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Amtsgericht Altötting v. 16.01.2026: Vollhaftung des Ausparkenden bei Kollision mit im eingeschränkten Halteverbot stehendem Fahrzeug




Das Amtsgericht Altötting (Urteil vom 16.01.2026 - 2 C 581/25) hat entschieden:

   Im Bereich eines eingeschränkten Halteverbots muss sich jeder Fahrzeugführer auf dort möglicherweise abgestellte Fahrzeuge einstellen, da dort kurzfristiges Anhalten erlaubt ist. Wird ein Fahrzeug, welches im eingeschränkten Halteverbot abgestellt ist, durch einen ausparkenden Pkw-Fahrer angefahren, tritt die Betriebsgefahr des abgestellten Fahrzeugs hinter dem Verschulden des Ausparkenden zurück, sodass der Schädiger voll haftet.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die Mithaftung des verkehrswidrig parkenden Kfz-Halters und -Führers
und
Rückwärts Ausparken aus Parklücken
und
Verkehrsrechtliche Anordnungen von Halt- und Parkeinschränkungen
und
Verkehrszeichen zum Halten und Parken
und
Halten und Parken
und
Haftung des Fahrzeughalters / Gefährdungshaftung


Tenor:

1. Die Beklagten werden gesamtverbindlich verurteilt, an den Kläger 1.166,56 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 03.07.2025 sowie nebst vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von weiteren EUR 189,64 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 80% und der Kläger 20%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Der Streitwert wird auf 1.475,83 € festgesetzt.

Gründe:


I. Haftung dem Grunde nach

Das Gericht kommt nach dem Ortsaugenscheinstermin vom 16.01.2026 zu dem Ergebnis, dass die Beklagten zu 100% für die bei dem Unfall entstandenen Schäden haften. Zwar kann ein Parken im absoluten Halteverbot unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung eine Mithaftung des Geschädigten, dessen absoluten Halteverbot abgestellten Fahrzeug angefahren wird, in Höhe von 25% begründen. Im Bereich des Wendehammers befindet sich aber kein Verkehrszeichen 283 (absolutes Halteverbot), sondern ein Verkehrszeichen 286 (eingeschränktes Halteverbot). Ein absolutes Halteverbot gemäß § 12 Abs. 1 Nummer 1 StVO (an engen Straßenstellen) bestand in der konkreten Situation ebenfalls nicht, da noch genügend Platz zum Vorbeifahren an dem abgestellten Klägerfahrzeug vorhanden war. Fraglich ist schon, ob das eingeschränkte Halteverbot den Bereich, in dem der Kläger sein Fahrzeug abgestellt hat, nämlich seitlich im Bereich der angrenzenden Tuhjenhecke, noch gilt. Selbst wenn dies der Fall ist, durfte der Kläger in diesem Bereich jedenfalls zum Beund Entladen für 3 Minuten stehenbleiben. Ob der Kläger, wir vorgetragen hat, hier tatsächlich nur kurz stehen blieb, um seinem bei den Eltern zum Besuch befindlichen Bruder etwas zu übergeben, kann dahinstehen. Im Bereich eines eingeschränkten Halteverbots muss sich jeder Fahrzeugführer immer auf dort möglicherweise abgestellte Fahrzeuge einstellen, da er dort kurzfristiges Anhalten erlaubt ist. Wird ein Fahrzeug, welches im eingeschränkten Halteverbot abgestellt ist, durch einen ausparkenden Pkw-Fahrer angefahren, zu dritt die Betriebsgefahr des abgestellten Fahrzeugs hinter dem Verschulden des Ausparkenden zurück, sodass der Schädiger voll haftet. Der Kläger kann deshalb vorliegend gemäß § 249 Abs. 1 BGB seinen vollen Schaden gegenüber dem Beklagten geltend machen.

II. Haftung der Höhe nach 1. Hauptforderung

Die Beklagte zu 2 hat den geltend gemachten Schaden der Höhe nach um 85 € gekürzt.

Die Kürzung um 5 € im Hinblick auf die geltend gemachte Unkostenpauschale von 30 € ist nicht gerechtfertigt. Das Amtsgericht Altötting erkennt in ständiger Rechtsprechung die Pauschale in Höhe von 30 € zu.

Die weitere Kürzung von 80 € bei der Nutzungsausfallentschädigung hält das Gericht hingegen für gerechtfertigt. Der Kläger hat einen täglichen Nutzungsausfall von 75 € für 5 Tage angesetzt, während die Beklagten einen solchen von 59 € zu erkennen. Diese Kürzung ist in Anbetracht des Fahrzeugalters von 9 Jahren und der Laufleistung gerechtfertigt.

Der zu ersetzende Gesamtschaden beläuft sich mithin auf 4.351,22 €.

Die geltend gemachte Restforderung reduziert sich von den offenen 1.246,66 € auf 1.166,56 €.

2. Nebenforderungen

Verzugszinsen aus diesem Betrag stehen dem Kläger wegen der endgültigen Leistungsverweigerung, die im Abrechnungsschreiben vom 03.06.025 (Anlage K3) zum Ausdruck kommt, wie beantragt ab dem 03.07.2025 zu, §§ 286 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nummer 3, 288 Abs. 1 BGB.

Die dem Kläger als weitere Schadensposition zustehenden weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten waren auf 189,64 € zu reduzieren.

Zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen anwaltlichen Geltendmachung der Schadensersatzansprüche mit Schreiben vom 18.06.2025 hatte die Beklagte zu 2 bereits Teilleistungen in Höhe von 2.127,40 € und 758,35 € erbracht gehabt. Offen waren zu diesem Zeitpunkt also nur noch 1.645,47 €. Dieser Betrag ist der maßgebliche Gegenstandswert für die vorgerichtlichen Kosten. es errechnet sich ein Betrag in Höhe von 280,60 €. Abzüglich der bereits bezahlten 90,96 € ergibt sich der Restbetrag in Höhe von 189,64 €.

3. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Zwar bezieht sich der insgesamt abgewiesene Teil der Forderung überwiegend auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten. Allerdings war die Zuvielforderung insoweit nicht geringfügig im Sinne von § 92 Abs. 2 ZPO, da der abgewiesene Teil in Höhe von 259,90 € immerhin gut 20% der Hauptsacheforderung entspricht. Unter Bildung eines fiktiven Streitwerts bei Zusammenrechnung von Haupt - und Nebenforderung und Bemessung der Obsiegen- und Unternehmensanteile ergibt sich eine Kostenquotelung zum Nachteil der Beklagten von 80% zu 20%.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Ziffer 11 und 711 ZPO.

4. Streitwert

Die Forderung auf Zahlung vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 449,54 € war Nebenforderung nur insoweit, als sich diese Forderung auf die Hauptsacheforderung von 1.266,56 € bezog, mithin in Höhe von 220,27 €. Der Restbetrag von 229,27 € hat sich streitwerterhöhend ausgewirkt.

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