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Ein Geschädigter ist im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) gehalten, ein ihm vom Kfz-Haftpflichtversicherer vermitteltes günstigeres Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen, wenn dieses ihm "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre, selbst wenn es sich um einen Sondertarif handelt. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines solchen Angebotes trägt der Schädiger. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |