|
Eine Abschleppmaßnahme, bei der ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug innerhalb derselben Straße umgesetzt wird, ohne dass es in behördlichen Gewahrsam genommen wird, ist als Ersatzvornahme zu qualifizieren. Das Abschleppen eines im absoluten Haltverbot verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeuges ist ohne konkrete Gefährdung oder Störung im Sinne einer Verkehrsbehinderung oder -gefährdung möglich, da typischerweise mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entstehen und eine generalpräventive Zielsetzung verfolgt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |