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Krankentransportwagen, die nicht von den nach Landesrecht zuständigen Trägern des öffentlichen Rettungsdienstes oder von im Rahmen des öffentlichen Rettungsdienstes konzessionierten privaten Leistungserbringern eingesetzt werden, sind keine „Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes“ im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO. Ein Anspruch auf Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO für die Ausrüstung solcher Fahrzeuge mit Blaulicht und Einsatzhorn besteht daher nicht. Die Europäische Norm EN 1789 ist keine Rechtsnorm, die den Vorrang vor innerstaatlichem Recht beansprucht und die Auslegung der §§ 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 55 Abs. 3 Satz 1 StVZO dahingehend erfordert, dass darunter alle Krankentransportwagen unabhängig von ihrer rechtlichen Zuordnung zum Rettungsdienst fallen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |