Das Verkehrslexikon


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Amtsgericht Schweinfurt v. 08.01.2026: Zum Nachweis eines Parkschadens durch Indizien bei fehlender direkter Beobachtung des Anstoßes




Das Amtsgericht Schweinfurt (Urteil vom 08.01.2026 - 1 C 488/25) hat entschieden:

   Ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ist für den Vollbeweis ausreichend. Ein Schadensersatzanspruch nach einem Parkunfall kann auch ohne direkte Beobachtung der Kollision durch Indizien wie korrespondierende Schäden und die Angaben der Beteiligten nachgewiesen werden, wenn diese nur den Schluss auf den Einparkvorgang als Ursache zulassen und keine Anhaltspunkte für einen alternativen Geschehensablauf vorliegen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Türöffnen und Einparken
und
Indizienbeweisführung und Unfallbetrug
und
Rangierschaden - Fahren gegen „nicht sichtbares“ Hindernis
und
Unfallanalyse - unfallanalytisches Sachverständigengutachten


Tenor:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.936,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.09.2024 sowie weitere 308,60 € zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, alle weiteren Schäden, soweit sie nicht durch Ziff. 1 erfasst sind und aus dem Unfallereignis vom 31.08.2024 in A. herrühren, zu ersetzen.

3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.936,01 € festgesetzt.

Gründe:


Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch in der tenorierten Höhe.

1) Das Gericht ist davon überzeugt, dass sich der Geschehensablauf dem Grunde nach so zugetragen hat wie klägerseits geschildert.

a) Gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Die Vorschrift verlangt dabei den sogenannten Vollbeweis. Es ist die volle richterliche Überzeugung erforderlich. Es bedarf keiner absoluten Gewissheit oder "an Sicherheit grenzender" Wahrscheinlichkeit. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (ständige Rechtsprechung, etwa BGH NJW 2019, 3147).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe waren die Angaben der Beteiligten und das objektive Schadensbild zu werten.

b) Der Kläger hat eine Kollision der Fahrzeuge nicht beobachtet, hat aber glaubhaft und glaubwürdig geschildert, dass er keinen Vorschaden hatte, sich zum Zeitpunkt des Einparkens kein Fahrzeug hinter ihm befunden habe und er nach Rückkunft aus der Stadt festgestellt hat, dass das Beklagten-Fahrzeug hinter seinem Fahrzeug stand und ein Schaden an seinem Heckstoßfänger c)zu verzeichnen war. Die Zeugin B. hat dies im Wesentlichen bestätigt.

c) Die Zeugin A. gab an, keinen Anstoß bemerkt zu haben. Sie könne nicht mehr sagen, ob vor dem Beklagten-Fahrzeug, deren Beifahrerin sie war, noch ein Fahrzeug stand, als der Beklagte zu 1) einparkte. Sie könne sich nicht daran erinnern, ob der Parkpilot angefangen habe zu piepen. Auch an die Fahrzeugstellung konnte sie sich nicht erinnern.

d) Eine weitere Anhörung des Beklagten zu 1) war nicht erforderlich, da sein schriftsätzlicher Vortrag grds. ausreichend war. Da er zudem eine Zeugin benannt hat, die auch vernommen wurde, bestand keine Beweismittelnot, bei der eine informatorische Anhörung zwingend gewesen wäre.

e) Das objektive Schadensbild zeigt korrespondierende Schäden an den Fahrzeugen. Gemäß den Feststellungen der Polizeiinspektion … war am … des Beklagtenfahrzeuges ein weißer Farbabrieb in der Anstoßhöhe zwischen 54-57cm erkennbar. Auf gleicher Höhe waren am klägerischen (weißen) Fahrzeug Druckspuren an der Heckstoßstange erkennbar, wobei der Abdruck ein sternförmiges Erscheinungsbild hatte. Auf die Ausführungen im Ermittlungsbericht der beigezogenen Polizeiakte wird verwiesen.

f) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßstäbe, der Angaben der Beteiligten sowie des objektiven Schadensbildes kommt nach Auffassung des Gerichts nur in Betracht, dass der Beklagte zu 1) im Rahmen des Einparkvorganges versehentlich das klägerische Fahrzeug berührt hat, was zu dem geltend gemachten Schaden geführt hat.

Konkrete Anhaltspunkte für einen alternativen Geschehensablauf liegen nicht vor. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist es grundsätzlich nicht geboten, zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (etwa BGH Urteil vom 11.08.2011 - 4 StR 191/11 zu § 261 StPO). Daher war auch keine weitere Begutachtung hinsichtlich der Schadenskorrespondenz und des Unfallhergangs anzuordnen.

2) Die Schadenshöhe ist weitgehend unstreitig. Angesichts des Alters des Fahrzeuges konnte der Kläger die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen und war ein Verweis auf eine günstigere Werkstatt nicht zulässig (Maßstäbe: etwa BGH, Urteil vom 20. 10. 2009 - VI ZR 53/09).

II)

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

III)

Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (etwa BGH NJW 2018, 938). Hinsichtlich der Berechnung kann auf die Klageschrift verwiesen werden.

IV)

Auch unter Berücksichtigung der Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers bestand ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Ersatzfähigkeit künftiger Schäden. Eine Bindung des Geschädigten an die einmal gewählte Form der Abrechnung besteht grundsätzlich nicht, sodass auch möglich ist, zunächst fiktiv auf Reparaturkostenbasis abzurechnen, jedoch später, selbst nach rechtskräftiger Entscheidung über die fiktiv abgerechneten Kosten, zur konkreten Schadensabrechnung überzugehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten zu verlangen (BGH NJW 2012, 50 Rn. 4; Geigel Haftpflichtprozess/Katzenstein, 29. Aufl. 2024, Kap. 3 Rn. 68 m.w.N.).

V)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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