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Ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ist für den Vollbeweis ausreichend. Ein Schadensersatzanspruch nach einem Parkunfall kann auch ohne direkte Beobachtung der Kollision durch Indizien wie korrespondierende Schäden und die Angaben der Beteiligten nachgewiesen werden, wenn diese nur den Schluss auf den Einparkvorgang als Ursache zulassen und keine Anhaltspunkte für einen alternativen Geschehensablauf vorliegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |