Das Verkehrslexikon


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Verwaltungsgericht Minden v. 04.08.2026: Abschleppmaßnahme bei verbotswidrigem Parken im absoluten Haltverbot: Ersatzvornahme und Kostenerhebung




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 04.08.2026 - 11 K 6151/25) hat entschieden:

   Eine Abschleppmaßnahme, bei der ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug innerhalb derselben Straße umgesetzt wird, ohne dass es in behördlichen Gewahrsam genommen wird, ist als Ersatzvornahme zu qualifizieren. Das Abschleppen eines im absoluten Haltverbot verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeuges ist ohne konkrete Gefährdung oder Störung im Sinne einer Verkehrsbehinderung oder -gefährdung möglich, da typischerweise mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entstehen und eine generalpräventive Zielsetzung verfolgt wird.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Abschleppkosten bei Halt- und Parkverstößen
und
Abschleppkosten - Kfz.-Umsetzungsgebühren
und
Halten und Parken im Verwaltungsrecht
und
Beschlagnahme und Sicherstellung von Fahrzeugen in den verschiedenen Verfahrensarten


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.

Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 31.10.2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1.

Die Anforderung der Kosten in Höhe von 822,59 € (Ziffer 1 des Bescheides vom 31.10.2025) findet ihre Rechtsgrundlage in § 77 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW.

a)

Die dem Leistungsbescheid zugrunde liegende Abschleppmaßnahme ist als Ersatzvornahme im Sofortvollzug, §§ 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1 VwVG NRW, rechtmäßig.

Die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob eine Abschleppmaßnahme, bei der ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug von seiner Parkposition entfernt und auf behördlichen Stellflächen oder auf dem Gelände des beauftragten Abschleppunter­nehmens abgestellt wird, eine Sicherstellung ist,

oder aber eine Amtshandlung nach dem VwVG NRW in Form einer Ersatzvornahme darstellt,

bedarf keiner Klärung. Sie wurde von der Rechtsprechung bislang regelmäßig offengelassen, weil es bis zum Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes NRW vom 19.12.2023 (GV. NRW. 1394) am 29.12.2023 darauf nicht ankam. In beiden Varianten ist gleichermaßen eine gegenwärtige Gefahr erforderlich (§ 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW i.V.m. § 43 Nr. 1 PolG NRW bzw. § 55 Abs. 2 VwVG NRW) und die Kostenerhebung erfolgte einheitlich nach § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, weil § 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW die entsprechende Geltung des § 46 PolG NRW anordnet, der wiederum in Absatz 3 Satz 3 die Anwendung des § 77 VwVG NRW vorsah.

Aufgrund der Änderung von § 46 Abs. 3 Satz 3 PolG NRW kommt § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW als Ermächtigungs­grundlage für die Kostenerhebung nur noch dann in Betracht, wenn die Abschlepp­maßnahme eine Ersatzvornahme darstellt.

Da der Begriff der Sicherstellung jedenfalls die Inbesitznahme der Sache im Sinne der Begründung hoheitlichen Gewahrsams unter Aufhebung der tatsächlichen Sachherr­schaft des vorherigen Gewahrsams­inhabers erfordert,

und eine Verbringung des Fahrzeuges der Klägerin auf behördliche Stellflächen oder auf das Gelände der M. GmbH weder erfolgt ist noch beabsichtigt war, handelt es sich mangels Bruches des Gewahrsams der Klägerin nicht um eine Sicherstellung. Vielmehr wurde das Fahrzeug - ohne dass es in behördlichen Gewahrsam genommen wurde - innerhalb derselben Straße umgesetzt.

Die damit als Ersatzvornahme zu qualifizierende Maßnahme muss die Anforderungen für einen Sofortvollzug nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW erfüllen, auch wenn mit dem Verkehrszeichen 283 "Absolutes Halteverbot" nach § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2, Abschnitt 8, lfd. Nr. 62, eine vollziehbare Grundverfügung vorliegt. Für das Verfahren nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW fehlt es an der im gestreckten Verfahren zwingend vorgeschriebenen Zwangsmittel­festsetzung (vgl. § 64 Satz 2 VwVG NRW). In diesem Fall kann im Wege eines Erst-Recht-Schlusses auf die Regelungen des Sofortvollzugs zurückgegriffen werden.

b)

An der formellen Rechtmäßigkeit der Kostenanforderung bestehen keine Zweifel; insbesondere wurde die Klägerin mit Schreiben vom 04.09.2025 ordnungsgemäß angehört.

c)

Die auf der Rechtsfolgenseite als gebundene Verwaltungsentscheidung zu qualifizierende Kostenanforderung ist materiell rechtmäßig.

aa)

Die Voraussetzungen für eine nach §§ 55 Abs. 2 VwVG NRW im Sofortvollzug zulässige Ersatzvornahme liegen vor.

Gemäß §§ 55 Abs. 2, 63 Abs. 1 Satz 5, 64 Satz 2 VwVG NRW kann Verwaltungs­zwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt sowie ohne vorherige Androhung und Fest­setzung des Zwangsmittels angewendet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegen­wärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde innerhalb ihrer Befug­nisse handelt.

Eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 14 Abs. 1 OBG NRW bestand. Der LKW mit dem amtlichen Kennzeichen N03 war am 23.07.2025 von 11:05 Uhr bis 12:18 Uhr unstreitig in J., G.-straße, im Bereich eines absoluten Halt­ver­bots für LKW (ausgeschildert durch das Zeichen 283 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO und Zusatzzeichen) abge­stellt. Hierin lag eine Verletzung der objektiven Rechtsordnung in Gestalt eines Verstoßes gegen §§ 1 Abs. 2, 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, § 24 StVG.

Der Einwand der Klägerin, aufgrund des bekannten Mangels an ausreichenden Parkmöglichkeiten und daraus resultierender wiederholter Verstöße gegen das absolute Haltverbot im Bereich des Paketzentrums an der B.-straße sei die Beklagte gehalten, die Gefahrenlage durch eine Anpassung der örtlichen Verkehrs­beschilderung oder die Schaffung weiterer Parkmöglichkeiten zu beseitigen, verfängt nicht. Auch wenn - unterstellt - Maßnahmen in dieser Hinsicht opportun wären, ändert dies nichts daran, dass das absolute Haltverbot zu dem Zeitpunkt, als das Fahrzeug der Klägerin dort parkte, wirksam und vollziehbar und deswegen als Bestandteil der objektiven Rechtsordnung zu beachten war.

Für den verbotswidrigen Zustand war die Klägerin als Fahrzeughalterin im Sinne des § 18 Abs. 1 OBG NRW verantwortlich.

Die Beklagte hat nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, § 114 Satz 1 VwGO. Insbesondere ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht festzustellen. Die eingeleitete Abschleppmaßnahme war geeignet, um den Rechts­verstoß zu beenden. Dass ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Beseitigung des Rechtsverstoßes vorhanden war, ist nicht erkennbar. Die Beauftragung eines Abschlepp­unternehmens war auch angemessen. Nach gefestigter höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung ist das Abschleppen eines im absoluten Haltverbot verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeuges möglich, ohne dass es einer konkreten Gefährdung oder Störung im Sinne einer Verkehrsbehinderung oder -gefährdung bedarf.

Denn gerade bei absoluten Haltverbotszonen können durch das verbotswidrige Abstellen typischerweise mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entstehen.

Vgl. VG Hamburg, a.a. O. juris Rn. 32 m.w.N.

Die Abschleppmaßnahme steht im Übrigen deshalb nicht außer Verhältnis zum bezweckten Erfolg, weil mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeein­trächtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Dies ist beim Abstellen eines Fahr­zeuges im Bereich eines absoluten Haltverbots regelmäßig

- vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.02.2002 - 3 B 149.01 -, juris Rn. 4, und vom 01.12.2000 - 3 B 51.00 -, juris Rn. 3 f.; OVG NRW, Beschluss vom 20.12. 2012 - 5 A 2802/11 -, juris Rn. 3 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2024 - 14 K 222/23 -, juris Rn. 48 ff. -

und konkret auch hinsichtlich des Haltverbots an der G.-straße der Fall. Es dient dem Zweck, anderen Fahrzeugen als LKW das Parken auf dem Seitenstreifen zu ermöglichen. Indem das Fahrzeug der Klägerin dort verbotswidrig abgestellt war, wurde dieser Zweck nicht erfüllt. Dies gilt umso mehr, als nicht nur kurzfristig, sondern über einen längeren Zeitraum gegen das absolute Haltverbot verstoßen wurde. Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Abschleppunternehmens um 12:18 Uhr hatte der LKW der Klägerin mindestens seit 11:05 Uhr und damit mehr als eine Stunde im Haltverbot gestanden.

Schließlich verfolgt das Abschleppen aus einem absoluten Haltverbot auch eine generalpräventive Zielsetzung, nämlich andere Kraftfahrer vom verbotswidrigen Halten oder Parken abzuhalten.

bb)

Auch die Höhe der von der Beklagten erhobenen Kosten ist nicht zu beanstanden. Die Aufwendungen, die ihr für die Umsetzung in Rechnung gestellt wurden, betragen 691,25 € netto, zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer 822,59 € brutto (§ 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW).

Die Weitergabe der vom Abschleppunternehmer berechneten Kosten verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßig­keit. Dass die Firma M. in ihrer Rechnung keine Angaben zu den verwendeten Zusatzmaterialien getätigt und auch keine minutengenaue Abrechnung vorgenommen hat, ist unschädlich. Es war zulässig, für die Umsetzung einen pauschalen Stundensatz von 395,00 € netto zu veranschlagen und im Viertelstundentakt abzurechnen, ohne die Arbeitsschritte und ihre Dauer in der Rechnung im Einzelnen weiter aufzuführen. Die im beigezogenen Verwaltungsvorgang enthaltene Dokumentation und die ergänzenden Ausführungen, die die Beklagte nach entsprechender Rückfrage bei der M. GmbH im gerichtlichen Verfahren gemacht hat, reichen aus, um die durch­geführte Maßnahme und den durch sie verursachten Kostenaufwand nachvollziehbar zu machen.

Bei massenhaft vorkommenden Abschleppvorgängen hat die Behörde, die für die Tatsachen, die eine Kostenpflicht des Bürgers begründen, nach allgemeinen Beweisregeln materiell beweispflichtig ist, den Beweis im Regelfall durch die akten­mäßige Dokumentation des betreffenden Vorganges erbracht. Insoweit besteht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die tatsächlichen Umstände, welche vom anordnenden Bediensteten dokumentiert worden sind, zutreffen.

Rn. 32 m.w.N.

Die Fotos im Verwaltungsvorgang (BA_001, Bl. 1 bis 3, 6 bis 10) belegen, dass der LKW der Klägerin im absoluten Haltverbot stand. Des Weiteren ist erkennbar, dass der LKW "zugeparkt" war, sich nämlich vor und hinter ihm andere Fahrzeuge befanden. Überdies ist zu sehen, dass das Fahrzeug angehoben wurde.

Die Kosten einer - wie hier - aus Gründen der Gefahrenabwehr erfolgten Maßnahme werden in einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren lediglich unter Verhältnis­mäßig­keits­gesichtspunkten überprüft. Eine sachverständige Kontrolle einzelner Kostenpositionen unter dem Aspekt einer ortsüblichen und angemessenen Vergütung ist regelmäßig nicht angezeigt, wenn sich keine Anhaltspunkte für eine grob unverhältnismäßige Kostenforderung ergeben. Der Kostenpflichtige hat lediglich einen Anspruch auf eine nicht übermäßige, nicht jedoch auf die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten kostengünstigste Maßnahme.

Daraus folgt für den Bereich der Gebühren, dass die Leistung des Bürgers in Gestalt der Gebühr und die konkrete Leistung der Verwaltung nicht in einem Missverhältnis zueinander stehen dürfen.

Wenn privatrechtliche Entgelte für die Inanspruchnahme einer Fremdleistung in die Gebührenkalkulation eingestellt oder im Rahmen einer Gebührenerhebung unmittelbar weitergegeben werden,

gilt dies zumindest entsprechend.

Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 BGB findet danach bei der Überprüfung einer Kostenerhebung für eine aus Gründen der Gefahrenabwehr erfolgten Maßnahme keine Anwendung.

Vgl. VG Saarland, a.a.O., juris Rn. 47 ff.

Die Beklagte hat lediglich Kosten an die Klägerin weitergegeben, die vom Abschlepp­unternehmen in Rechnung gestellt und von ihr verauslagt wurden. Das Abschlepp­unternehmen als Privatunternehmen ist rechtlich - zumal durch den Verhältnismäßig­keitsgrundsatz - nicht dahingehend gebunden, dass es hinsichtlich der erbrachten Leistungen "spitz" und/oder minutengenau abrechnen muss.

Eine Pauschalierung ist im Bereich der Gefahrenabwehr damit grundsätzlich gerechtfertigt.

Nach den - zumindest entsprechend anzuwendenden - Grundsätzen der Abgaben­gerechtigkeit sind Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen auch deshalb zulässig, weil es sich bei Abschleppvorgängen um Massenerscheinungen handelt.

Vgl. erneut SächsOVG, a.a.O., juris Rn. 14.

Nach diesen Maßstäben kann ein Missverhältnis zwischen der Höhe der geltend gemachten Kosten und den tatsächlich erbrachten Leistungen der Firma M. nicht festgestellt werden. In Ansehung des dort vorzuhaltenden Kraftfahrzeugparks, der auch durch die Sicherstellung eines umfassenden Bereitschaftsdienstes geprägten Lohnkosten und der Komplexität eines Abschleppvorgangs im Schwerlastbereich ist nicht ersichtlich, dass die Preis­gestaltung unter Berücksichtigung des zu betreibenden Aufwands unange­messen ist.

Die sich aus der Preis- und Strukturumfrage ergebenden Daten zeigen nicht nur keine Unverhältnismäßigkeit der von der M. GmbH berechneten Kosten auf, sondern belegen vielmehr die Angemessenheit des veranschlagten Stundensatzes von 395,00 €.

Zunächst dringt die Klägerin mit ihrem Einwand, der Einsatz eines Vier-Achs-Abschleppwagens sei nicht erforderlich und ein Zwei- oder Drei-Achser ausreichend und kostengünstiger, nicht durch. Der Teamleiter der Firma M. hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass und weshalb nur der Einsatz eines Vier-Achs-Abschleppwagens zweckmäßig ist, wenn ein LKW oder ein LKW-Anhänger abgeschleppt werden soll und der Fahrzeugführer nicht vor Ort ist. Eine solche Maßnahme gestaltet sich danach grundsätzlich deutlich zeitintensiver und schwieriger als ein Abschleppvorgang im Zuge einer Pannenhilfe oder einer Bergung nach einem Unfall und ist für das Abschleppunternehmen mit zahlreichen Unwägbarkeiten behaftet. Da kein Fahrzeugschlüssel vorhanden ist, ist beispielsweise das Lösen des eingelegten Gangs oder der Bremse auf andere Weise erforderlich. Es steht auch kein Fahrer zur Verfügung, der vor oder bei Auftragserteilung Angaben zur Bauart und Technik des Fahrzeuges, zum Umfang der Ladung und zur technischen Ausstattung des abzuschleppenden Fahrzeuges (z.B. VDZ-System, Kardanwelle, Niederflurkupplung) machen könnte. Erschwerend kann bei verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen hinzukommen, dass diese - wie vorliegend der Fall - nicht frei zugänglich sind, etwa weil davor oder dahinter andere Fahrzeuge stehen.

Ein Vier-Achs-Abschleppwagen weist eine Ausstattung auf, die diesen Umständen deutlich besser Rechnung tragen kann. Sein Einsatz dient damit nicht zuletzt der Vermeidung höherer Kosten, die entstehen würden, wenn zunächst ein nicht hinreichend ausgerüstetes Abschleppfahrzeug entsandt wird, das sich dann nicht als tauglich erweist. Insbesondere aufgrund des für den auftragerteilenden Mitarbeitenden der Beklagten nicht abschätzbaren Gewichts des Fahrzeugs trägt der Vier-Achser allen Eventualitäten des Einzelfalls Rechnung und stellt damit eine umgehende Gefahrenbeseitigung sicher. So verfügt nach den Ausführungen des Teamleiters der Firma M. ausschließlich der Vier-Achser über ein ausreichendes Kontergewicht, um mit der Hubbrille eine höhere Last aufzunehmen. Bei entsprechend hohem Gewicht des abgeschleppten Fahrzeuges gewährleistet er ein verkehrssicheres Abschleppmanöver. Der Teamleiter der M.-GmbH hat dazu erläutert, dass ein für den Abschleppwagen zu hohes Gewicht dazu führt, dass der Bremsweg sich zu stark verlängert. Darüber hinaus ist es einem zwei- oder dreiachsigen Fahrzeug nicht möglich, einen LKW mit Niederflurkupplung abzuschleppen, weil die sog. Rockinger-Kupplung nicht auf der erforderlichen Höhe installiert werden kann.

Ist der Einsatz eines Vier-Achs-Abschleppwagens nach allem nachvollziehbar begründet, liegt der vereinnahmte Stundensatz von 395,00 € netto für eine Umsetzung unterhalb des nach der Preis- und Strukturumfrage durchschnittlich in Rechnung gestellten Nettobetrages von 415,17 € pro Stunde.

Dass keinesfalls ein Missverhältnis zwischen Leistung und Kosten besteht, ergibt sich auch daraus, dass der Abschleppvorgang die Anwesenheit zweier Kräfte erfordert. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass im Vergleich zum Abschleppen eines PKW eine Absicherung des LKWs oder LKW-Anhängers bei der Durchführung bestimmter Arbeiten - beispielsweise, wenn eine Kraft unter dem LKW liegt - erforderlich ist. Die Angaben in der Preis- und Strukturumfrage bestätigen diese Notwendigkeit. Danach ist eine zweite Kraft unter anderem für das Einweisen bei Rückwärtsfahrten erforderlich, da ein Rückwärtsfahren nur gestattet ist, wenn sichergestellt ist, dass Personen nicht gefährdet werden (vgl. Preis- und Strukturumfrage S. 32-34). Infolgedessen ist der Ansatz von 1,75 Stunden für die durchgeführte Umsetzung ohne Weiteres plausibel, zumal ein weiterer zusätzlicher Zeitaufwand daraus resultierte, dass vor und hinter dem Fahrzeug der Klägerin andere Fahrzeuge abgestellt waren.

2.

Gegen die im Bescheid vom 31.10.2025 erhobene Verwaltungsgebühr in Höhe von 60,00 € (Ziffer 2) bestehen weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtliche Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW und bewegt sich im unteren Drittel des Gebührenrahmens von 30,00 € bis 180,00 €.

3.

Die im Bescheid angegebenen Kosten für die Zustellung des Bescheids in Höhe von 4,36 € (Ziffer 3) zählen zu den nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 1 VO VwVG NRW erstattungsfähigen Auslagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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