Das Verkehrslexikon


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Landgericht Amberg v. 02.02.2026: Zur Haftung bei Verkehrsunfall mit Vorfahrtsverstoß in unübersichtlicher Einmündung und überhöhter Geschwindigkeit




Das Landgericht Amberg (Urteil vom 02.02.2026 - 22 S 375/25) hat entschieden:

   Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3 StVO liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer in eine unübersichtliche Einmündung mit einer Geschwindigkeit einfährt, die das Hineintasten im Bereich der Schrittgeschwindigkeit (5 bis 7 km/h) deutlich überschreitet. Ein etwaiges fremdes Mitverschulden der Fahrerin des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs kann dem Kläger mangels vertraglicher oder vertragsähnlicher Beziehung zwischen den Parteien gem. § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB nicht angerechnet werden. Die Betriebsgefahr des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs kann im Rahmen der Haftungsausfüllung zu einer Kürzung des Schadensersatzanspruchs führen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zu hohe Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten
und
Verkehrswidriges Verhalten des Fahrzeugführers und Bewertung der Betriebsgefahr
und
Fahrgeschwindigkeit und zivilrechtliche Haftung
und
Geschwindigkeit und Unfallkausalität
und
Stichwörter zum Thema Vorfahrt


Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Schwandorf vom 28.04.2025, Az. 2 C 686/24, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2565,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2024 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 363,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2024 zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 07.04.2024 noch entstehenden materiellen Schäden zu 80% durch Zahlung an den Kläger zu ersetzen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu 80 Prozent und der Kläger 20 Prozent zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.206,62 € festgesetzt.

Gründe:


Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Hinsichtlich des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf das Endurteil des Amtsgerichts Schwandorf vom 28.04.2025 Bezug genommen.

Das Amtsgericht Schwandorf hat mit Endurteil vom 28.04.2025 den Beklagten verurteilt, an den Kläger 3.206,62 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2024 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2024 zu bezahlen. Es hat zudem festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 07.04.2024 noch entstehenden materiellen Schäden durch Zahlung an den Kläger zu ersetzen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Das Endurteil des Amtsgerichts Schwandorf vom 28.04.2025 wurde an den Klägervertreter am 06.05.2025 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 14.05.2025, eingegangen am selben Tag, legte der Beklagte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwandorf vom 28.04.2025 ein.

Der Berufungskläger meint, dass nach einem Vergleichsvorschlag des Gerichts mit einer Haftungsquote von 70% (Klägerseite) und 30% (Beklagtenseite), sich hieran anschließenden Rechtsausführungen der Klagepartei zu einer angeblichen Vorfahrtrechtsverletzung des Beklagten und Erwiderung der beklagten Partei das Amtsgericht Schwandorf die mündliche Verhandlung auch ohne einen entsprechenden Antrag wieder eröffnen hätte müssen, um ggf. den bereits gehörten Sachverständigen erneut zu der geänderten Sachlage zu befragen. Der Sachverständige wäre danach befragt worden, ob es dem Beklagten bei Annahme eines Vorfahrtrechts der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs überhaupt möglich gewesen wäre, dieses anhand der konkreten örtlichen Verhältnisse dergestalt zu beachten, dass er die Kollision auch vermeiden hätte können, so dass letztlich die Betriebsgefahr des Fahrzeugs wieder in vollem Umfang wirksam gewesen sein würde.

Der Berufungskläger meint, dass der Kollisionsort nach der Hauskante liege und dieser nicht mehr dem Einmündungsbereich zuordenbar sei. Für die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs sei der Unfall nicht unabwendbar gewesen. Für den Beklagten sei der Unfall nicht vermeidbar gewesen.

Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Schwandorf vom 28.04.2025 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird vollumfänglich auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen C. im Termin am 03.12.2025. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung des Landgerichts Amberg vom 03.12. 2025 Bezug genommen.

Die Parteivertreter reichten jeweils auf den 18.12.2025 datierte Schriftsätze ein.

B.

Die Berufung ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Es besteht ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, welcher entsprechend der mitwirkenden Betriebsgefahr im Wege der Haftungsausfüllung in Höhe von 20% zu kürzen ist.

I. Vorfahrtsverstoß

Das Gericht kommt zu der Auffassung, dass der Beklagte gegen § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3 StVO verstoßen hat.

Auf Basis der vorgelegten Lichtbilder sowie der vom Sachverständigen gefertigten Übersichtsaufnahme, welche zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wurde, siehe Anlage zum Protokoll, kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass sich der Einmündungsbereich der vom Beklagten befahrenen Straße bis zur Hauskante erstreckt.

Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen ereignete sich die Kollision auf Höhe der Hausecke, aus Sicht des Beklagten vor der Hauskante. Mithin kollidierten der Beklagte und das klägerische Fahrzeug im Einmündungsbereich der vom Beklagten befahrenen Straße in die von rechts kommende, von der Klägerfahrerin befahrenen Straße.

Nach § 8 Abs. 2 StVO muss derjenige, welcher die Vorfahrt zu beachten hat, rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist.

Angesichts der eingeschränkten Sichtverhältnisse hätte sich der Beklagte in die Einmündung hineintasten müssen. Die Sichtweite für den Radfahrer betrug nach den nicht angegriffenen erstinstanzlichen Feststellungen des Sachverständigen 15 bis 16 Meter.

Damit ist die Straßenstelle unübersichtlich im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO.

Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen ist der Radfahrer mit einer Geschwindigkeit zwischen 10 und 13 km/h gefahren. Nach den überzeugenden, nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen im Termin am 3.12.2025 hätte der Radfahrer für ein Hineintasten im Bereich der Schrittgeschwindigkeit von 5 bis 7 km/h fahren dürfen. Diese Geschwindigkeit hat er unter Zugrundelegung der Untergrenze um 100% bzw. hinsichtlich der Obergrenze um 85% überschritten.

Das Recht der Vorfahrt erstreckt sich auf die ganze Breite der von rechts kommenden Straße, mag der von rechts kommende Verkehrsteilnehmer auch ohne Notwendigkeit, also verkehrswidrig, die linke Straßenseite befahren (siehe BGH NJW 1956, 1798).

II. Haftungsausfüllung

1. Ein etwaiges fremdes Mitverschuldens der Klägerfahrerin kann dem Kläger mangels vertraglicher oder vertragsähnlicher Beziehung zwischen den Parteien gem. § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB nicht angerechnet werden (Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2017, § 254 Rn. 54).

Überdies liegt auch kein Verschulden der Klägerfahrerin vor.

Nach § 3 Abs. 1 S. 4, 5 StVO darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

Die Klägerfahrerin hat zwar nicht gegen § 3 Abs. 1 Satz 5 StVO verstoßen, da die Regelung nach ihrem Telos den Gegenverkehr schützt (BeckOK StVR, Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe, 29. Edition, Rn. 37). Aus einer Zusammenschau mit der sich auf die gesamte Fahrbahnbreite erstreckenden Vorfahrtrechts, § 8 StVO, schützt § 3 Abs. 1 S. 5 jedoch vorschriftswidrig in eine schmale Fahrbahn einbiegende Fahrzeuge nicht.

Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 5 StVO ist nicht nachweisbar, da sich nach den nicht angegriffenen erstinstanzlichen Feststellungen des Sachverständigen die Vermeidbarkeitsgeschwindigkeit des Klägerfahrzeuges rechnerisch 14 bis 24 km/h betrug und die hier aufgrund der Darlegungs- und Beweislast der Beklagten zugrunde zu legende Obergrenze von 24 km/h von der Klägerfahrerin zur Überzeugung des Gerichts nachweisbaren Geschwindigkeit von 23 km/h nicht überschritten ist.

Die Klägerfahrerin hat auch gegen das Rechtsfahrgebot gemäß § 2 Abs. 2 StVO nicht verstoßen. Das Rechtsfahrgebot gilt dem Schutz des Längsverkehrs und soll eine möglichst gefahrlose Begegnung der Fahrzeuge ermöglichen und ein Überholen gewährleisten. Nicht vom Schutzbereich umfasst ist dagegen der Verkehrsteilnehmer, der in eine Straße einfahren oder einbiegen will, auch wenn letztlich jeder Verkehrsteilnehmer mit der Einhaltung des Rechtsfahrgebots rechnet (vgl. OLG München, SVR 2022, 66).

2. Der Kläger muss sich die Betriebsgefahr für sein Fahrzeug zurechnen lassen.

Da die Verantwortlichkeit des Geschädigten nicht an strengere Voraussetzungen geknüpft werden kann als die des Schuldners, sind über den Wortlaut von § 254 BGB hinaus auch verschuldensunabhängige Einstandspflichten des Geschädigten, hier des Klägers, zu berücksichtigen. Die bloße Mitverursachung des Schadens genügt jedoch nicht - die Verantwortlichkeit des Geschädigten muss sich stets aus darüber hinausgehenden Zurechnungsaspekten ergeben. Da bei einer mitwirkenden Betriebsgefahr kein Anlass besteht, diese nur bei einer Fremdschädigung, nicht dagegen auch bei einer Selbstschädigung zu berücksichtigen, hat sie in die Haftungsabwägung einzufließen, auch wenn den Verletzten sonst kein Verschulden trifft (BeckOK BGB, Hau/Poseck, 76. Edition, Stand: 01.11.2025, Rn. 12, BGH NJW 1952, 1015).

Mithin ist die Betriebsgefahr aufgrund des Zieles des § 254 BGB, für einen angemessenen Haftungsausgleich zu sorgen, im Rahmen des Mitverschuldens zu berücksichtigen.

Vorliegend hat bei dem Unfall die Betriebsgefahr des Klägerischen Fahrzeuges mitgewirkt.

Eine Mitwirkung der Betriebsgefahr ist vorliegend auch nicht dadurch ausgeschlossen, wenn der Unfall für den Kläger und die Klägerfahrerin in jedem Fall nicht zu verhindern gewesen war. Dies wäre der Fall, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben. Das schadenstiftende Ereignis hätte also auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht verhindert werden können.

Dem hat die Klägerfahrerin, auch wenn sie kein Verschulden im Sinne des § 276 BGB trifft, nicht genügt.

Um eine Mitwirkung der Betriebsgefahr auszuschließen, wäre von der Klägerfahrerin zu fordern, dass sie sich bei Annäherung an den Einmündungsbereich auf einer schmalen Straße mit einer Fahrbahnbreite, welche nur 3,48 m aufweist und einen Begegnungsverkehr zweier PKW nicht zulässt, so verhält, dass sie auch ein vorschriftswidriges Abbiegen ohne ein Hineintasten in die unübersichtliche Einmündung einbezieht und die Geschwindigkeit so wählt, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

Nach den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen im Termin betrug die Untergrenze der Sichtweite für die Klägerfahrerin ca. 12 m und die Fahrbahnbreite nur 3,48 m. Mithin ist ein Begegnungsverkehr zweier PKW nicht ohne weiteres möglich. Um bei halber Sicht anhalten zu können, hätte die Klägerfahrerin lediglich ca. 15 km/h fahren dürfen. Die Geschwindigkeit der Klägerfahrerin betrug nach den nicht angegriffenen erstinstanzlichen Feststellungen jedoch 23 bis 32 km/h.

Die mitwirkende Betriebsgefahr muss sich der Kläger damit zurechnen lassen (Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2025 § 254, Rn. 5).

Ein Ausschluss aufgrund höherer Gewalt ist bereits nicht vorgetragen.

3. Eine Abwägung der Beiträge, § 254 BGB, ergibt ein weit überwiegendes Verschulden des Beklagten.

Die Haftungsquote hängt vom Grad Verschuldens des Radfahrers und vom Maß der konkreten Betriebsgefahr ab.

Die mitwirkende Betriebsgefahr tritt nicht grundsätzlich gegenüber einem Verschulden des Schädigers zurück (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage 2025, § 254, Rn. 14).

Der Kläger muss sich als geschädigter Halter eines Kfz, die Betriebsgefahr seines eigenen Fahrzeugs anrechnen lassen, sofern diese nicht völlig hinter dem überwiegenden Verschulden des Unfallgegners zurücktritt (vgl. Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2017, § 254, Rn. 13). Die Gefährdungshaftung kann im Rahmen der Abwägung nach § 254 I BGB entfallen, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten darstellt (BGH NJW 2014, 217, Rn. 7).

Dies ist hier nicht der Fall.

Der Beklagte hat sich zwar nicht in die vorfahrtsberechtigte Straße hineingetastet, jedoch angesichts einer gefahrenen Geschwindigkeit zwischen 10 und 13 km/h (siehe Ziff. I.) auch nicht in gröblicher Weise verkehrswidrig verhalten.

Der Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 2, 3 StVO überwiegt die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeuges deutlich.

Auf Beklagtenseite war ein schuldhafter Verursachungsbeitrag in die Abwägung einzustellen. Auf Seite des Klägers lediglich eine verschuldensunabhängige Betriebsgefahr. Der schuldhafte Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 2, 3 StVO wiegt deutlich schwerer als die bloße Betriebsgefahr des Klägerfahrzeuges.

Die beim Kläger verbleibende Betriebsgefahr ist vorliegend mit 20% zu bewerten.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 10 ZPO.

D.

Die Revision war nicht zuzulassen da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 1, 2 ZPO. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.

E.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 3.206,62 €. Auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG wird Bezug genommen.

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