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Amtsgericht Schweinfurt v. 05.03.2026: Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten; Schadensminderungspflicht bei günstigem Angebot des Haftpflichtversicherers




Das Amtsgericht Schweinfurt (Urteil vom 05.03.2026 - 1 C 403/25) hat entschieden:

   Ein Geschädigter ist im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) gehalten, ein ihm vom Kfz-Haftpflichtversicherer vermitteltes günstigeres Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen, wenn dieses ihm "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre, selbst wenn es sich um einen Sondertarif handelt. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines solchen Angebotes trägt der Schädiger.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Schadensminderungspflicht
und
Vermittlung von Mietwagen nach einem Unfall
und
Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten
und
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden


Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.271,78 € festgesetzt.

Gründe:


Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen weitergehenden Anspruch aus abgetretenem Recht, weil die jeweils Geschädigten keine weitergehenden Ansprüche auf Erstattung von Mietwagenkosten haben, die über die erfolgten Abtretungen auf die Klägerin hätten übergehen können.Zur Überzeugung des Gerichts hat die Beklagte die Zeugin K. und den Zeugen ... vor Anmietung auf günstigere Mietwagenangebote hingewiesen, die für die Zeugen jeweils ohne Weiteres zugänglich gewesen wären und auf Basis dieses Angebotes vorgerichtlich bereits reguliert.

1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich auch den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann.

Ob der vom Geschädigten gewählte Tarif in diesem Sinne "erforderlich" war, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs offenbleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihn gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte. Denn in diesem Fall ist der vom Geschädigten tatsächlich gewählte Tarif schon wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erstattungsfähig; zu erstatten sind dann nur die Kosten, die dem Geschädigten bei Inanspruchnahme des günstigeren Tarifs entstanden wären (BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 563/15). Ein Unfallgeschädigter kann aufgrund der ihn gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB treffenden Schadensminderungspflicht auch dann gehalten sein, ein ihm vom Kfz-Haftpflichtversicherer vermitteltes günstigeres Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen, wenn dem günstigeren Angebot ein Sondertarif zugrunde liegt, der ihm ohne Mithilfe des Versicherers außerhalb eines Unfallersatzgeschäfts nicht zur Verfügung stünde (BGH Urt. v. 12.02.2019 - VI ZR 141/18). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorlie gen eines "ohne weiteres zugänglichen" günstigeren Angebotes trägt der Schädiger (BGH Urt. v. 02.02.2010 - VI ZR 139/08).Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist das Gericht der Auffassung, dass der Zeugin K. vorgerichtlich Mietwagenpreise vermittelt wurden, die ihr ohne weiteres zugänglich waren. Zudem konnte klägerseits bereits nicht nachgewiesen werden, dass die Zeugin überhaupt einen Mietvertrag zu den klägerseits geltend gemachten Konditionen geschlossen hat.

a) Die Zeugin K. gab an, dass sie nach ihrem Unfall und vor Anmietung des streitgegenständlichen Mietwagens telefonischen Kontakt mit einer Mitarbeitern der Beklagten gehabt habe. Ihr sei mitgeteilt worden, dass die Beklagte den Schaden voll übernehme. Es sei auch gesagt worden, dass für den Fall, dass sie einen Mietwagen benötige, ein solcher gestellt werden würde. Über Kosten oder Preise sei am Telefon noch nichts besprochen worden. Später habe sie ein Informationsschreiben von der Beklagten erhalten, in dem gestanden habe, dass sie ein Mietfahrzeug zum Preis von 70,00 € pro Tag anmieten könne. Dies habe sie der F. R. mitgeteilt. Dabei habe es sich um den Reparaturbetrieb gehandelt, über den der Mietwagen vermittelt worden sei. Dort habe sie außerdem mitgeteilt, dass seitens der Versicherung 70,00 € pro Tag für einen Mietwagen zur Verfügung gestellt würden. Eine Mietwagenrechnung habe sie selbst nicht erhalten.

Die Rechnung zu Anlage K1 B sei ihr so nicht bekannt. Wenn sie so etwas bekommen hätte, würde sie es normalerweise aufbewahren. Von ihr habe bislang noch niemand die dort genannten Kosten verlangt. Nachdem sie den Mietwagen nicht mehr benötigt habe, habe sie ihn wieder zurückgegeben. Mit irgendwelchen Kosten sei sie nicht konfrontiert worden; das habe alles die Firma R. erledigt. Bei der F. R. habe sie etwas unterschrieben; es könne sein, dass dort auch der Mietvertrag dabei gewesen sei. Sie könne jedoch nicht mehr sagen, ob dort Kosten aufgeführt gewesen seien.

Im Rahmen der Regulierung habe sie gegenüber Herrn R. gesagt, die gegnerische Versicherung werde 70,00 € regulieren; Herr R. habe darauf geantwortet, er kümmere sich. Konkrete Absprachen, ob Kosten auf sie zukämen, habe es nicht gegeben - weder mit der F. R. noch mit der Klagepartei. Sie habe zwar gefragt, ob sie etwas kostenmäßig übernehmen müsse; es sei aber gesagt worden, nein, da komme nichts. Auf die in dem Informationsschreiben der Beklagten genannten Telefonnummern habe sie sich nicht gemeldet; sie habe dort nicht angerufen, sondern sei mit dem Schreiben zur F. R. gegangen. Dort sei ihr gesagt worden, dass sie sich nicht weiter um den Mietwagen kümmern müsse, weil dies über die F. R. abgewickelt werde. Über höhere Kosten sei nicht die Rede gewesen. Wenn sie gewusst hätte, dass das teurer werden würde, hätte sie auf die Übernahmezusage der Versicherung verwiesen.

Es sei das erste Mal gewesen, dass sie einen solchen Mietwagen benötigt habe. Sie habe keine Bedenken gehabt, auch einen Mietwagen von A. oder I. zu nehmen. Mit Herrn R. sei vor der Anmietung bereits besprochen worden, dass sie und ihr Partner das Fahrzeug nutzen würden, und es seien grob die Versicherungskonditionen besprochen worden, insbesondere der Selbstbehalt bei etwaigen Schäden mit dem Mietfahrzeug. Einen Tagespreis von 120,00 € habe man jedoch nicht besprochen; da sei sie sich sicher. Sie habe zum Ausdruck gebracht, dass ihr maximal 70,00 € pro Tag zur Verfügung stünden. Das Fahrzeug sei ihr nicht zugestellt worden; sie habe es im A. R. abgeholt. Eine Mietwagenrechnung habe sie selbst nie gesehen.

b) Zur Überzeugung des Gerichts wäre der Zeugin ein Fahrzeug zum Preis von 70 € pro Tag inklusive aller Nebenkosten tatsächlich zur Verfügung gestanden.

Die Zeugin L. gab glaubwürdig und plausibel im Wesentlichen an, sie könne sich an das konkrete Gespräch mit der Zeugin K. zwar nicht erinnern, aber es sei immer derselbe Ablauf. Zum Thema Mietwagen werde in den Telefonaten die PS- und kWZahl der Fahrzeuge abgefragt. Man habe dann eine Tabelle, aus der sich ergäbe, welche Mietwagenkosten übernommen würden; aus dieser Tabelle ergäbe sich die Preisklasse. Vorliegend seien das 70,00 € gewesen. Sie sage dann immer, dass es sich um einen Bruttotagespreis von 70,00 € handele, inklusive aller Nebenkosten bei den Partnern wie A. und I.. Sinngemäß sei das, was letztlich auch in den weiteren Informationsschreiben stehe, das, was man den Kunden am Telefon sage. Normalerweise werde dann auch erwähnt, dass ein kostenloser Bring und Holservice angeboten werde.

Sie erklärte, man biete den Kunden außerdem an, die Mietwagenbeschaffung für sie zu übernehmen. Das komme zwar nicht so oft vor, werde aber teilweise in Anspruch genommen. Man habe bei A., I. oder R. Ansprechpartner und kümmere sich um die Vermittlung der Mietwagen. Die Tagesproduktpreise der Mietwagenunternehmen würden bei der Beklagten ständig aktualisiert. Bei ihr sei es bislang noch nicht vorgekommen, dass sie einem Geschädigten einen Preis zugesagt habe und die Mietwagenfirma später mehr berechnet habe.

Wenn sie die Vermittlung von Mietwagen übernähmen, entstehe aus ihrer Sicht kein Aufwand für den Kunden. Sie organisierten den Mietwagen bei A., I. etc. und kümmerten sich um die Zustellung. Die Kosten würden direkt von ihnen übernommen. Bei ihr persönlich sei es noch nicht vorgekommen, dass eine Mietwagenfirma auf ihre Anfrage hin keine Mietwagen zur Verfügung gehabt habe.

c) Darüber hinaus war aufgrund der Angaben der Zeugin K. bereits eine vertragliche Absprache zu den geltend gemachten Preisen nicht nachweisbar, ein unterschriebenes Mietvertragsexemplar wurde nicht vorgelegt. Eine Anmietung zu den streitgegenständlichen Konditionen entsprach im Übrigen gerade nicht dem Wunsch der Zeugin.

3) Auch war dem Zeugen E. zur Überzeugung des Gerichts ein günstigeres Angebot zugänglich.

a) Zwar konnte sich der Zeuge E. weitgehend nicht mehr an die Unfallabwicklung und die Abläufe im Rahmen der Anmietung erinnern, genauso wenig wie an Gespräche mit den Beteiligten. Auf die näheren Angaben im Verhandlungsprotokoll wird verwiesen.

b) Der Zeuge D. gab an, sich an das konkrete Gespräch mit dem Zeugen E. nicht mehr erinnern zu können, gab allerdings im Übrigen den tatsächlichen üblichen Ablauf entsprechend der Zeugin L. an. Auch ergab sich aus der internen Dokumentation, dass ein Gespräch tatsächlich stattgefunden hatte.

4) Die telefonischen Mitteilungen an die Zeugen genügen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, um von einem ohne weiteres zugänglichen günstigeren Angebot auszugehen. Das Angebot der Beklagten in Form der vollständigen Übernahme der Mietwagenbeschaffung auf Wunsch der Geschädigten geht sogar über den dem Urteil VI ZR 563/15 zugrundeliegenden Fall hinaus.

II)

Damit entfallen auch die geltend gemachten Nebenforderungen.

III)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

IV)

Eine Berufungszulassung hatte nicht zu erfolgen. Einerseits handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der ein Vertragsschluss nicht nachweisbar war, andererseits wurden die bereits durch den Bundesgerichtshof gesetzten Maßstäbe angewendet und nicht von ihnen abgewichen. Es wird auch nicht von dem Urteil des LG S. I., Az. 13 S 6/23 abgewichen. Dort wurde nur zugrunde gelegt, dass den Geschädigten ein Erstinformationsschreiben erhielten, welches nicht als ohne weiteres zugängliches Alternativangebot angesehen wurde. Vorliegend wurden die Geschädigten aber zur Überzeugung des Gerichts auch telefonisch über günstigere Angebote informiert und die komplette Übernahme der Mietwagenbeschaffung wurde angeboten.

Der Bundesgerichtshof führt im Urteil VI ZR 563/15 aus:

"b) Die Rüge der Revision, die Vorinstanzen hätten keine hinreichenden Feststellungen zur Zugänglichkeit der von der Bekl. vorgeschlagenen Mietwagenangebote getroffen, hat keinen Erfolg. Das AG, dessen Beweiswürdigung das BerGer. folgt, hat sich nämlich nicht - wie die Revision geltend macht - mit der Feststellung begnügt, es bestehe kein Zweifel daran, dass eine Fahrzeuganmietung zu den vom Zeugen genannten Preisen tatsächlich möglich gewesen wäre. Es hat sich dabei vielmehr auf die als glaubhaft angesehene Aussage des Zeugen … gestützt, wonach dieser regelmäßig - sollte vom Geschädigten ein Mietwagen gewünscht werden - dessen Telefonnummer notiere und an das Mietwagenunternehmen weitergebe, welches sich dann bei dem Geschädigten melde und Zeitpunkt und Art der Fahrzeugzustellung vereinbare. Da die genauen Übergabemodalitäten (sinnvollerweise) dabei unmittelbar zwischen dem von der Bekl. vermittelten Mietwagenunternehmen und dem Kl. vereinbart werden können, musste dem Kl. - entgegen der Ansicht der Revision - nicht bereits seitens des Haftpflichtversicherers mitgeteilt werden, wo sich das Fahrzeug befindet und ab wann es konkret zur Verfügung gestellt wird.

c) Aus den Ausführungen des AG ergibt sich weiter, dass sich dessen Überzeugungsbildung auch darauf gründet, dass der Zeuge im Einzelnen dargelegt habe, wie problemlos eine solche Anmietung üblicherweise stattfinde. Er habe ausgesagt, er könne aus Erfahrung sagen, dass ein solches Fahrzeug zur Verfügung gestellt werde. In seiner langjährigen Bearbeitungszeit sei es niemals vorgekommen, dass ein Fahrzeug nicht zum entsprechenden Zeitpunkt zur Verfügung gestanden habe. Bei dem Fahrzeug des Kl. habe es sich auch keineswegs um ein "Exotenfahrzeug" gehandelt, für das ein großes Mietwagenunternehmen kein entsprechendes oder gleichwertiges Fahrzeug anbieten könne. Darüber hinaus werde in Fällen, in denen ein klassengleiches Fahrzeug nicht vorhanden sei, notfalls ohne Aufpreis ein höherwertiges zur Verfügung gestellt.

4. Nach alledem durfte sich auch das BerGer. ohne Rechtsfehler in tatrichterlicher Würdigung die Überzeugung bilden, dass die von der Bekl. vorgeschlagenen Anmietmöglichkeiten dem Kl. "ohne Weiteres" zugänglich gewesen wären. Aufgrund dieser Feststellungen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das BerGer. in der Anmietung eines teureren Mietfahrzeugs durch den Kl. einen Verstoß gegen die sich aus § 254 II 1 BGB ergebende Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens gesehen und nur die Mietwagenkosten als ersatzfähig erachtet hat, die dem Kl. bei Wahrnehmung des Vermittlungsangebots der Bekl. entstanden wären."

Daher war eine Zulassung der Berufung nicht veranlasst.

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