Das Verkehrslexikon


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Amtsgericht Schweinfurt v. 26.02.2026: Haftung bei Kollision beim Rückwärtsausfahren aus Grundstück auf die Straße; Unvermeidbarkeit für fließenden Verkehr




Das Amtsgericht Schweinfurt (Urteil vom 26.02.2026 - 1 C 445/24) hat entschieden:

   Wer aus einem Grundstück auf die Straße einfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 10 S. 1 StVO). Kommt es im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ein- und Ausfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Ein- bzw. Ausfahrenden. Kann der Anscheinsbeweis nicht erschüttert werden, wiegt der Verstoß gegen die besondere Sorgfaltspflicht beim An- bzw. Einfahren so schwer, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des fließenden Verkehrs dahinter vollständig zurücktritt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Anscheinsbeweis und Rückwärtsfahren
und
Grundstücksausfahrt
und
Rückwärtsfahren
und
Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie


Tenor:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, 3.486,33 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.06.2024 hinsichtlich der Beklagten zu 1) und seit 21.06.2024 hinsichtlich der Beklagten zu 2) an den Kläger zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, 715,06 € zzgl. 5%-Punkte über dem Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung an den Sachverständigen H. K. zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung von Schadenersatzansprüchen des Klägers gegen das Sachverständigenbüro K. aus dem zugrundeliegenden Gutachtenauftrag Nr. N..

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber Rechtsanwalt T. S. in Höhe von 167,07 € freizustellen.

4. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 4.201,39 € festgesetzt.

Gründe:


Der Kläger macht ferner einen Nutzungsausfallschaden in Höhe von 1.330 €, Kosten für Zulassung und neue Schilder in Höhe von 89 € und eine Unkostenpauschale in Höhe von 30 € geltend.

Auf den vorgerichtlich geltend gemachten Gesamtschaden von 12.287,15 € hat die Beklagte zu 2) auf Basis eines Mithaftungseinwandes von 1/3 einen Betrag von 8.085,76 € reguliert.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, die Beklagte zu 1) sei rückwärts in die Straße hineingefahren, ohne auf ihn zu achten. Dies habe er im letzten Moment bemerkt und habe versucht, durch ein Beschleunigen noch am Beklagten-Fahrzeug vorbeizukommen, habe die Kollision aber nicht mehr vermeiden können.

Der Kläger beantragt zuletzt,

1a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, 3.486,33 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung an den Kläger zu bezahlen.

1b) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, 715,06 € zzgl. 5%-Punkte über dem Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung an den Sachverständigen H. K., Zug um Zug gegen Abtretung von Schadenersatzansprüchen gegen das Sachverständigenbüro K., zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 167,07 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, der Kläger habe das Beklagten-Fahrzeug bereits aus größerer Entfernung wahrgenommen.

Es dürfe nach allgemeiner Lebenserfahrung als unwahrscheinlich gelten, dass der Kläger nur "leicht beschleunigt" habe, eine solche bedachte Reaktion bei einem plötzlich auftauchenden Hindernis sei schlechterdings nicht vorstellbar. Deshalb könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger zwar nicht absichtlich, aber reflexhaft sehr stark beschleunigt hat, da er gar nicht die Zeit gehabt habe, das Gaspedal wohldosiert zu bedienen. Der Kläger habe sich durch die Beschleunigung seines Fahrzeugs nicht nur rücksichtslos verhalten, sondern auch die Beklagte zu 1) gefährdet.

Es sei eine erhöhte Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs anzunehmen. Insgesamt sei von einer Mithaftung des Klägers von 1/3 auszugehen.

Die Sachverständigenkosten, wie auch die Unkostenpauschale seien übersetzt.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Der Kläger und die Beklagte zu 1) wurden informatorisch gehört.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Unfallhergangs und der Vermeidbarkeit des Unfalles für den Kläger.

I)

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch in der tenorierten Höhe.

1) Dem Grunde nach ist das Gericht davon überzeugt, dass das Unfallereignis für den Kläger unvermeidbar war.

a) Der Kläger gab an, er sei von der G.-S.-S. links in die G. eingebogen und dort wegen der 30Zone sowie eines rechts liegenden Spielplatzes recht langsam gefahren. Er sei in nördlicher Richtung gefahren. Auf der rechten Seite, bei den Parkplätzen, hätten an dem Tag Fahrzeuge gestanden, auch auf dem Parkplatz, der der Ausfahrt der Beklagten am nächsten liege. Die Beklagte sei dann langsam von ihrem Grundstück herausgefahren. Er habe sie bemerkt und sich erschrocken; dies sei im letzten Moment gewesen, weshalb er nochmals Gas gegeben habe, um noch vorbeizukommen. Hätte er nicht noch beschleunigt, so habe die Beklagte ihn nicht hinten rechts, sondern vorne rechts berührt. Nach seinem Vortrag habe er nicht nach links ausweichen können, da alles zu schnell gewesen sei und es zu spät gewesen sei. Er habe wahrgenommen, dass sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Kollision noch in einer Rückwärtsbewegung befunden habe.

b) Die Beklagte zu 1) gab im Wesentlichen an, sie habe sich langsam nach hinten herausgetastet. Dabei habe sie den Kläger zunächst nicht gesehen. Sie sei besonders vorsichtig gefahren und habe mehrere Schulterblicke getätigt. Sie könne nicht sicher sagen, ob sie zum Zeitpunkt der Kollision stand oder in Rückwärtsbewegung gewesen sei.

c) Der gerichtliche Sachverständige konnte die Angaben des Klägers im Wesentlichen bestätigen, nach seinen Feststellungen sei das Unfallereignis für den Kläger unvermeidbar gewesen.

Für das Beklagtenfahrzeug wurde eine Stoßgeschwindigkeit im Bereich von 10 bis 15 km/h ermittelt. Das Klägerfahrzeug wurde in der Rekonstruktion mit einer Geschwindigkeit von30 km/h angesetzt, obwohl an der betreffenden Örtlichkeit eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt.

Bei den angenommenen 30 km/h des Klägerfahrzeugs handele es sich um eine Grenzbetrachtung. Hierbei seien grundsätzlich die Angaben des Klägers zugrunde gelegt worden. Bereits bei dieser Geschwindigkeit sei eine Vermeidbarkeit für den Kläger nicht nachweisbar. Wenn man von einer schnelleren Fahrbewegung des Klägerfahrzeugs ausginge, würde sich die Reaktionszeit entsprechend verkürzen und eine Vermeidbarkeit würde noch unwahrscheinlicher werden.

Nach sachverständiger Beurteilung sei der von der Beklagten zu 1) durchgeführte Ausfahrvorgang für den Kläger frühestens (Grenzbetrachtung) erkennbar gewesen, sobald sich der Heckbereich des Beklagtenfahrzeugs etwa 0,5 Meter aus dem Carport heraus auf den Gehweg bewegt hätte bzw. in den Gehwegbereich hineinragt wäre. Erst in diesem Moment wäre die Bewegung des Fahrzeugs für den Kläger visuell als Ausfahrvorgang wahrnehmbar gewesen. In dieser Position befänden sich die Räder der Hinterachse, des Beklagtenfahrzeugs, weiterhin mehr als 10 cm innerhalb des Carport-Grundstücks und insgesamt noch ca. 4 Meter vor dem Einfahren in die Fahrspur. Die rekonstruierte Reaktionsdauer sei, bei den zuvor beschriebenen Annahmen(Grenzbetrachtung), für den Kläger so gering, sodass selbst unter optimalen Bedingungen lediglich eine Abschwächung der Kollisionsfolgen möglichgewesen gewesen sei, nicht jedoch eine vollständige Vermeidung.

Auf die näheren Angaben des gerichtlichen Sachverständigen im schriftlichen Gutachten sowie im Protokoll der mündlichen Hauptverhandlung wird verwiesen. Das Gericht macht sich diese zu eigen.

2) Selbst wenn man nicht davon ausginge, dass das Unfallereignis für den Kläger unvermeidbar gewesen wäre, wäre zur Überzeugung des Gerichts eine volle Haftung der Beklagtenseite dem Grunde nach gerechtfertigt:

a) Wer aus einem Grundstück auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, § 10 S. 1 StVO. Dabei ist grds. äußerste Sorgfalt des Fahrzeugführers erforderlich. Kommt es im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ein- und Ausfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Ein- bzw. Ausfahrenden (etwa OLG München, Urt. vom 18.05.2018 - 10 U 3516/17, BeckRS 2018, 20377 m.w.N.).

b) Kann der Anscheinsbeweis nicht erschüttert oder gar widerlegt werden, wiegt der Verstoß gegen die besondere Sorgfaltspflicht beim An- bzw. Einfahren vom Parkstreifen so schwer, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des fließenden Verkehrs dahinter vollständig zurücktritt (LG Hamburg, Urteil vom 9.3.2018 - 319 O 91/17, BeckRS 2018, 5735).

Der Anscheinsbeweis konnte nicht erschüttert werden. Für die Erschütterung genügt grundsätzlich, dass sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt. Allerdings müssen dabei die Tatsachen, aus denen die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes folgt, voll bewiesen werden (vgl. etwa Jäckel, Das Beweisrecht der ZPO, 3. Aufl. 2021, Rn. 761 m.w.N.). Dies ist der Klägerin vorliegend nicht gelungen.

3) Sachverständigenkosten

Die Grundsätze zum Werkstattrisiko, die der BGH in seinen Urteilen vom 16.1.2024 fortentwickelt hat, gelten auch für die Position Sachverständigenkosten (BGH Urteil vom 12.3.2024 - VI ZR 280/22 = BeckRS 2024, 7125). Unter Berücksichtigung dessen sind die geltend gemachten Kos ten voll ersatzfähig, insoweit trägt - da die Klägerin die Sachverständigenrechnung zwar nicht bezahlt hat, jedoch Zahlung direkt an das Sachverständigenbüro verlangt - die Beklagtenseite das sog. "Sachverständigenrisiko", also das Risiko, dass nicht erforderliche oder überhöhte Kosten durch den Sachverständigen geltend gemacht wurden (BGH Urteil vom 12.3.2024 - VI ZR 280/22 Rn. 18 ff.).

Der Klägerin ist auch kein Auswahlverschulden anzulasten. Bei einem Kfz-Sachverständigen, der sein Grundhonorar nicht nach Stunden, sondern nach Schadenshöhe berechnet (vgl. dazu BGH Urt. vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17, NJW 2018, 693 Rn. 24; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 20; BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 18), kommt ein für den Geschädigten nicht erkennbar überhöhter Ansatz beispielsweise dann in Betracht, wenn der Gutachter den Schaden unzutreffend zu hoch einschätzt (vgl. dazu BGH Urt. vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17, NJW 2018, 693 Rn. 25). Diesbezügliche Mehraufwendungen sind dann ebenfalls ersatzfähig, ebenso Rechnungspositionen, die sich auf - für den Geschädigten nicht erkennbar - tatsächlich nicht durchgeführte Maßnahmen im Zusammenhang mit der Begutachtung beziehen. Auch hier kann aber der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs die Abtretung gegebenenfalls bestehender Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen verlangen.

Dass die Kosten hier ggf. überhöht waren, was vorliegend jedoch nicht zu klären ist, musste sich dem Geschädigten als Laien jedenfalls nicht aufdrängen.

Nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs kann der Schädiger Abtretung etwaiger Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen verlangen. Bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung im Falle einer Anwendung des § 255 BGB muss das Bestehen des Gegenanspruchs nicht festgestellt werden, sondern die Möglichkeit des Bestehens eines solchen Anspruchs genügt (BGH, Beschluss vom 05.10.2021 - II ZR 244/19).

4) Die Unkostenpauschale schätzt das Gericht - in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung - gemäß § 287 ZPO auf 30,00 €. Ein solcher Betrag ist u.a. angesichts anfallender Telefon-, Porto- und Fahrtkosten im Zuge der Unfallabwicklung angemessen. Möglicherweise reduzierten Telefonkosten unter dem Stichwort "Flatrate" stehen erhöhte Kraftstoffkosten, Portokosten und allgemein erhöhte Lebenshaltungskosten gegenüber, die eine Unkostenpauschale von 30,00 € weiterhin als angemessen erscheinen lassen.

II)

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

III)

Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (etwa BGH NJW 2018, 938). Auf die Berechnung in der Klageschrift kann verwiesen werden.

IV)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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