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Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3 StVO liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer in eine unübersichtliche Einmündung mit einer Geschwindigkeit einfährt, die das Hineintasten im Bereich der Schrittgeschwindigkeit (5 bis 7 km/h) deutlich überschreitet. Ein etwaiges fremdes Mitverschulden der Fahrerin des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs kann dem Kläger mangels vertraglicher oder vertragsähnlicher Beziehung zwischen den Parteien gem. § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB nicht angerechnet werden. Die Betriebsgefahr des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs kann im Rahmen der Haftungsausfüllung zu einer Kürzung des Schadensersatzanspruchs führen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |