf dem umzäunten Grundstück, von dem der Beklagte zu 1) auf die Ortsstraße "B. " eingefahren war, parkten - von der

Straße aus sichtbar - an der linken Seite mehrere Traktoren und landwirtschaftliche Maschinen. Der Beklagte zu 1) beabsichtigte, mit dem von ihm geführten Gespann an der nächsten Hofeinfahrt wieder von der Straße nach links auf das Betriebsgelände abzubiegen.

Die Klägerin setzte zum Überholen des vorausfahrenden Traktors nebst Anhänger an. Als sie gerade im Begriff war, das landwirtschaftliche Gefährt zu überholen und bereits auf Höhe des Traktors fuhr, steuerte der Beklagte zu 1) nach links, um in eine Grundstückseinfahrt abzubiegen. Hierbei kam es zur Kollision zwischen den Fahrzeugen. Der Traktor stieß mit seiner Fahrzeugfront in den vorderen bis mittleren Bereich der rechten Fahrzeugflanke des klägerischen Pkw. Infolge des Anstoßes entstand an dem Klägerfahrzeug ein Sachschaden; die Fahrzeuginsassen blieben physisch unverletzt.

Zur Feststellung der Schadenshöhe beauftragte die Klägerin die N. GmbH

und Co KG mit der Erstattung eines Kfz-Schadensgutachtens, die einen Instandsetzungsaufwand in Höhe von 17.290,93 Euro brutto ermittelte. Für die Erstellung des als Anlage K 1 zur Akte gereichten Kfz-Schadensgutachtens stellte das Kfz-Sachverständigenbüro N. der Klägerin gemäß Rechnung vom 16.08.2024 (Anlage K 3, Anlagensonderband) ein Sachverständigenhonorar in Höhe von 1.871,81 Euro in Rechnung.

Die Klägerin ließ den Pkw in einer Skoda-Fachwerkstatt des Autohauses H. in E. reparieren, was gemäß Rechnung des Autohauses H. vom 17.09.2024

(Anlage K 2) Reparaturkosten in Höhe von 18.208,65 Euro auslöste. Die Reparatur des unfallgeschädigten Pkw dauerte bis einschließlich 28.08.2024.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.09.2024 meldete die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2) ihre Schäden wie folgt an:

- Reparaturkosten in Höhe von 18.208,65 Euro

- Wertminderung des unfallgeschädigten Pkw in Höhe von 500,00 Euro, - Sachverständigenhonorar in Höhe von 1.871,81 Euro,

- Nutzungsausfallenschädigung für die Dauer von 17 Tagen zu 55,00 Euro, rechnerisch mithin: 935,00 Euro

- allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 30,00 Euro. Zugleich forderte sie die Beklagte zu 2) zur Schadensregulierung bis zum 04.10.2024 auf. Die Beklagte zu 2) glich die Schadensersatzforderung der Klägerin auf der Basis einer Haftungsquote von 50 % unter Berücksichtigung eines Kostenpauschalbetrages von insgesamt 25,00 Euro - auch mit Erfüllungswirkung für den Beklagten zu 1) - aus; eine weitergehende Einstandspflicht lehnte sie mit der Behauptung ab, die Klägerin treffe ebenfalls einen erheblichen Mitverursachungsbeitrag an dem Unfallgeschehen, da sie bei unklarer Verkehrslage zum Überholen angesetzt habe.

Mit der vorliegenden Schadensersatzklage verlangt die Klägerin über den bereits außergerichtlich regulierten Schadensbetrag hinaus Ersatz des weitergehenden Reparaturkostenaufwandes für die Instandsetzung ihres unfallgeschädigten Pkw sowie Erstattung restlicher Sachverständigenkosten, einer Nutzungsausfallentschädigung und einer Kostenpauschale in Höhe von 30,00 Euro. Ferner begehrt sie Ersatz der offenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie die Feststellung, dass die Beklagten auch für ihr unfallbedingt erlittenes psychisches Leiden in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung einstandspflichtig seien.

Sie hat behauptet, dass der Beklagte zu 1) das landwirtschaftliche Gespann nach Verlassen des Betriebsgeländes zunächst am rechten Fahrbahnrand angehalten habe. Dort habe er einige Zeit gestanden, so dass sie sich zum Überholen entschlossen habe. Als sie gerade im Überholen begriffen gewesen sei, habe der Beklagte zu 1) das Gespann sodann plötzlich und für sie unvermittelt, ohne seinen Fahrtrichtungswechsel zuvor mittels Blinkers angezeigt zu haben, nach links in ihre Fahrspur gelenkt, so dass es zu einem Zusammenstoß gekommen sei. Sie leide infolge des Unfallgeschehens an einer posttraumatischen Belastungsstörung, was sich insbesondere darin äußere, dass bei ihr seither Schlafstörungen aufgetreten seien, sie mit einer fortwährenden Wiederkehr der Unfallbilder und nächtlichen Schweißattacken umzugehen habe und unter nervlicher Anspannung, Antriebslosigkeit und vor allen bei Autofahrten unter Angstzuständen leide. Sie ist der Ansicht gewesen, dass sie wegen ihres psychischen Leidens Anspruch auf Ersatz ihrer insoweit aus dem Verkehrsunfall resultierenden bereits entstandenen und zukünftig noch entstehenden Schäden verlangen könne.

Die Beklagten sind der Unfalldarstellung der Klägerin entgegengetreten und haben behauptet, dass der Beklagte zu 1) die Fahrtgeschwindigkeit des Traktors vor dem Abbiegevorgang spürbar verringert und den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt habe, und zwar habe er den linken Blinker bereits zuvor bei Ausfahrt aus dem Grundstück auf die Straße manuell betätigt, dieser sei in diesem Zustand bis zum erneuten Abbiegen in das Objekt so verblieben, da er ihn später nicht manuell zurückgesetzt habe. Er habe nach Einbiegen auf die Straße nicht angehalten, sondern lediglich seine Fahrgeschwindigkeit verlangsamt, um anschließend nach links in die Hofeinfahrt abbiegen zu können. Ungeachtet dessen habe die Klägerin zum Überholen des landwirtschaftlichen Gespanns angesetzt und sei nach links ausgeschert.

Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) sowie die Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2025 informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin I. G. sowie des Zeugen S. W. . Wegen des Ergebnisses der informatorischen Parteianhörung und der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nimmt der Senat auf die Sitzungsniederschrift vom 19.12.2025 Bezug.

Mit dem am 26.01.2026 verkündeten Urteil hat das Landgericht der Schadensersatzklage zu einem geringen Teil stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 527,05 Euro zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.08.2025 zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die bisherigen und künftigen Schäden in Höhe einer Haftungsquote von 50 %, ausgenommen der Schäden, welche aus psychischer Erkrankung der Klägerin resultieren, aus dem Verkehrsunfall vom 09.08.2024 auf der Straße B. in

U. zu ersetzen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung im

wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin über den bereits durch die Beklagte zu 2) vorprozessual geleisteten Schadensersatzbetrag hinaus kein weitergehender Schadensersatzanspruch aus §§ 18 Abs. 1, Abs. 3, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG wegen des Verkehrsunfalls vom 09.08.2024 zustehe. Nach den tatsächlichen Feststellungen zum Unfallverlauf treffe beide Unfallbeteiligten ein etwa gleich hoch zu bewertender Verursachungs- und Verschuldensbeitrag an der Kollision. In die nach §§ 18 Abs. 3, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmende Schadensabwägung sei zulasten der Klägerin einzustellen gewesen, dass sie den von dem Beklagten zu 1) geführten Traktor nebst Anhänger unter Verstoß gegen das Überholverbot des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO bei unklarer Verkehrslage überholt habe. Angesichts der am linken Fahrbahnrand bzw. auf dem Betriebsgelände sichtbar parkenden weiteren Traktoren hätte sich der Klägerin aufdrängen müssen, dass der

Beklagte zu 1) möglicherweise in die dortige Hofeinfahrt erneut einzubiegen beabsichtigt habe. Hinzu komme, dass er seine Fahrtgeschwindigkeit zumindest verlangsamt bzw. kurzzeitig gestanden habe und der Klägerin nicht durch Betätigung des rechten Blinkers bedeutet habe, dass sie sein Gespann überholen könne. Das Überholmanöver habe daher in einer Situation stattgefunden, in der sie mit einem Linksabbiegen des landwirtschaftlichen Gefährts ernsthaft habe rechnen müssen. Dem Beklagten zu 1) sei demgegenüber vorzuwerfen gewesen, dass er seiner doppelten Rückschaupflicht bei Abbiegen in die Hofeinfahrt nicht nachgekommen sei. Außerdem habe der Beklagte die ihm bei dem Abbiegemanöver nach § 9 Abs. 5 StVO obliegende äußerst mögliche Sorgfalt nicht beachtet. Ob der Beklagte zu 1) den Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig gesetzt habe oder eben nicht, habe sich im Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht mehr aufklären lassen. Die einem Traktor aufgrund von Größe, Gewicht und Schwerfälligkeit an sich zufallende erhöhte Betriebsgefahr habe sich im Streitfall dagegen nicht ausgewirkt und sei aus diesem Grunde in der Schadensabwägung nicht zu berücksichtigen gewesen. Der nach § 256 Abs. 1, Abs. 2 ZPO zulässige Feststellungsantrag zu 4) sei unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 50 % nach §§ 18 Abs. 1, Abs. 3, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG begründet, im Hinblick auf ein unfallbedingt verursachtes psychisches Leiden der Klägerin jedoch abzuweisen gewesen. Ersatz für Schäden aus einer posttraumatischen Belastungsstörung oder aus einer sonstigen psychischen Beeinträchtigung habe die Klägerin nicht beanspruchen können, da sie das hierfür erforderliche objektive Schädigungselement nicht schlüssig dargetan habe. Insbesondere bei Verkehrsunfällen müsse auch das sogenannte A-Kriterium erfüllt sein, welches ein objektives Ereignis von solcher Schwere voraussetze, dass es bei nahezu jedem Menschen tiefe Verzweiflung oder erhebliche psychische Erschütterungen hervorrufen würde, was bei leichten Verkehrsunfällen indessen gerade nicht der Fall sei. Außerdem könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Klägerin als Teilnehmerin am Straßenverkehr bewusst dem allgemeinen Risiko von Verkehrsunfällen ausgesetzt habe. Die mit dem Klageantrag zu 5) verfolgten Rechtsverfolgungskosten seien auf der Basis einer Haftungsquote von 50 % in Höhe von 527,05 Euro gerechtfertigt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihre erstinstanzlichen Klageanträge im Wesentlichen weiterverfolgt.

Mit ihrer Berufung greift die Klägerin die von dem Landgericht nach §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG vorgenommene Haftungsabwägung an. Sie meint, das Landgericht habe den Verstoß des Beklagten zu 1) gegen die doppelte Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 StVO sowie dessen gesteigerten Sorgfaltspflichten beim Abbiegen in eine Grundstückseinfahrt aus § 9 Abs. 5 StVO nicht angemessen gewichtet. Außerdem habe es auf Seiten der Klägerin zu Unrecht ein Überholverbot aufgrund unklarer Verkehrslage nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO angenommen. Insoweit trägt sie vor, der Beklagte zu 1) habe nach seinem Einbiegen auf die Straße das Gespann am rechten Fahrbahnrand für einige Zeit angehalten, so dass bei ihr der Eindruck entstanden sei, dass sie an dem haltenden Gefährt gefahrlos vorbeifahren könne. Daraus dass auf dem angrenzenden Hofgelände verschiedene Traktoren geparkt gewesen seien, habe sie mitnichten schließen müssen, dass der Beklagte zu 1) an der nächsten Hofeinfahrt erneut wiederum nach links auf das Grundstück abbiegen werde. Das Landgericht habe zwar nicht als festgestellt angesehen, dass der Beklagte zu 1) seinen Fahrtrichtungswechsel rechtzeitig angezeigt habe, gleichwohl habe es zu Lasten der Klägerin jedoch eine unklare Verkehrslage angenommen, was als widersprüchlich zu werten sei.

Sie rügt zudem, das Landgericht habe die Aussage der Zeugin G. nicht zutreffend gewürdigt. Außerdem ist sie der Ansicht, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft eine Einstandspflicht der Beklagten für die von ihr geltend gemachten psychischen Schäden verneint habe. Insoweit beanstandet sie, dass das Landgericht das Unfallgeschehen rechtsfehlerhaft nur rein schematisch und pauschal betrachtet und als zu wenig schwerwiegend eingeordnet habe, um eine posttraumatische Belastungsstörung aufzulösen. Sie trägt erneut vor, dass sie sich wegen der unfallbedingt erlittenen posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung bei Dipl. Psychologin J. begeben habe. Das Landgericht habe es verfahrensfehlerhaft versäumt, Feststellungen zu dem Vorliegen einer medizinisch fassbaren Gesundheitsverletzung mit Krankheitswert zu treffen, die auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sei. Ihr Beweisangebot auf Einvernahme der Zeugin Dipl. Psych. J. sowie auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens hätte das Landgericht nicht übergehen dürfen. Die Entscheidung des Landgerichts sei insoweit auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage ergangen. Zudem hält sie an ihrer Ansicht fest, dass die allgemeine Kostenpauschale nicht mit nur 25,00 Euro, sondern mit 30,00 Euro anzusetzen sei. Sie trägt überdies vor, dass sie ihren Kaskoversicherer zwischenzeitlich in Anspruch genommen habe, der die hälftigen Reparaturkosten sowie die Wertminderung abzüglich einer mit 300,00 Euro vereinbarten Selbstbeteiligung ausgeglichen habe, was im Umfang der geleisteten Kaskoentschädigung zu einer Anpassung der Klageanträge geführt habe.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

das am 26.01.2026 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle abzuändern und

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Autohaus H. GmbH (RE 111166090, IBAN: DE6 ... ) 149,99 Euro nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.104,32 Euro seit dem 05.10.2024 bis zum 23.03.2026 und aus 149,99 Euro seit Zustellung dieses Antrages Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Rückforderungsansprüche gegen die Autohaus H. GmbH wegen einer etwaigen Überzahlung der Rechnung 111166090 zu zahlen;

2. die Beklagten ferner als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die N. GmbH & Co. KG (RE 130942591, IBAN: DE7 ... )

935,91 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.10.2024 Zug um Zug gegen Abtretung eventueller das Sachverständigenrisiko betreffende Rückforderungsansprüche gegen den Sachverständigen zu zahlen;

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 635,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 735,00 Euro seit dem 05.10.2024 bis zum 23.03.2026 und aus 635,00 Euro seit Zustellung dieses Antrages zu zahlen;

4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die L. Versicherung-AG 9.054,33 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Zustellung dieses Antrages zu zahlen;

5. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche bisherigen und künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 09.08.2024 auf der Straße B. in U. zu ersetzen;

6. die Beklagten als Gesamtschuldner ferner zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 848,83 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.08.2025 zu zahlen; hilfsweise

das am 26.01.2026 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Halle zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen des weitergehenden Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg und führt insoweit zu einer Abänderung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts. Im Übrigen ist das Rechtsmittel der Klägerin indessen unbegründet.

Die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine abweichende Entscheidung des Senats zur Haftungsquote. Denn der im Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme festgestellte Mitverursachung- und Verschuldensanteil des Beklagten zu 1) muss sich im Rahmen der Haftungsverteilung in einem weit stärkeren Umfang auswirken, als von dem Landgericht angenommen.

I.

Soweit die Klägerin während des laufenden Verfahrens ihre Kaskoversicherung in Anspruch genommen hat, die die Instandsetzungskosten des unfallgeschädigten Pkw sowie die Wertminderung abzüglich einer Selbstbeteiligung von 300,00 Euro reguliert hat, hat sie ihre Klageanträge wegen des damit verbundenen gesetzlichen Forderungsübergangs in zulässiger Weise auf Zahlung an den Kaskoversicherer nach §§ 525, 264 Nr. 3 ZPO umgestellt.

Der nunmehr auf Zahlung des Schadensersatzbetrages von 9.054,33 Euro nebst Zinsen an die L. Versicherung AG gerichtete Klageantrag zu 4) ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin befugt, den erhobenen Zahlungsanspruch ungeachtet des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 86 VVG weiterhin auf Zahlung an ihren Versicherer gerichtlich geltend zu machen.

Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin, die als Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. nur BGH, Urteil vom 06.06.2019 - I ZR 67/18, WRP 2019, 1304; BGH, Urteil vom 15.12.2022 - I ZR 135/21, Rdn. 12 m.w.N., jeweils zitiert nach Juris), ist im Streitfall gegeben. Die Klägerin ist in zulässiger Weise in Prozessstandschaft tätig. Sie ist befugt, die im Wege der gesetzlichen Forderungszession nach § 86 Abs. 1 VVG auf ihren Kaskoversicherer übergegangene Klageforderung gemäß § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO in gesetzlicher Prozessstandschaft im eigenen Namen weiterzuverfolgen.

Gemäß § 265 Abs. 1 ZPO schließt die Rechtshängigkeit das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die streitbefangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. Nach § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO hat die Veräußerung oder Abtretung auf den Prozess keinen Einfluss. Der ursprüngliche Forderungsinhaber verliert durch die Übertragung der Forderung zwar die Sachbefugnis, bleibt aber prozessual befugt, auch diejenigen Ansprüche weiterhin geltend zu machen, die infolge der Abtretung dem neuen Anspruchsinhaber zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2013 - X ZR 69/11, BGHZ 197, 196, Rdn. 49). Zur Vermeidung einer Abweisung der Klage als unbegründet, muss der Kläger seinen Antrag auf Leistung an den neuen Forderungsinhaber umstellen (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2022 - I ZR 135/21, Rdn. 15 m.w.N.). In einem solchen Fall besteht die Prozessführungsbefugnis des ursprünglichen Forderungsinhabers aufgrund einer gesetzlichen Prozessstandschaft gemäß § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO fort. Denn die Norm ist auch im Falle eines gesetzlichen Forderungsüberganges wie im Rahmen des § 86 Abs. 1 VVG anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2011 - XII ZR 127/09, NJW 2011, 2884, Rdn. 12; BGH, Urteil vom 15.12.2022 - I ZR 135/21, Rdn. 15, zitiert nach juris).

Diesen Grundsätzen hat die Klägerin Rechnung getragen und ihre Klage im Berufungsverfahren im Umfang der Legalzession nach § 86 Abs. 1 VVG auf Zahlung an die L. Versicherung AG umgestellt. Sie hat damit zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht ein eigenes, sondern ein fremdes Recht ihres Kaskoversicherers geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2022 - I ZR 135/21, Rdn. 15, zitiert nach juris).

II.

Die zuletzt gestellten Klageanträge zu 1) bis 4) sind teilweise begründet.

Der Klägerin steht wegen des Verkehrsunfalls vom 09.08.2024 gegen die Beklagten als Gesamtschuldner (§ 115 Abs. 1 S. 4 VVG) - über den bereits vorprozessual durch die Beklagte zu 2) auf der Basis einer Haftungsquote von 50 % regulierten Schadensbetrag hinaus - ein weitergehender Anspruch auf Ersatz ihrer materiellen Sachschäden zu einer Haftungsquote von 70 % aus den straßenverkehrsrechtlichen Haftungsnormen nach §§ 18 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu.

1. Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG sind hier gegeben. Außerdem ist der Tatbestand einer Fahrerhaftung des Beklagten zu 1) aus vermuteten Verschulden nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 StVG verwirklicht. Die Klägerin kann daneben gegen die Beklagte zu 2) als Kfz-Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Traktors aus einem versicherungsrechtlichen Direktanspruch nach § 115 Abs. Nr. 1 VVG vorgehen.

a) Die Klägerin hat an ihrem Pkw Skoda Superb unfallbedingt einen Sachschaden erlitten, der "bei Betrieb" der beiden Kraftfahrzeuge im gleichgerichteten Verkehr im Zusammenhang mit dem Linksabbiegen in die Hofeinfahrt entstanden ist. Der Verkehrsunfall vom 09.08.2024 stand in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit den Betriebsvorgängen des von der Klägerin geführten Pkw sowie den von dem Beklagten zu 1) als Fahrzeugführer gesteuerten Traktor und in der Kollision realisierte sich die betriebstypische Gefahr der beiden unfallbeteiligten Kraftfahrzeuge im gleichgerichteten Straßenverkehr. b) Die Einstandspflicht der Versicherungsnehmerin der Beklagten zu 2) als Fahrzeughalterin des Traktors ist nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen. Dass die Kollision auf höherer Gewalt beruhte, behaupten die Beklagten selbst schon nicht.

Der Beklagte zu 1) hat sich zudem nicht als Fahrer des unfallbeteiligten landwirtschaftlichen Gespanns nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 S. 2 StVG zu exkulpieren vermocht.

2. Da der Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht ist, richtet sich die Frage, in welchem Umfang die Beklagten für die Schadensfolgen des Verkehrsunfalls einzustehen haben, nach § 17 StVG. Ist in den Fällen des § 17 StVG auch der Führer eines Kraftfahrzeuges - hier der Beklagte zu 1) - zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind gemäß § 18 Abs. 3 StVG auf dessen Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge die Vorschriften des § 17 StVG entsprechend anzuwenden. Gemäß §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG ist eine Schadensabwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und Verschuldensbeiträge sowie der wechselseitigen Betriebsgefahren der unfallbeteiligten Kraftfahrzeuge vorzunehmen gewesen, da die Klägerin ihrerseits als Halterin des unfallgeschädigten Pkw Skoda Superb aus § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich einstandspflichtig ist und sich der Unfall weder für die Klägerin noch für den Beklagten zu 1) als ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte.

a) Die Beklagten haben sich auf einen Haftungsausschluss nach § 17 Abs. 3 StVG nicht berufen, sondern den Sachschaden der Klägerin auf der Basis einer Haftungsquote von 50 % vorprozessual reguliert.

Aber auch die Klägerin selbst hat den Entlastungsbeweis nach § 17 Abs. 3 StVG nicht zu führen vermocht. Unabwendbarkeit bedeutet zwar nicht absolute Unvermeidbarkeit. Ein Ereignis ist im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG aber nur dann unabwendbar, wenn es auch ein idealtypischer Fahrzeugführer anstelle der Klägerin bei Anwendung äußerst möglicher Sorgfalt nicht hätte vermeiden können. Dies erfordert in der Regel sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, wozu auch gehört, dass der idealtypische Fahrzeugführer naheliegende Gefahrenlagen erkennt und in seine Gefahrenprognose zudem erhebliche fremde Fahrfehler eingestellt, auf die er mit der gebotenen Vorausschau und Umsicht unfallverhütend reagiert (vgl. König in Henschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., Rdn. 22 zu § 17 StVG m.w.N.). Dabei kommt es nicht nur darauf an, wie ein "Idealfahrer" in der konkreten Gefahrensituation reagiert hätte, sondern auch darauf, ob ein "Idealfahrer" überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre. § 17 Abs. 3 StVG verlangt damit, dass der "Idealfahrer" in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, entsprechende Gefahrensituationen nach Möglichkeit von vorneherein zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.1992 - VI ZR 62/91, BGHZ 117, 337-345; OLG Köln, Beschluss vom 12.03.2015 - 19 U 153/14 m.w.N.).

Dass die Klägerin diesen gesteigerten Sorgfaltsanforderungen des § 17 Abs. 3 StVG in der konkreten Verkehrssituation genügt hat, lässt sich schon nach ihrem eigenen Vorbringen nicht feststellen. Denn ein auch fremde Fahrfehler einkalkulierender, umsichtiger Idealfahrer hätte ein Überholmanöver in der konkreten Verkehrssituation zunächst zurückgestellt, den unmittelbar vor dem eigenen Fahrzeug aus einer Hofeinfahrt auf die Straße einbiegenden Traktor nebst Anhänger, der seine Fahrtgeschwindigkeiten nach Auffahrt auf die Straße auffällig reduzierte und das Gespann nach eigenem Vorbringen der Klägerin sodann anhielt, zunächst weiterhin sorgsam beobachtet und sich dem Gespann mit der gebotenen Vorsicht und Aufmerksamkeit in angepasster Fahrtgeschwindigkeit genähert und dabei in die Gefahrenprognose eingestellt, dass sich der Führer des Traktors möglicherweise in der Absicht trägt, mit dem landwirtschaftlichen Gefährt von der Straße wiederum in die nächste Hofeinfahrt auf das angrenzende Betriebsgelände abzufahren. Von der Klägerin war danach zu erwarten, dass sie den vorausfahrenden Traktor nebst Anhänger fortlaufend aufmerksam beobachtet und von der eigenen Überholabsicht dann sogleich Abstand nimmt bzw. einen von ihr etwa bereits eingeleiteten Überholvorgang sofort abbricht, sobald sie erste Anzeichen für eine Abbiegeabsicht des landwirtschaftlichen Gespanns wahrnimmt. Dies muss hier auch insbesondere deshalb gelten, weil für die Klägerin erkennbar war, dass das landwirtschaftliche Gefährt, das die Klägerin dem längs der Straße verlaufenden Hofgelände ohne weiteres zuordnen konnte, bereits unmittelbar nach Auffahrt auf die Straße seine Fahrtgeschwindigkeit wiederum stark reduziert hatte, also ersichtlich nicht dem Straßenverlauf in Richtung Ortskern folgen wollte. Insoweit kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin durch erhöhte Aufmerksamkeit und eine frühere (Brems- und Ausweich-) Reaktion die Kollision unfallverhütend noch hätte verhindern können.

Da der Entlastungsbeweis nach § 17 Abs. 3 StVG stets der Partei obliegt, die die Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens geltend machen will (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2021 - 7 U 33/20, NJW-RR 2022, 676, Rdn. 3; OLG Hamm, Urteil vom 08.07.2022 - 7 U 106/20, ZfSch 2022, 674, Rdn. 4 zitiert nach juris), muss in diesem Zusammenhang auch zu Lasten der Klägerin gehen, dass sie die Behauptung der Beklagten nicht zweifelsfrei widerlegen konnte, dass der Beklagte zu 1) seine Abbiegeabsicht rechtzeitig durch Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers angekündigt hat. Zu der Anzeige des Fahrtrichtungswechsels haben sich im Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme keine eindeutigen Feststellungen treffen lassen (siehe unten). Hätte der Beklagte zu 1) das Abbiegen in die Hoffeinfahrt ordnungsgemäß angezeigt, wäre von einer unklaren Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO auszugehen, die der Klägerin ein Überholen grundsätzlich verboten hätte. Soweit sich aber nicht zweifelsfrei feststellen lässt, dass der Beklagte zu 1) den Fahrtrichtungsanzeiger nicht ordnungsgemäß betätigt hat, muss sich die Unaufklärbarkeit dieses Umstandes im Rahmen des § 17 Abs. 3 StVG zum Nachteil der Klägerin auswirken, da schon bloße Zweifel an dem unfallursächlichen Fahrverhalten die Unabwendbarkeit ausschließen (vgl. König in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., Rdn. 23 zu § 17 StVG).

b) Da keine der Parteien den Unabwendbarkeitsbeweis geführt hat, bestimmt sich das Ausmaß der Ersatzpflicht nach der gemäß § 17 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 18 Abs. 3 StVG vorzunehmenden Schadensabwägung.

aa) Gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG ist die Schadensersatzpflicht im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter zueinander davon abhängig, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist.

In die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge sind dabei nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein und sich auf das Unfallgeschehen unmittelbar ausgewirkt haben (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2016 - VI ZR 179/15; BGH, Urteil vom 13.12.2016 - VI ZR 32/16, VersR 2017, 374; BGH VersR 2010, 642; OLG Hamm, Urteil vom 08.07.2022 - 7 U 106/20, Rdn. 6; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 01.10.2024 - 7 U 145/23, Rdn. 26; Henschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., Rdn. 4 und 5 zu § 17 StVG). Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund einer geschaffenen Gefährdungslage haben außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 10.01.1995 - VI ZR 247/94, Rdn. 11, zitiert nach juris). In erster Linie ist das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist ferner das beiderseitige Verschulden (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2016 - VI ZR 32/16, VersR 2017, 374; BGH, Urteil vom 15.05.2018 - VI ZR 231/17, Rdn. 10). Bei der danach vorzunehmenden Abwägung sind dementsprechend auch die unterschiedlichen Verschuldensgrade zu berücksichtigen. Ein besonders schweres Verschulden, das im Allgemeinen mit dem Begriff der groben Fahrlässigkeit zusammengefasst wird, kann sogar zum völligen Zurücktreten der Haftung des anderen Teils führen (BGH, Urteil vom 23.01.1996 - VI ZR 291/94, Rdn. 26, juris, m. w. N.). Im Regelfall ohne Belang ist, ob die Halter die unfallbeteiligten Fahrzeuge selbst gefahren haben, da die Verantwortungsbeiträge von Halter und Fahrer zu einer einheitlichen Haftungs- bzw. Zurechnungseinheit verschmelzen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.08.2014 - 4 U 68/13, NJW-RR 2014, 1371; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 17 Rdn. 5). Darüber hinaus ist die konkrete Betriebsgefahr der beteiligten Kraftfahrzeuge von Bedeutung. Diese wird von objektiven Umständen wie der Größe, dem Gewicht oder der Geschwindigkeit des Fahrzeuges in Relation zu den Straßen- und Witterungsverhältnissen sowie des Zustandes seiner Sicherungseinrichtungen bestimmt. Darüber hinaus kommt es auf die Eignung und das Verhalten des Fahrers an, die Gefährlichkeit des Fahrzeuges in der Unfallsituation entscheidend beeinflusst haben kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2021 - 7 U 33/20, Rdn. 6, zitiert nach juris; Scholten in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Rdn. 20 zu § 17 StVG).

Jeder Halter hat dabei die Umstände darzulegen und zu beweisen, die die konkrete Betriebsgefahr des anderen Fahrzeuges des Unfallgegners erhöhen, insbesondere dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 08.07.2022 - 7 U 106/20, Rdn. 6; OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2021 - 7 U 33/20, Rdn. 10; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 01.10.2024 - 7 U 145/23, Rdn. 26, jeweils zitiert nach juris; Scholten in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Rdn 58 zu § 17 StVG).

bb) Die von dem Landgericht nach § 17 Abs. 1 StVG vorgenommene Schadensabwägung hält einer Überprüfung nach den vorbenannten Maßstäben nicht in jeder Hinsicht stand. Entgegen der Beurteilung des Landgerichts ist den Beklagten ein überwiegender Haftungsanteil von 70 % für die Schadensfolgen aus dem Verkehrsunfall vom 09.08.2024 aufzuerlegen.

(1) Wie das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend festgestellt hat, ist auf Seiten der Beklagten in die Schadensabwägung einzustellen gewesen, dass der Beklagte zu 1) bei Einleiten des Abbiegevorgangs seiner doppelten Rückschaupflicht aus § 9 Abs. 1 S. 4 StVO nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Er hat sich unmittelbar vor dem Abbiegen in die Hofeinfahrt nicht nochmals vergewissert, dass er den nachfolgenden Verkehr nicht gefährdet.

Die Vorschrift des § 9 StVO normiert den Vorrang des entgegenkommenden und des gleichgerichteten Verkehrs gegenüber dem Abbiegenden. Der nach links Abbiegende ist nicht nur verpflichtet, seine Absicht zum Fahrtrichtungswechsel rechtzeitig und deutlich anzukündigen, wobei die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen sind, und sich zur Fahrbahnmitte einzuordnen, sondern hat auch durch doppelte Rückschau auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, was der Beklagte zu 1) hier indessen offenkundig versäumt hat. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen selbst ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Die Pflicht zur zweiten Rückschau besteht nur dann nicht, wenn eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs gänzlich ausgeschlossen erscheint (§ 9 Abs. 1 S. 4 StVO). Zur Rückschau ist der Außen- und Innenspiegel zu benutzen, wobei zur Überwindung des toten Winkels notfalls ein Schulterblick nach hinten durch das Seitenfenster vorzunehmen ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2021 - 7 U 33/20, Rdn. 9). Dabei gelten die allgemeinen Abbiegeregeln des § 9 Abs. 1 StVO erst Recht für das Abbiegen vom öffentlichen Verkehrsraum auf ein Grundstück (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2021 - 7 U 33/20, Rdn. 9; OLG Koblenz, Urteil vom 08.06.2020 - 12 U 554/19, Rdn. 3, jeweils zitiert nach Juris).

Der eigenen Unfallschilderung der Beklagten lässt sich entnehmen, dass der Beklagte zu 1) seine verkehrsrechtlichen Pflichten als Linksabbieger aus § 9 Abs. 1 S. 4 StVO nicht gewahrt hat. Dass er vor seinem Abbiegemanöver in die Hofeinfahrt in den Rückspiegel geschaut oder einen Schulterblick vollzogen habe, behauptet er selbst schon nicht. Auch im Rahmen seiner in erster Instanz nach § 141 ZPO vorgenommenen informatorischen Parteianhörung hat er sich zu einer Rückschau nicht erklärt. Er hat lediglich angegeben, dass der Fahrtrichtungsanzeiger seit seinem Einbiegen in die Straße aus der Grundstücksausfahrt ununterbrochen aktiviert gewesen sei.

Aufgrund der festgestellten objektiven Gegebenheiten ist danach davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) vor dem Abbiegen nach links - entgegen § 9 Abs. 1 S. 4 StVO - entweder gar nicht oder nicht ausreichend Rückschau gehalten hat, da er andernfalls den bereits im Überholvorgang begriffenen klägerischen Pkw hätte unschwer bemerken müssen.

Darüber hinaus spricht für einen Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 9 Abs. 1 S. 4 StVO bereits ein Anscheinsbeweis. Soweit sich ein Unfall im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Linksabbiegevorgang zwischen einem überholenden Fahrzeug und einem Linksabbieger ereignet, spricht nach aller Lebenserfahrung vieles dafür (Anscheinsbeweis), dass der Linksabbieger die ihm nach § 9 Abs. 1 StVO obliegenden Sorgfaltsanforderungen, insbesondere die doppelte Rückschaupflicht, nicht ausreichend beachtet hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2021 - 7 U 33/20, Rdn. 11; OLG Koblenz, Urteil vom 08.06.2020 - 12 U 5154/19, Rdn. 3; OLG Naumburg, Urteil vom 18.02.2013 - 12 U 162/12 , Schadenpraxis 2013, 284, Rdn. 42, jeweils zitiert nach Juris). Diesen Anscheinsbeweis haben die Beklagten nicht zu erschüttern vermocht. Insbesondere haben sie weder dargelegt noch bewiesen, dass ein sogenannter atypischer Geschehensablauf vorgelegen habe.

(2) Außerdem ist dem Beklagten ein unfallkausaler Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO zur Last zu legen. Er hat die gegen ihn als Linksabbieger in eine Grundstückseinfahrt treffende gesteigerte Sorgfaltspflicht aus § 9 Abs. 5 StVO nicht beachtet. Danach muss, wer ein Fahrzeug führt, sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss sich der Abbiegende einweisen lassen. Diese gesteigerten Sorgfaltsanforderungen sind hier anwendbar, da der Beklagte zu 1) beabsichtigte, mit dem Traktorgespann von der Straße wiederum nach links auf die Hofeinfahrt des angrenzenden Privatgrundstücks abzubiegen. § 9 Abs. 5 StVO normiert den höchsten Sorgfaltsmaßstab, den das deutsche Straßenverkehrsrecht kennt. Wegen der ihm abverlangten Sorgfalt trägt der in ein Grundstück Abbiegende die Gefahr nahezu allein. Bei der Kollision mit dem durchgehenden Verkehr spricht der Anschein gegen ihn (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.08.2025 - 7 U 103/24, Rdn. 15; OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2021 - 7 U 33/20, Rdn. 12; König in Henschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage, Rdn. 44 zu § 9 StVO).

(3) Im Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme hat sich allerdings nicht zweifelsfrei feststellen lassen, dass der Beklagte zu 1) - unter Missachtung seiner Pflichten aus § 9 Abs. 1 S. 1 StVO - überdies versäumt habe, den Fahrtrichtungswechsel rechtzeitig vor Einleiten des Abbiegemanövers anzukündigen. Feststellungen zu einem Verstoß des Beklagten zu 1) gegen seine Pflicht, die Abbiegeabsicht rechtzeitig anzukündigen, hat das Landgericht weder in positiver noch in negativer Hinsicht getroffen.

Der Senat ist an diese Feststellungen des Landgerichts nach § 529 Abs. 1 S. 1 ZPO gebunden. Die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen weisen hierzu weder einen durchschlagenden Verfahrensfehler auf (§ 546 ZPO), noch hat die Klägerin mit ihrer Berufung konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenerhebung und Tatsachenwürdigung begründen und eine Wiederholung der Beweisaufnahme des Landgerichts nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebieten könnten.

Das Landgericht hat die Klägerin und den Beklagten zu 1) im Termin der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 19.12.2025 informatorisch angehört und ferner die Bekundungen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen G. und W. sowie sämtliche

von den Parteien vorgetragenen unstreitigen und festgestellten Indiztatsachen erschöpfend gewürdigt und sich dabei an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) gehalten. Die Tatsachenfeststellungen sind insgesamt nachvollziehbar und kohärent; verbleibende theoretische Unsicherheiten fallen nicht ins Gewicht. Die von der Klägerin mit ihrer Berufung hiergegen geführten Angriffe sind im Ergebnis nicht geeignet, die Beweiswürdigung des Landgerichts nachhaltig zu erschüttern. Der Senat sieht - auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Klägerin - jedenfalls keinen Anlass, von dem Ergebnis der Beweis- und Tatsachenwürdigung des Landgerichts abzuweichen und die rechtsfehlerfrei erhobene erstinstanzliche Tatsachengrundlage einer Neubewertung zu unterziehen.

(a) Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Tatsachenfeststellung gebieten. Die Prüfung des Senats beschränkt sich dabei nicht nur darauf, ob das Landgericht in erster Instanz den Prozessstoff und die Beweisergebnisse umfassend und widerspruchsfrei geprüft hat und seine Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist, ohne gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze zu verstoßen. Der Senat hat den vorgelegten Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen vielmehr auch dahin zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung des Landgerichts bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sachlich überzeugend ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769, Rdn. 22 m.w.N.; OLG Hamm, Urteil vom 16.04.2024 - 26 U 86/23, Rdn. 111, jeweils zitiert nach juris). Konkreter Anhaltspunkt im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lässt, kann dabei jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 04.09.2019 - VII ZR 69/17, BauR 2020, 156). Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber dagegen ausschließen (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 3. Auflage, § 529 Rdn. 9 f.; Thomas/Putzo/ Reichold, aaO, § 529 Rdn. 3; Heßler in Zöller, ZPO, 36. Aufl., Rdn. 4 zu § 529 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte können sich dabei insbesondere aus Fehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGH NJW 2004, 2825, 2826; BGH NJW 2004, 2828 m.w.N.). Zweifel im Sinne der Vorschrift liegen dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der erneuten Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also die Unrichtigkeit herausstellen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 04.09.2019 - VII ZR 69/17, BauR 2020, 156; BGH, Beschluss vom 21.03.2018 - VII ZR 170/17, BauR 2018, 1162; BGH NJW 2003, 3480, 3481; BGH NJW 2004, 2825, 2826; Heßler in Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 529 ZPO Rdn. 3 m.w.N). Erforderlich sind hierfür konkrete und objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2011 - I-23 U 28/10, zitiert nach juris). Es bedarf mithin schlüssiger Gegenargumente, um die erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage stellen können (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2011 - I-23 U 28/10, juris; Heßler in Zöller, ZPO, 36. Aufl., Rdn. 3/4/12 zu § 529 ZPO mwN).

(b) Ein solcher, für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung sprechender konkreter Anhaltspunkt ist von der Berufung im Hinblick auf die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts im Ergebnis indessen nicht aufgezeigt worden.

Dass sich das Landgericht nicht davon hat überzeugen können, dass dem Beklagten zu 1) auch ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 1 StVO deshalb vorzuwerfen sei, weil er nicht rechtzeitig links geblinkt habe, ist nicht zu beanstanden.

Die von der Klägerseite benannte Zeugin I. G. , die sich zur Unfallzeit als Beifahrerin im unfallgeschädigten Pkw der Klägerin befunden hat, hat bekundet, dass ihrer Ansicht nach an dem vorausfahrenden Traktor der Blinker nicht gesetzt gewesen sei. Damit hat die Zeugin die Behauptung der Klägerin zum Beweisthema zwar im Kern bestätigt. An der Aussage der Zeugin fällt allerdings auf, dass ihre Angaben zum Unfallverlauf im Übrigen eher vage und unpräzise und zu den Begleitumständen detailarm verblieben sind, obwohl die Zeugin auf gerichtliche Nachfrage angegeben hat, dass sie den Verkehrsverlauf auf der Straße aufmerksam verfolgt habe und nicht abgelenkt gewesen sei. Sie hat ausgesagt, der Trecker habe, als er aus dem Betriebsgelände auf die Straße herausgefahren sei, dem klägerischen Fahrzeug die Vorfahrt genommen. Am Straßenrand sei er sodann stehen geblieben. Auf Nachfrage des Gerichts hat sie angegeben, dass der Blinker beim Herausfahren gesetzt gewesen sei, hieran könne sie sich erinnern, später sei der Blinker nicht mehr gesetzt gewesen. Das Gespann habe zwei bis drei Minuten am Fahrbahnrand gestanden, bevor die Klägerin zum Überholen angesetzt habe. Auf Befragen des Gerichts über den Grund für das Zuwarten hat die Zeugin ausgesagt, dass sie deshalb hinter dem Traktor so lange gewartet hätten, weil sie gedacht hätten, dass der Traktor "noch irgendwo hin" wolle. Details des Unfallgeschehens, so etwa zu der Frage, ob die Klägerin vor der Kollision eine Ausweichlenkbewegung vollzogen habe, und was die Klägerin in dem Gespräch mit den weiteren Unfallbeteiligten unmittelbar nach der Kollision vor Ort geäußert habe, erinnerte die Zeugin allerdings nicht mehr.

Der Aussage der Zeugin G. stehen die Angaben des Beklagten zu 1) im Rahmen dessen informatorischen Parteianhörung nach § 141 ZPO entgegen. Der Beklagte zu 1) hat zum Unfallgeschehen erklärt, dass er mit dem landwirtschaftlichen Gespann kurz vor dem Unfall erst aus einer anderen Hofeinfahrt des Objekts auf die Straße herausgefahren sei. Hierfür habe er den linken Blinker gesetzt. Der Blinker sei nach Einbiegen in die Straße auch weiterhin ununterbrochen aktiviert geblieben, was daran liege, dass er sich nicht nach dem Fahrmanöver automatisch von sich aus zurücksetze. Die Aktivierung des Fahrtrichtungsanzeigers hat der Beklagte zu 1) mit den technischen Gegebenheiten des Fahrzeuges plausibel erklärt.

Dass das Landgericht den Angaben des Beklagten zu 1) im Rahmen dessen informatorischen Parteianhörung und der Zeugenaussage der Beifahrerin der Klägerin jeweils einen gleich hohen Beweiswert beigemessen hat, ist nicht zu beanstanden. Objektive Anhaltspunkte, die eher für die eine oder andere Unfalldarstellung sprechen würden, sind weder dargetan noch ersichtlich. Auch mit ihrer Berufung hat die Klägerin keine Umstände vorgetragen, die die Aussage der Zeugin G. stützen und dieser damit eine höhere Überzeugungskraft verleihen könnten. Der Senat vermag anhand der divergierenden Darstellungen der Zeugin G. einerseits und des Beklagten zu 1) andererseits jedenfalls ebenfalls nicht zweifelfrei festzustellen, welcher Schilderung mehr Glauben geschenkt werden kann.

Die Angaben des Beklagten zu 1) werden in diesem Punkt im Übrigen zwar zusätzlich gestützt durch die Aussage des in erster Instanz des weiteren vernommenen Zeugen S. W. . Der Zeuge W. hat den Unfallhergang allerdings nicht selbst beobachtet und dementsprechend hierzu keine Angaben machen können, denn er ist als sog. "Knallzeuge" auf das Unfallgeschehen erst in dem Moment aufmerksam geworden, als sich die Kollision gerade zugetragen hatte und an den Unfallort erst nach der Kollision eingetroffen. Er hat jedoch ausgesagt, dass zu dem Zeitpunkt, als er zu dem Unfallgeschehen hinzugekommen sei, der linke Fahrtrichtungsanzeiger des Traktors geblinkt habe. Dies mag ein gewisses Indiz dafür sein, dass der Blinker auch schon zuvor - entsprechend den Angaben des informatorisch angehörten Beklagten zu 1) - ununterbrochen aufgeleuchtet sein könnte. Der Zeuge hat allerdings nicht selbst wahrgenommen, wie es sich unmittelbar vor Beginn des Abbiegemanövers verhalten hat, ob der Beklagte zu 1) den Abbiegevorgang mithin rechtzeitig mittels des Fahrtrichtungsanzeigers angekündigt hat.

Soweit der Zeuge zu dem Inhalt der vor Ort unmittelbar nach der Kollision zwischen den Unfallbeteiligten geführten Gespräche bekundet hat, dass die Klägerin eingestanden habe, dass sie an dem Unfall ein Verschulden treffe, besagt dies indessen nicht schon, dass sie damit auch einräumen wollte, das Blinken des linken Fahrtrichtungsanzeigers an dem Traktor übersehen zu haben. Die Bekundungen des Zeugen sind insoweit unergiebig geblieben. Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zu den diesbezüglichen Angaben des Zeugen W. ausgeführt, dass diese insoweit keinen belastbaren Rückschluss auf einen Fahrfehler der Klägerin zuließen.

Nach alledem ist im Ergebnis der Beweisaufnahme unaufgeklärt geblieben, ob der Beklagte zu 1) vor seinem Abbiegemanöver rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hat oder aber nicht.

Dem Beklagten zu 1) ist danach zwar ein Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht aus § 9 Abs. 1 S. 4 StVO und seine gesteigerten Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO anzulasten gewesen. Eine Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung, den Fahrtrichtungswechsel rechtzeitig und deutlich durch Betätigung des Blinkers anzukündigen, ist indessen nicht zweifelsfrei bewiesen und kann dementsprechend nicht in eine Schadensabwägung nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG zulasten des Beklagten zu 1) eingestellt werden.

(4) Demgegenüber ist aufseiten der Klägerin ein Verstoß gegen das Überholverbot aus § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nachgewiesen.

Anders als das Landgericht geht der Senat nicht davon aus, dass die Klägerin zu der Kollision schuldhaft dadurch beigetragen hat, dass sie zum Überholen des Gespanns bei unklarer Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ansetzte.

Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass eine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO vorliegt, wenn nach allen Umständen des Falls mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden kann; das ist wiederum der Fall, wenn die Verkehrslage unübersichtlich bzw. ihre Entwicklung nach objektiven Umständen nicht sicher zu beurteilen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.08.2025 - 7 U 104/24, DAR 2026, 78, Rdn. 22; OLG Hamm, Beschluss vom 27.06.2022 - 7 U 19/22, Rdn. 18; OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2021 - 7 U 33/20, NJW-RR 2022, 676, Rdn. 15; OLG Koblenz, Urteil vom 08.06.2020 - 12 U 554/19, Rdn. 6; OLG München, Urteil vom 21.10.2020 - 10 U 893/20, Rdn. 13; OLG Naumburg, Urteil vom 18.02.2013 - 12 U 162/12 , Rn. 47 ; König in Henschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., Rn. 34 zu § 5 StVO). Es kommt hierbei allerdings nicht auf das Gefühl des Überholwilligen, hier mithin der Klägerin, an (vgl. OLG München, Urteil vom 21.10.2020 - 10 U 893/20, Rdn. 13, zitiert nach Juris). Der Grund für die unklare Verkehrslage ist unerheblich. Allein der Umstand, dass das vorausfahrende Fahrzeug seine Geschwindigkeit reduziert und relativ langsam fährt und sich etwas zur Fahrbahnmitte einordnet, begründet hierbei noch keine unklare Verkehrslage, bei der ein Überholen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO unzulässig ist, sofern keine sonstigen weiteren Auffälligkeiten hinzutreten. Insoweit kommt es jeweils auf die konkrete Verkehrssituation und die jeweilige Örtlichkeit an. Die Verkehrslage wird selbst dann noch nicht unklar, wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug vor einer linken Abzweigung bzw. hier einer Hofeinfahrt langsamer fährt, ohne aber nach links zu blinken oder sich entsprechend einzuordnen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.08.2025 - 7 U 103/24, Rdn. 28; OLG Hamm, Beschluss vom 27.06.2022 - 7 U 19/22, Rdn. 18; OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2021 - 7 U 33/20, NJW-RR 2022, 676, Rdn. 16; OLG Naumburg, Urteil vom 18.02.2013 - 12 U 162/12 , Rdn. 17, jeweils zitiert nach Juris).

Eine unklare Verkehrslage kann sich nach einhelliger Rechtsprechung jedoch daraus ergeben, dass der zu Überholende rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger setzt und dies der nachfolgende Verkehrsteilnehmer erkennen konnte (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 26.01.2004 - 12 U 1439/02, DAR 2005, 403, Rdn. 22; OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2021 - 7 U 33/20, Rdn. 17; OLG Hamm, Urteil vom 19.04.2024 - 7 U 83/22, Rdn. 12; OLG Hamm, Urteil vom 13.08.2025 - 7 U 103/24, Rdn. 23; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.03.2015 - 4 U 187/13, Rdn. 36, jeweils zitiert nach Juris).

Wie zuvor ausgeführt, ist im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei nachweisbar, dass der Beklagte zu 1) den Fahrtrichtungswechsel rechtzeitig und eindeutig nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 S. 1 StVO angekündigt hat. Das Landgericht hat weder nach dem beanstandungsfrei gewürdigten Ergebnis der informatorischen Parteianhörung des Beklagten zu 1) noch nach der Zeugeneinvernahme der Zeugin G. zur vollen Überzeugung feststellen können, ob der Beklagte zu 1) den linken Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig vor Einleiten des Abbiegemanövers gesetzt hat. Es ist vielmehr unaufgeklärt geblieben, ob der Beklagte zu 1) bei Beginn des Überholvorgangs durch die Klägerin links geblinkt hat, so dass die Klägerin den Überholvorgang nicht hätte einleiten dürfen bzw. sofort hätte abbrechen müssen. An diese zutreffenden Feststellungen ist der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Fehler in der Beweiswürdigung des Landgerichts sind nicht ersichtlich.

Aber selbst wenn der Senat die Unfallschilderung des Beklagten zu 1) zugrunde legen wollte, wonach er nach dem Einbiegen von der Grundstücksausfahrt auf die Straße "B. " den linken Fahrtrichtungsanzeiger nicht wiederum manuell zurückgesetzt, sondern fortlaufend im aktiven Status belassen habe, hätte die Klägerin dieses fortdauernde, ununterbrochene Blinken nach Einbiegen und Einordnung in die Straße aber nicht zwingend als Aufforderung verstehen müssen, dass der Beklagte in die nächste Grundstückseinfahrt wiederum abbiegen möchte. Angesichts des unmittelbaren Sachzusammenhangs mit dem vorherigen Einbiegen auf die Straße und der nur kurzen Wegstrecke zwischen dem Einfahren auf die Fahrbahn und dem erneuten Linksabbiegen an der zweiten Grundstückseinfahrt auf das Betriebsgelände konnte der nachfolgende Verkehr das fortdauernde, ununterbrochene Blinken des linken Fahrtrichtungsanzeigers nicht unbedingt zwingend als eine Ankündigung bzw. Anzeige eines erneuten Abbiegens nach links in die nächste Grundstückseinfahrt qualifizieren (vgl. ebenso: OLG Hamm, Beschluss vom 27.06.2022 - 7 U 19/22, Rdn. 19).

Weitere Anzeichen bzw. objektive Umstände, die auf eine unübersichtliche Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO hindeuten könnten, haben sich hingegen nicht feststellen lassen.

Wie bereits ausgeführt, vermag der Umstand, dass der Beklagte nach Einfahrt auf die Straße relativ langsam vorausfuhr und das landwirtschaftliche Gespann - nach dem Vorbringen der Klägerin - sogar anhielt, noch nicht auszureichen, um eine unklare Verkehrslage im Sinne eines Überholverbotes zu begründen, zumal sich der Beklagte zu 1) mit dem von ihm gesteuerten Traktor bei Annäherung an die zweite Grundstückseinfahrt unstreitig nicht zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet hat, sondern das Gefährt deutlich nach rechts versetzt am rechten Fahrbahnrand bewegte unter teilweiser Inanspruchnahme des unbefestigten Seitenstreifens und dort auch zum Stehen brachte, wie sich aus den von Beklagtenseite selbst vorgelegten Lichtbildern entnehmen lässt.

Anders als das Landgericht meint, musste die Klägerin aus der Tatsache, dass der Beklagte zu 1) kurz vor dem Verkehrsunfall aus einem Betriebsgrundstück, auf dem mehrere Traktoren und landwirtschaftliche Gerätschaften abgestellt waren, auf die Straße eingefahren war und das Gefährt am rechten, unbefestigten Fahrbahnrand anhielt, nicht schon schließen, dass sich der Beklagte zu 1) in der Absicht trug, in die nächste Grundstückseinfahrt erneut abzubiegen. Zu Recht hat die Klägerin gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts mit ihrer Berufung eingewandt, dass das bloße Vorhandensein anderer landwirtschaftlichen Fahrzeuge auf einem Hofgelände keineswegs einen belastbaren Rückschluss auf ein unmittelbar bevorstehendes Abbiegemanöver des vor ihr am rechten Fahrbahnrand haltenden landwirtschaftlichen Gespanns zulässt.

Dem Landgericht ist allerdings darin beizupflichten, dass in der konkreten Verkehrssituation erhöhte Aufmerksamkeit und Umsicht vor dem Einleiten eines Überholmanövers geboten war. Dem hat die Klägerin dadurch aber auch Rechnung getragen, dass sie ihr Fahrzeug hinter dem Traktor nebst Anhänger angehalten und zunächst einige Sekunden zugewartet hat, um in Erfahrung zu bringen, ob und wie der Beklagte zu 1) seine Fahrt mit dem Traktor nebst Anhänger fortsetzen werde.

Die Zeugin G. hat bei ihrer erstinstanzlichen Vernehmung bestätigt, dass die Klägerin

mit ihrem Pkw zunächst hinter dem landwirtschaftlichen Gespann gehalten und einige Zeit abgewartet habe, ohne dass der Traktor erneut angefahren sei. Soweit die Zeugin in diesem Zusammenhang auf Fragen des Gerichts bekundet hat, dass die Klägerin so lange vor dem Einleiten des Überholvorgangs zugewartet habe, weil sie tatsächlich gedacht habe, "vielleicht will der Trecker noch irgendwo hin", rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung und stellt insbesondere kein Beleg für eine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO dar. Die Klägerin mag ihren Pkw hinter dem Gespann angehalten haben, weil sie zunächst nicht sicher einzuschätzen vermochte, wie ihr Vordermann sich sogleich verhalten werde. Wie zuvor ausgeführt, ist das Vorliegen einer unklaren Verkehrslage aber rein objektiv zu beurteilen, auf das subjektive Gefühl des Überholwilligen kommt es im Hinblick auf das Überholverbot aus § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO allein nicht an (vgl. OLG München, Urteil vom 21.10.2020 - 10 U 893/20, Rdn. 13; OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2021 - 7 U 33/20, NJW-RR 2022, 676, Rdn. 17). Der Umstand, dass sie zunächst einige Zeit hinter dem am rechten Fahrbahnrand haltenden landwirtschaftlichen Gespann ausgeharrt hat, ohne dass dieser den Fahrvorgang fortgesetzt hat, und erst sodann losfuhr, zeigt vielmehr, dass für sie keine objektiven Anhaltspunkte erkennbar waren, dass der Beklagte zu 1) sein Gefährt plötzlich zum Abbiegen in die Hofeinfahrt nach links steuern werde.

Bei dieser Sachlage kann von einem Verstoß gegen das Überholverbot wegen unklarer Verkehrslage nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO, der in der Abwägung zu berücksichtigen wäre, nicht ausgegangen werden.

cc) Nach alledem sind in die nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, § 18 Abs. 3 StVG gebotene Schadensabwägung zulasten der Beklagten der Verstoß des Beklagten zu 1) gegen die doppelte Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 S. 4 StVO und die Missachtung seiner gesteigerten Sorgfaltspflichten bei Abbiegen in eine Grundstückseinfahrt nach § 9 Abs. 5 StVO einzustellen gewesen. Auf Seiten der Klägerin ist die Betriebsgefahr ihres Pkw in Ansatz zu bringen, die aufgrund der konkreten Verkehrssituation bei einem innerorts eingeleiteten Überholvorgang nach Ansicht des Senats dezent erhöht ist. Bei Gewichtung des Eigenhaftungsanteils der Klägerin hat der Senat die besondere Verkehrslage und sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls bedacht, die sich hier betriebsgefahrerhöhend auswirken mussten. So war zu berücksichtigen, dass das Überholen eines kurz zuvor auf die Fahrbahn eingebogenes schwerfälliges landwirtschaftliches Gefährt innerorts auf einer schmalen Durchgangsstraße, für die in dem Streckenabschnitt eine Temporeduzierung auf 30 km angeordnet ist, von dem Überholenden besondere Vorsicht, Aufmerksamkeit und Umsicht erfordert.

Der Senat erachtet allerdings das unfallursächliche Fehlverhalten des Beklagten zu 1) als deutlich gewichtiger als durch das Landgericht angenommen. Bei Abwägung aller unfallursächlichen Umstände kann deshalb die - die Beklagten begünstigende - Schadensquotierung im angefochtenen Urteil des Landgerichts keinen Bestand haben. In Anbetracht der Zuwiderhandlung des Beklagten zu 1) gegen seine besonderen Sorgfaltspflichten bei Abbiegen in eine Grundstückseinfahrt hält es der Senat für sachgerecht, die Beklagten mit einer Haftungsquote von zumindest 70 % zu belasten. Die Klägerin muss sich demgegenüber die Betriebsgefahr ihres im Überholen begriffenen Pkw Skoda Superb anrechnen lassen. Sie hätte in der vorliegenden Verkehrssituation größere Sorgfalt obwalten lassen und den Überholvorgang unter Umständen bei Erkennen der Gefahrenlage vorzeitig abbrechen müssen.

Wie bereits ausgeführt, ist in die Abwägung allerdings zulasten der Klägerin nicht einzustellen gewesen, dass der Beklagte zu 1) den Fahrtrichtungswechsel zuvor deutlich angezeigt habe. Die objektive Gefahr, die sich aus dem Überholen innerorts in Höhe eines Einmündungsbereichs einer Grundstückseinfahrt ergibt, hat sich damit erst durch das Hinzutreten des vorschriftswidrigen Einbiegevorgangs des Beklagten zu 1) realisiert, was sie in ihrer Unfallträchtigkeit bei einer Gewichtung gegenüber dem Verhalten des Beklagten zu 1) als weniger schwerwiegend erscheinen lässt. Ein völliges Zurücktreten der Betriebsgefahr des klägerischen Pkw hinter dem überwiegenden Verschulden des nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Beklagten zu 1) war in der festgestellten konkreten Verkehrssituation hingegen nicht gerechtfertigt.

3. Im Umfang einer Haftungsquote von 70 % kann die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldner ihre auf den Verkehrsunfall zurückgehenden materiellen Sachschäden gemäß §§ 249 ff BGB erstattet verlangen. Soweit die Beklagte zu 2) die Fahrzeugschäden - mit Erfüllungswirkung auch für den Beklagten zu 1) - auf der Basis einer Haftungsquote von 50 % reguliert hat, bedeutet dies für die von der Klägerin mit ihren Klageantragen 1) bis 4) weiterverfolgten Schadenspositionen Folgendes:

a) Von den gemäß Rechnung des Skoda Autohauses H. vom 17.09.2024 in Höhe von 18.208,65 Euro in Ansatz gebrachten Reparaturkosten für die Instandsetzung des unfallgeschädigte Fahrzeuges (Anlage K 2) kann die Klägerin von den Beklagten 70 %, mithin 12.746,06 Euro, ersetzt verlangen. Da die Beklagten den hälftigen Betrag in Höhe von 9.104,32 Euro vorprozessual bereits an die Kfz-Werkstatt entrichtet hatten, ist insoweit teilweise Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB eingetreten und ein offener Differenzbetrag in Höhe von 3.641,73 Euro verblieben. Hieraus kann die Klägerin die mit ihrem Klageantrag zu 1) - nach Antragsumstellung in der Berufungsinstanz infolge der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung - in Höhe der hälftigen Selbstbeteiligung von 300,00 Euro begehrte Restforderung für die Fahrzeuginstandsetzung auf Zahlung an die Kfz-Werkstatt Autohaus H. GmbH erstattet verlangen.

Die Klägerin hat mit ihrer Berufungsbegründung hierzu vorgetragen, dass sie ihre Selbstbeteiligung von 300,00 Euro bei Inanspruchnahme des Kaskoversicherers zur Hälfe auf die Reparaturkosten und auf die Wertminderung aufgeteilt habe, so dass nach Zahlung durch den Kaskoversicherer an die Kfz-Werkstatt in Höhe von 8.954,33 noch ein Betrag in Höhe der hälftigen Selbstbeteiligung von 149,99 Euro an die Autohaus H. GmbH auszugleichen sei. Die Klägerin kann in diesem Umfang entsprechend § 257 BGB Freistellung von der Verbindlichkeit gegenüber der Kfz-Werkstatt beanspruchen. b) Im Hinblick auf die mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten Sachverständigenkosten für die Erstattung eines Kfz-Schadensgutachtens kann die Klägerin wegen des Verkehrsunfalls nach dem zuvor Ausgeführten 70 % des von dem Kfz-Sachverständigenbüro N. GmbH und Co KG in Höhe von 1.871,81 Euro in Rechnung gestellten Sachverständigenhonorars von den Beklagten unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten nach § 249 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen, rechnerisch mithin 1.310,27 Euro, wovon die Beklagte zu 2) vorprozessual bereits einen Betrag in Höhe von 935,90 Euro mit Erfüllungswirkung nach § 362 Abs. 1 BGB geleistet hat. Der Klägerin steht nach Teilregulierung durch die Beklagte zu 2) dementsprechend noch ein Restbetrag in Höhe von 374,37 Euro zu, dessen Zahlung sie an das Sachverständigenbüro verlangen kann, um von dieser Verbindlichkeit in diesem Umfang freigestellt zu werden.

c) Die mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachten Schadenspositionen sind der Klägerin in Höhe von weiteren 292,00 Euro nach §§ 249 ff. BGB zu erstatten gewesen.

aa) Die von der Klägerin während der Reparaturzeit des unfallgeschädigten Pkw für eine Ausfallzeit von 17 Tagen zu einem Tagessatz von 55,00 Euro geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung (Klageantrag zu 3) haben die Beklagten weder im Hinblick auf die Dauer der Ausfallzeit noch hinsichtlich der Höhe des in Ansatz gebrachten Ersatztarifes in Abrede genommen.

Der der Klägerin insoweit gebührende Haftungsanteil von 70 % des in Höhe von 935,00 Euro berechneten Gesamtnutzungsausfallschadens beträgt 654,50 Euro.

Da die Beklagten hierauf bereits auf der Basis einer Haftungsquote von 50 % 467,50 Euro gezahlt haben, verbleibt ein offener Differenzbetrag in Höhe von 187,00 Euro.

bb) Was die im Umfang von insgesamt 500,00 Euro geltend gemachte merkantile Wertminderung anbelangt, hat der Klägerin ebenfalls ein Erstattungsanspruch nach § 251 BGB zu einer Haftungsquote von 70 % zugestanden, was einen Schadenbetrag in Höhe von

350,00 Euro ausmacht. Die Beklagte zu 2) hat hierauf bereits 250,00 Euro entrichtet. Die Klägerin hat danach - über den bereits geleisteten Teilbetrag hinaus - weitere 100,00 Euro an Wertminderung für das unfallgeschädigte Fahrzeug ersetzt verlangen können.

cc) Die allgemeine Kosten- oder Auslagenpauschale für den Aufwand der Schadensabwicklung eines Verkehrsunfalls (Telefon, Porto, Fahrtkosten) setzt der Senat im Rahmen richterlicher Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO in ständiger Rechtsprechung regelmäßig mit 25,00 Euro an. Der Senat hält die Kosten- oder Auslagenpauschale des Geschädigten in Verkehrsunfallsachen auch unter Berücksichtigung der Veränderungen im sog. Kommunikationsmarkt weiterhin in Höhe von 25,00 EUR für angemessen (vgl. etwa: BGH, Urteil vom 17.01.2023 - VI ZR 203/22, NJW 2023, 1361, Rdn. 35; im Einzelnen: OLG Celle, Urteil vom 16.06.2021 - 14 U 152/20, NJW-RR 2021, 1116, Rdn. 23, 31, jeweils zitiert nach juris; Grüneberg in Grüneberg, BGB, 85. Aufl., Rdn. 79 zu § 249 BGB). Er sieht keine Veranlassung hiervon abzurücken, zumal die Übermittlung der Schadensunterlagen heute üblicherweise kostensparend digital erfolgt. Die Klägerin hat dementsprechend unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 70 % ihre Auslagen für die Schadensabwicklung pauschal in Höhe von 17,50 Euro ersetzt verlangen können. Auf die Kostenpauschale hat die Beklagte zu 2) bereits vorprozessual 12,50 Euro gezahlt, so dass der Klägerin insoweit noch weitere 5,00 Euro zuzuerkennen sind.

d) Wie zuvor ausgeführt, steht der Klägerin auf der Basis einer Haftungsquote von 70 % ein Anspruch auf Ersatz ihrer Reparaturkosten in Höhe von 12.746,06 Euro abzüglich des bereits durch die Beklagte zu 2) regulierten Betrages von 9.104,33 Euro zu, so dass in Ansehung der Reparaturkosten noch ein Differenzbetrag von 3.641,73 Euro verblieben ist.

Nachdem die Klägerin ihre Kaskoversicherung in Anspruch genommen hat, die den verbliebenen Instandsetzungsaufwand ausgeglichen hat, ist der Anspruch in dieser Höhe abzüglich der hierauf angerechneten Selbstbeteiligung von 150,00 Euro auf die L. Versicherung übergegangen. Die Klägerin kann in Ansehung der Reparaturkosten mithin in Höhe von 3.641,73 Euro abzüglich des hierauf angerechneten Anteils der Selbstbeteiligung von 149,99 Euro, rechnerisch mithin im Umfang von 3.491,74 Euro, mit ihrem Klageantrag zu 4) Zahlung an den Kaskoversicherer beanspruchen.

Im Hinblick auf den geleisteten Ausgleich des Kaskoversicherers auf die Wertminderung hat ein Forderungsübergang auf den Kaskoversicherer nach § 86 VVG nicht stattgefunden. Denn insoweit ist zu beachten gewesen, dass die Klägerin die hälftige Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 Euro hierauf angerechnet hat und ihr ein über den bereits durch die Beklagten vorprozessual regulierten Betrag hinausgehender Anspruch auf eine Wertminderung lediglich im Umfang von weiteren 100,00 Euro zugestanden hat, die aber bereits bei dem Klageantrag zu 3) berücksichtigt worden sind.

4. Der Zinsanspruch der Klägerin ist unter Verzugsgesichtspunkten aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB und im Übrigen seit Rechtshängigkeit der geänderten Anträge aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.

III.

1. Das mit dem Klageantrag zu 5) verfolgte Feststellungsbegehren ist in Bezug auf etwaige zukünftige Personenschäden der Klägerin, deren Eintritt bei Anhängigkeit der Klage nach Art und Umfang noch ungewiss gewesen sind und die sie daher noch nicht abschließend zu beziffern vermocht hat, aus § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.

Soweit die Klägerin geltend macht, dass wegen des behaupteten psychischen Leidens in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung mit weiteren Schadensfolgen gerechnet werden müsse, der Personenschaden sich mithin noch in der Entwicklung befinde und eben noch nicht abgeschlossen sei, ist ein rechtschutzwürdiges Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Erstattungsfähigkeit des geltend gemachten Personenschadens nach § 256 Abs. 1 ZPO zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2008 - VI ZR 53/07; BGH, Urteil vom 21.01.2000 - V ZR 387/98, jeweils zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2012 - I-18 U 221/11, juris; Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl., Rdn. 14 zu § 256 ZPO). Maßgebend ist dabei, dass die Klägerin ihren psychisch vermittelten Gesundheitsschaden bei Klageerhebung noch nicht insgesamt zu beziffern vermochte, weil ihr zunächst nicht bekannt war, ob und ggf. welche Folgebehandlungen noch notwendig erscheinen könnten.

Aber auch hinsichtlich zukünftiger materieller Sachschäden der Klägerin kann der Senat das für den Feststellungsantrag erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin nach § 256 Abs. 1 ZPO im Ergebnis bejahen. Was die unfallbedingt entstandenen materiellen Fahrzeugschäden anbelangt, hat die Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2026 ergänzend darauf hingewiesen, dass ihr wegen der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung - über die bereits mit der Klage abgerechneten Schadenspositionen hinaus - möglicherweise ein Höherstufungsschaden drohe, dessen Umfang allerdings derzeit noch ungewiss ist und von ihr daher nicht beziffert werden kann. Insoweit hat sie dargetan, dass ihr im Hinblick auf eine mögliche Höherstufung wegen des Verlustes des Schadensfreiheitrabatts noch ein zukünftiger Sachschaden aus dem Verkehrsunfall vom 09.08.2024 erwachsen könnte. Der anspruchsbegründende Sachverhalt befindet sich danach noch in der Entwicklung.

2. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist nur in Bezug auf zukünftige materielle Sachschäden aus dem Verkehrsunfall vom 09.08.2024 begründet. Der Senat vermag hinsichtlich der unfallbedingten Schäden am Fahrzeug nach § 256 Abs. 1 ZPO festzustellen, dass der Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner (§ 115 Abs. 1 S. 4 VVG) im Umfang einer Haftungsquote von 70 % ein Anspruch auf Ersatz zukünftiger Schadensfolgen wegen des streitbefangenen Verkehrsunfalls vom 09.08.2024 aus den straßenverkehrsrechtlichen Haftungsnormen der §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 2 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zustehen könnte.

Soweit die Klägerin allerdings darüber hinaus die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten als Gesamtschuldner aus §§ 18 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG wegen eines Gesundheitsschadens, der nach ihrem Vorbringen als psychisch vermittelte Folge des Verkehrsunfalls vom 09.08.2024 eingetreten ist, begehrt hat, hat das Landgericht den Feststellungsantrag in dem angefochtenen Urteil zu Recht abgewiesen. Ohne Erfolg greift die Klägerin mit ihrer Berufung das angefochtene Urteil des Landgerichts insoweit an, als dieses eine bei der Klägerin infolge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls entstandene posttraumatischen Belastungsstörung mangels Vorliegens des sog. A-Kriteriums ausgeschlossen hat. Anders als die Klägerin meint, hat das Landgericht das Unfallgeschehen nicht bagatellisiert und schematisch und ohne einzelfallbezogene Würdigung nur pauschal als "leicht" und damit unbeachtlich eingeordnet.

Auch der Senat vermag - unter Zugrundelegung des eigenen Parteivorbringens der Klägerin - nicht festzustellen, dass sie durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 09.08.2024 einen psychisch vermittelten Personenschaden in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung erlitten hat.

aa) Soweit die Klägerin eine durch den Verkehrsunfall ausgelöste posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) behauptet, macht sie einen aufgrund einer Fehlverarbeitung des Unfallerlebnisses durch psychische Vermittlung eingetretenen Gesundheitsschaden als Primärverletzung geltend. Es geht mithin hierbei nicht um sekundäre Folgewirkungen einer unfallbedingten körperlichen Primärverletzung, sondern darum, ob die Klägerin allein aufgrund des Unfallerlebnisses durch psychische Vermittlung eine Primärverletzung erlitten hat. Diese Frage betrifft dementsprechend den haftungsbegründenden Tatbestand und die haftungsbegründende Kausalität und unterliegt damit dem strengen Beweismaßstab des § 286 ZPO (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 19.12.2024 - 12 U 214/20, Rdn. 27; Halm in Himmelreich/Halm, Handbuch des Verkehrsrechts, 7. Aufl., Kapitel 9a, Rdn. 71; Halm/Kemen in Handbuch Kfz-Schadensregulierung, 6. Aufl., Kapitel 30, Rdn. 30).

Eine haftungsrelevante psychische Primärverletzung kann aber nur dann angenommen werden, wenn ein Gesundheitsschaden im medizinischen Sinne vorliegt. Hierfür ist erforderlich, dass die psychische Beeinträchtigung einen medizinischen Krankheitswert besitzt, mithin als solches pathologisch fassbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2015 - VI ZR 8/14, Rdn. 19; BGH, Urteil vom 08.12.2020 - VI ZR 19/20, VersR 2021, 328; Halm in Himmelreich/Halm, Handbuch des Verkehrsrechts, 7. Aufl., Kapitel 9a, Rdn. 72).

Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Schädiger keinen Anspruch darauf hat, auf ein gesundes Unfallopfer zu treffen. Für eine Haftung reicht vielmehr grundsätzlich aus, wenn Unfallverletzungen nur als Auslöser im Sinne einer Mitursache für eine negative gesundheitliche Entwicklung gewirkt haben und wenn diese Entwicklung im Übrigen vorwiegend auf einer besonderen Schadensanfälligkeit, auf einer besonderen Schadensanlage oder auf einer besonderen seelischen Labilität sowie auf einer dadurch bedingten psychischen Fehlverarbeitung der Unfallfolgen beruht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.06.2015 - 1 U 135/14, VersR 2016, 1063, Rdn. 36; OLG Hamm, Urteil vom 30.10. 2000 - 6 U 61/00, VersR 2002, 78, Rdn. 21, m.w.N., jeweils zitiert nach juris).

Eine Haftung für Unfallfolgen, die sich - wie hier - ohne organische Primärverletzung allein aufgrund des Unfallerlebnisses und infolge psychisch vermittelter Kausalität entwickeln, setzt jedoch - nicht nur aus medizinischer Sicht, sondern auch aus juristischer Sicht - ein Ereignis von hinreichender Schwere und Intensität voraus (vgl. OLG Celle, Urteil vom 20.01.2010 - 14 U 126/09, Rdn. 59; OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2000 - 6 U 61/00, VersR 2002, 78, Rdn. 24, jeweils zitiert nach juris). Daran fehlt es hier.

bb) Für das Vorliegen einer unfallbedingten posttraumatischen Belastungsstörung bestehen schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin keine hinreichenden objektiven Anhaltspunkte.

Nach anerkannter medizinischer Definition einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäß ICD 10: F43.10 der Weltgesundheitsorganisation WHO wird ein posttraumatisches Belastungssyndrom durch ein schwerwiegendes traumatisches Erleben ausgelöst (sog. A-Kriterium). Bei einer PTBS handelt es sich um eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (zitiert nach BGH, Urteil vom 10.02.2015 - XI ZR 8/14, Rdn. 20; vgl. auch: BGH, Urteil vom 10.07.2012 - VI ZR 127/11, VersR 2012, 1133, Rdn. 33; OLG Brandenburg, Urteil vom 19.12.2024 - 12 U 214/20, Rdn. 28; Übersicht bei Halm in Himmelreich/Halm, Handbuch des Verkehrsrechts, 7. Aufl., Kapitel 9a, Rdn. 6). Nach der seit dem 01.01.2022 geltenden ICD 11 ist - als A-Ereigniskriterium - Voraussetzung für das Vorliegen einer PTBS ein extrem bedrohliches oder entsetzliches Ereignis oder eine Reihe von Ereignissen. Gemäß dem daneben ebenfalls anerkannten Diagnoseschlüssel DSM-5 der American Psychiatric Association (APA) erfordert die PTBS als sog. A-Ereigniskriterium eine Konfrontation mit tatsächlichem oder drohendem Tod, ernsthafter Verletzung oder sexueller Gewalt auf eine oder mehrere Arten.

Die Entstehung einer PTBS kann danach nicht allein unter Beschreibung der Krankheits- Symptomatik auf ein subjektiv infolge eines Ereignisses empfundenes Leid gestützt werden, sondern setzt im Sinne einer notwendigen Bedingung das Vorliegen einer objektiven Komponente voraus. Denn nach dem einschlägigen Kriterienkatalog der Diagnoseschlüssel des ICD-10 bzw. DSM-5 ist mit dem sogenannten A-Kriterium ein objektives Element enthalten, das einer Feststellung durch das erkennende Gericht generell zugänglich ist, und zwar muss das entsprechende Ereignis geeignet sein, eine außergewöhnliche Bedrohung von katastrophenähnlichem Ausmaß hervorzurufen, die bei nahezu jedem Menschen eine tiefgreifende Verzweiflung auslöst (vgl. zur objektiven Komponente: OLG München, Urteil vom 13.07.2023 - 24 U 37/20, Rdn. 37, zitiert nach juris; OLG München, Urteil vom 08.09.2021 - 10 U 546/21, Rdn. 6; OLG Celle, Urteil vom 22.01.2020 - 14 U 106/18, Rdn. 65). Ein derartiges extremes, traumatisches Ereignis, das die Schwelle des A-Kriteriums überschreitet, ist in dem vorliegenden Verkehrsunfall, der ausschließlich einen Blechschaden verursacht hat, nach Ansicht des Senats indessen nicht zu erblicken.

Die in der Leitlinie zu den ICD 10 aufgelisteten Beispiele wie Krieg, Geiselnahme oder Vergewaltigung und Naturkatastrophen zeigen ebenfalls, dass ein zurückhaltender Umgang mit dem Begriff der posttraumatischen Belastungsstörung im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen geboten erscheint. Ein Unfallereignis ohne besondere belastende Umstände und gravierende Folgen ist daher in der Regel nicht geeignet, eine PTBS hervorzurufen (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 01.03.2012 - 7 U 95/11, Rdn. 14; OLG Brandenburg, Urteil vom 19.12.2024 - 12 U 214/20, Rdn. 29; OLG München, Urteil vom 13.07.2023 - 24 U 37/20, Rn. 37; OLG München, Urteil vom 13.07.2023 - 24 U 37/20, Rdn. 37, zitiert nach juris; OLG München, Urteil vom 08.09.2021 - 10 U 546/21, Rdn. 6; Nugel, jurisPR-VErR 19, 2024, Anmerkung 3, jeweils zitiert nach juris; Halm in Himmelreich/Halm, Handbuch des Verkehrsrechts, 7. Aufl., Kapitel 9a, Rdn. 106).

Dass sich das erlebte Unfallgeschehen als ein derart schwerwiegendes traumatisches Erlebnis darstellt, lässt sich dem Sachvortrag der Klägerin indessen nicht entnehmen. Die aus der Aktenlage ersichtliche Charakteristik des streitgegenständlichen Unfalls schließt es nach Ansicht des Senats aus, diesen als Ereignis "mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophalen Ausmaß" im Sinne des Eingangskriteriums der posttraumatischen Belastungsstörung nach dem Diagnoseschlüssel F43.1 des ICD-10 anzusehen.

An dem klägerischen Pkw ist durch die Kollision lediglich ein Blechschaden eingetreten. Das Fahrzeug war ausweislich des als Anlage K 1 vorgelegten Kfz-Schadensgutachtens des Sachverständigenbüros der N. GmbH und Co KG weiterhin fahrbereit,

wenngleich auch nicht mehr vollends verkehrssicher im Sinne der StVZO. Aus dem Kfz-Schadensgutachten geht nicht hervor, dass der Airbag ausgelöst wurde. Die beiden Fahrzeuginsassen des unfallgeschädigten Pkw, also die Klägerin und ihre Beifahrerin, die Zeugin G. , haben durch den Zusammenstoß keine körperlichen Primärverletzungen erlitten. Daraus kann geschlossen werden, dass es bei dem streitgegenständlichen Unfall um eine Kollision bei mäßiger Aufprallgeschwindigkeit mit nur geringer biomechanischer Belastung gehandelt hat, die zu keinen körperlichen Verletzungen geführt hat, was aber dem objektiv festzustellenden A-Kriterium für die Diagnostik einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht ansatzweise entspricht. Anders als die Klägerin meint, liegt in dieser - auch von dem Landgericht in dem angefochtenen Urteil zu dem erforderlichen A-Kriterium einer PTBS vollzogenen - Wertung auch keine bloß schematische, pauschale Bagatellisierung des Unfallgeschehens ohne Einzelfallwürdigung.

cc) Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung rügt, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft versäumt, ihren erstinstanzlichen Beweisangeboten zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nachzugehen und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, vermag sie mit dieser Verfahrensrüge nicht durchzudringen. Dass das Landgericht von einer Beweiserhebung durch Vernehmung der sachverständigen Zeugin Dipl. Psychologin J. und der Einholung eines fachpsychiatrischen Sachverständigengutachtens abgesehen hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden gewesen. Die Feststellungen zur Schwere und Tragweite des Unfallgeschehens im Zusammenhang mit dem sog. A-Ereigniskriterium der PTBS hat das erkennende Gericht vielmehr auch ohne die fachpsychiatrische Expertise eines Sachverständigen aufgrund eigenen Erfahrungswissens treffen können (vgl. ebenso: OLG Schleswig, Urteil vom 01.03.2012 - 7 U 95/11, Rdn. 14; OLG München, Urteil vom 08.09.2021 - 10 U 546/21, Rdn. 6; Nugel, jurisPR-VerkR 19/2024, Anmerkung 3, jeweils zitiert nach juris), da es sich hierbei um die objektive Komponente der PTBS handelt. Die Frage, ob ein Ereignis von hinreichender Schwere und Intensität vorliegt, ist einer juristischen Bewertung grundsätzlich zugänglich (vgl. ebenso: OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2000 - 6 U 61/00, VersR 2002, 78, Rdn. 24, jeweils zitiert nach juris; siehe hierzu auch: Halm in Himmelreich/Halm, Handbuch Verkehrsrecht, 7. Aufl., Kapitel 9a, Rdn. 108 ff), und im Streitfall nach den obigen Ausführungen zu verneinen.

Da es sich bei dem Trauma- oder A-Kriterium um eine notwendige objektive Bedingung (condicio sine qua non) für die Diagnose einer PTBS handelt und dieses Kriterium hier nicht vorliegt, kommt es auf eine Feststellung der behaupteten psychischen Beschwerden und Reaktionen der Klägerin wie Schlafstörungen, nächtliche Schweißattacken, Konzentrationsstörungen, nervliche Anspannung und Antriebslosigkeit als Symptomatik einer PTBS, die eine fachpsychiatrische Begutachtung erfordert hätte, im Zusammenhang mit der Symptomatik einer PTBS nicht mehr an. Hierzu bedarf es keiner weiteren Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten.

dd) Soweit die Klägerin meint, dass die von ihr geschilderte Symptomatik und die von ihr dargestellten psychischen Beeinträchtigungen auch unabhängig von einer Einordnung als posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) eine Einstandspflicht der Beklagten auslösen müssten, übersieht sie, dass durch ein Geschehen hervorgerufene psychische Störungen nur dann eine haftungsrechtlich relevante Primärverletzung darstellen, wenn ein Gesundheitsschaden im medizinischen Sinne vorliegt und dieser auf das Unfallgeschehen als auslösendes Ereignis kausal zurückzuführen ist. Hierfür ist erforderlich, dass die psychische Beeinträchtigung einen medizinischen Krankheitswert besitzt, mithin als solches pathologisch fassbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2015 - VI ZR 8/14, Rdn. 19; BGH, Urteil vom

21.05.2019 - VI ZR 299/17, BGHZ 222, 125-133, Rdn. 7; BGH, Urteil vom 08.12.2020 - VI ZR 19/20, VersR 2021, 328; BGH, Urteil vom 30.04.1996 - VI ZR 55/95, NZV 1996, 353; Halm in Himmelreich/Halm, Handbuch des Verkehrsrechts, 7. Aufl., Kapitel 9a, Rdn. 72). Voraussetzung ist auch insoweit ein Ereignis von hinreichender Intensität und Schwere, das einen verständlichen Anlass für die psychische Reaktion des Beteiligten darstellt und vom allgemeinen Lebensrisiko abzugrenzen ist, wodurch aber kleinere Bagatellunfälle ausscheiden (vgl. OLG Celle, Urteil vom 20.01.2010 - 14 U 126/09, Rdn. 59; OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2000 - 6 U 61/00, VersR 2002, 78, Rdn. 24, jeweils zitiert nach juris; siehe auch: Schmidt in Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Aufl., Kapitel 1, Rdn. 24). Handelt es sich bei den psychisch vermittelten Beeinträchtigungen nämlich nicht um schadensausfüllende Folgewirkungen einer physischen Verletzung, sondern treten sie - wie hier - haftungsbegründend durch die psychische Reaktion auf ein (Unfall)Geschehen ein, wie dies beispielsweise in den sogenannten Schockschadensfällen regelmäßig und bei Aktual- oder Unfallneurosen häufig der Fall ist, kommt eine Haftung mithin nur in Betracht, wenn die seelischen Beeinträchtigungen selbst Krankheitswert besitzen, also eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2020 - VI ZR 19/20, VersR 2021, 328, Rdn. 8 m.w.N.). Dies setzt aber eine Einordnung nach einem bestimmten Diagnoseschlüssel voraus, der hier - nach Verneinung einer PTBS - indessen nicht erkennbar ist. Hierzu fehlt auch ein ausreichender Sachvortrag der Klägerin.

IV.

Im Hinblick auf die mit dem Klageantrag zu 6) verfolgten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten kann die Klägerin auf der Grundlage einer Haftungsquote von 70 % über den bereits zuerkannten Betrag von 527,05 Euro hinaus aus §§ 18 Abs. 1, Abs. 3, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG Ersatz weiterer 314,78 Euro beanspruchen.

Der der Klägerin als Geschädigte zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, soweit diese zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, was das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend bejaht hat.

Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger allerdings grundsätzlich nur in dem Umfang verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber auch objektiv berechtigt ist. Denn Kosten, die dadurch entstehen, dass dieser einen Anwalt zur Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt, können dem Schädiger nicht mehr als Folge seines Verhaltens zugerechnet werden. Damit ist dem Anspruch des Geschädigten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2017 - VI ZR 24/17, VersR 2018, 237, Rdn. 7; BGH, Urteil vom 02.11.2021 -

VI ZR 731/20, jeweils zitiert nach juris).

Da der Ersatzpflicht des Schädigers der Geschäftswert der anwaltlichen Tätigkeit zugrunde zu legen ist, der der berechtigten Forderung zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts entspricht, sind die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nach der letztlich festgestellten Schadenshöhe und damit nach einem Gegenstandswert von 15.078,32 Euro zu bemessen gewesen.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten berechnen sich danach wie folgt: 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG aus 15.078,32 Euro 990,60 Euro Kostenpauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 192,01 Euro Zwischensumme: 1.202,61 Euro

Unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 70 % kann die Klägerin von den Beklagten einen Betrag von 841,83 Euro erstattet verlangen.

Da die Beklagte den durch das angefochtene Urteil zuerkannten Erstattungsbetrag von 527,05 Euro bereits geleistet hat und insoweit Erfüllung eingetreten ist, steht der Klägerin noch eine Restforderung in Höhe von weiteren 314,78 Euro zu.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen, da der Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.

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