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Landgericht Traunstein v. 28.03.2026: Vollhaftung des Anhängergespann-Fahrers bei Kollision mit Bus trotz geringfügigen Hineinragens des Busses in die Fahrbahn




Das Landgericht Traunstein (Urteil vom 28.03.2026 - 2 O 1940/25) hat entschieden:

   Ein Anhängergespann-Fahrer, der beim Rechtsabbiegen die linke Fahrspur nutzt und dabei einen Bus touchiert, haftet vollumfänglich für den entstandenen Schaden. Die erhöhte Betriebsgefahr des Anhängergespanns und grobe Verstöße gegen §§ 2, 9 StVO überwiegen eine geringfügige Betriebsgefahr des Busses und dessen leichtes Hineinragen in die Fahrbahn.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Betriebsgefahr bei verschiedenen Fahrzeugarten
und
Unfälle mit Schul- und Linienbussen
und
Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung
und
Haftungs- und Schadensverteilung bei Doppelversicherung von Gespannen


Tenor:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 19.948,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 19.103,57 Euro seit dem 18.12.2024 und aus 845,00 Euro seit dem 30.04.2025 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche

Rechtsanwaltskosten in Höhe von 383,50 Euro zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 19.948,57 Euro festgesetzt.

Gründe:


Die Klage ist zulässig und begründet.

A.

Das Landgericht Traunstein ist gemäß §§ 23, 71 Abs. 1 GVG sachlich und gemäß § 20 StVO örtlich zuständig.

B.

I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Zahlung von 19.948,57 Euro gemäß § 7 Abs. 1 StVG.

1. Der haftungsbegründende Tatbestand des § 7 Abs. 1 StVG ist erfüllt. Der Beklagte 1) ist unstreitig der Halter des Anhängergespanns mit dem amtlichen Kennzeichen Y, bei dessen Betrieb der im Eigentum der Klägerin stehende Bus mit dem amtlichen Kennzeichen X beschädigt wurde.

2. Es ist eine Abwägung der wechselseitigen Verschuldens- und Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmen, die hier zu dem Ergebnis führt, dass der Beklagte 1) vollumfänglich, mithin zu 100%, für den entstandenen Schaden verantwortlich ist.

Die dem Grunde nach bestehende Ersatzpflicht der Beklagten zu 1) ist nicht nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, da er hinsichtlich der erforderlichen Sorgfaltspflicht keinem "Idealfahrer" gleichkommt.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass sich der Unfall wie folgt zugetragen hat: Als sich der Beklagte zu 1) mit dem Anhängerspann auf der L. Straße, Fahrtrichtung S., dem Ortsteil B. näherte, stand der klägerische Bus schräg im Einmündungstrichter der Straße B., wobei das hintere Eck des Bus ein kleines Stück in die L. Straße hineinragte. Der Beklagte zu 1) zog mit dem Anhängergespann auf die linke Fahrspur, um nach rechts abzubiegen, und touchierte hierdurch den klägerischen Bus. Hiervon ist das Gericht auf Grund der Aussage des Zeugen J. überzeugt. Die Angaben sind für das Gericht glaubhaft; diese sind in sich schlüssig, widerspruchsfrei und detailgetreu. Der Zeuge ist für das Gericht auf glaubwürdig; dieser zeigte keinerlei Be- bzw. Entlastungseifer. Insbesondere "belastete" er sich selbst, indem er angab, dass er mit dem hinteren Eck des Bus ein kleines bisschen in die Hauptstraße hineinragte. Die Angaben des Zeugen werden zudem durch das durch die Klagepartei vorgelegte Lichtbild gemäß Anlagen K5 sowie die polizeilich gefertigten Lichtbilder aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Traunstein, Az. 460 Js 46544/24, (Seiten 61/66 Ermittlungsakte) bestätigt. Auf diesen ist das Anhängergespann in der an die L. Straße angrenzende Wiese zu sehen. Dies spricht für die Aussage des Zeugen, dass der Beklagte zu 1) auf der L. Straße in Fahrtrichtung S. unterwegs war und sodann in die angrenzende Wiese nach rechts fuhr. Durch die Nutzung der linken Fahrspur durch den Beklagten zu 1), um nach rechts abzubiegen, liegt ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StVO sowie § 9 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 StVO vor.

Ob das Unfallgeschehen für den Kläger selbst ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG gewesen ist, was eine Mithaftung der Klägerseite von vornherein ausschließen würde, kann offen bleiben. Eine Mithaftung der Klägerin kommt nämlich selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich das Unfallgeschehen für die Klägerin nicht als unabwendbares Ereignis darstellt, im Ergebnis trotz alldem nicht in Betracht.

Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der wechselseitigen Verschuldens- und Verursachungsbeiträge ist auf Seiten des Beklagten neben den Verstößen gegen § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StVO sowie § 9 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 StVO auch eine erhöhte Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Durch das Ziehen eines Anhängers mit Ladung erhöht sich die allgemeine Betriebsgefahr eines Pkw, da dadurch die Gefahren, die regelmäßig und notwendigerweise mit dem Kfz-Betrieb verbunden sind, vergrößert werden. Hierbei ist im konkreten Fall insbesondere die Länge des Anhängers und die Höhe der Ladung besonders zu berücksichtigen (vgl. Lichtbild Anlage K5). Demgegenüber kommt auf Seiten des Zeugen J. neben der allgemeinen Betriebsgefahr lediglich ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO in Betracht, indem das hintere Eck des Bus ein kleines Stück in die L. Straße hineinragte. Hierbei ist jedoch im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass der Bus mit dem hinteren Eck gerade nicht die Fahrspur des Beklagten zu 1), welcher auf der L. Straße in Richtung S. fuhr, schnitt, sondern lediglich die andere Fahrspur. Zwar kommt auch dem Bus auf dessen Größe eine erhöhte Betriebsgefahr zu, welche jedoch hinter der erhöhten Betriebsgefahr des Anhängergespann zurückbleibt. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um einen "kleineren" Bus handelt. Damit sind sowohl die Betriebsgefahr des Bus als auch der Verstoß des Zeugen J. gegen § 9 Abs. 5 StVO gegenüber dem groben Verschulden des Beklagten zu 1) und der hohen Betriebsgefahr des Anhängergespanns vernachlässigbar. Der Unfall ist vorrangig auf das schuldhafte und nicht objektiv nachvollziehbare Verhalten des Beklagten zu 1) zurückzuführen. Es ist daher angemessen und gerechtfertigt, diesem die volle Haftung für den Unfall aufzubürden.

3. Unstreitig ist hierdurch an der linken hinteren Fahrzeugseite des Bus ein Schaden entstanden, welcher einen Totalschaden darstellt. Der Wiederbeschaffungsaufwand beläuft sich auf 31.932,77 Euro. Für die unstreitig erforderliche Begutachtung des Bus sind Kosten in Höhe von 3.344,80 Euro (netto) entstanden. Zur Aufrechterhaltung des Linien- und Schülerverkehrs musste die Klägerin infolge des Unfalles unstreitig zwei Ersatzfahrzeuge anmieten, wofür Kosten in Höhe von insgesamt 2.853,80 Euro (netto) entstanden sind. Das am 04.11.2024 neu beschaffte Ersatzfahrzeug musste unstreitig wieder mit dem Schriftzug der Klägerin versehen werden, wodurch Kosten in Höhe von 1.690,00 Euro entstanden sind. Auch die der Höhe nach unstreitige Unfallkostenpauschale von 30,00 Euro ist erstattungsfähig.

Auf den Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 39.851,37 Euro hat die Beklagte zu 2) vorgerichtlich bereits 19.902,80 Euro bezahlt, weshalb noch ein Anspruch in Höhe von 19.948,57 Euro besteht.

II. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die teilweisen Kosten für die Neubeschriftung in Höhe von 845,00 Euro sind erst ab 30.04. 2025 zu verzinsen, da der Beklagten zu 2) diesbzgl. erstmals mit Schriftsatz vom 08.04. 2025 (Anlage K18) eine Frist bis 29.04.2025 gesetzt wurde. Diese Kosten waren nicht Gegenstand des Schriftsatzes vom 19.11.2024 (Anlage K13). Damit war die Klage hinsichtlich einer Verzinsung ab 18.12.2024 für einen Betrag in Höhe von 845,00 Euro teilweise abzuweisen.

III. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 383,50 Euro. Diese sind als sog. Rechtsverfolgungskosten erstattungsfähig.

IV. Die Klägerin stehen die vorgenannten Zahlungsansprüche gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG auch gegen die Beklagte zu 2) zu.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung (Verzinsung ab 18.12.2024 für einen Betrag in Höhe von 845,00 Euro) war geringfügig und hat und keine höheren Kosten verursacht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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