Das Verkehrslexikon


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Amtsgericht Altötting v. 05.01.2026: Kollision auf Parkplatzdurchfahrt: Haftungsverteilung bei Ausparkvorgang und Parkplatzsuche




Das Amtsgericht Altötting (Urteil vom 05.01.2026 - 2 C 470/24) hat entschieden:

   Das Gebot der Rücksichtnahme auf einem Parkplatz verlangt von einem Fahrzeugführer, der sich auf der Durchfahrtstraße auf der Suche nach einem Parkplatz befindet, dass er sich weitgehend mittig hält, um auf ein Ausparken von links und rechts reagieren zu können. Bei einer Kollision auf einer Parkplatzdurchfahrt zwischen einem ausparkenden und einem suchenden Fahrzeug ist eine Haftungsverteilung von 50 zu 50 vorzunehmen, wenn beide Unfallvarianten technisch möglich sind und in beiden Fällen gleich hohe Verursachungsbeiträge vorliegen, etwa durch unzureichende Aufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren und Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme durch zu weites Linksfahren.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Rückwärts Ausparken aus Parklücken
und
Rückwärtsfahren auf Parkgelände
und
Parkplatz-Unfälle
und
Anscheinsbeweis und Rückwärtsfahren
und
Parken im Zivilrecht


Tenor:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.746,39 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2024 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 3.492,79 € festgesetzt.

Gründe:


Der Kläger macht den errechneten Schadensersatzbetrag mit der Klage geltend.

Die Haftpflichtversicherung des Klägerfahrzeugs hat die Schäden am Beklagtenfahrzeug zu 2/3 reguliert.

Der Kläger trägt zum Unfallhergang vor, nachdem kein anderes fahrendes Fahrzeug im Durchfahrtsbereich des Parkplatzes zu sehen gewesen sei, habe seine Ehefrau, die Zeugin …, aufgrund beengter Parkbucht-Verhältnisse sehr langsam rückwärts ausgeparkt. Nachdem sie etwa 0,5 m - 1 m rückwärtsgefahren gewesen sei, habe sich von links kommend der Beklagte mit seinem Pkw B mit dem Kennzeichen Y genähert. Herr N. habe (vermutlich) in einen in seiner Fahrtrichtung rechts gelegenen freien Parkplatz einfahren wollen, weshalb er weit nach links ausgeholt habe, wo der Pkw A geringfügig über die Hecks der anderen dort geparkten Fahrzeuge hinausragt habe. Der Beklagte habe den Pkw A übersehen und sei diesem gegen die hintere linke Seite gestoßen. Den Beklagten treffe die Alleinhaftung am entstandenen Schaden, wobei die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs aufgrund des groben Regelverstoßes des Beklagten zurücktrete.

Der Kläger hat folgenden Antrag gestellt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.492,79 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2024 zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Der Beklagte trägt vor, er habe die Durchfahrtstraße auf der Suche nach einem Parkplatz durchfahren. Als sich das Beklagtenfahrzeug in etwa auf Höhe des klägerischen Fahrzeuges befunden habe, habe die Fahrerin des klägerischen Fahrzeuges plötzlich und unvermittelt rückwärts aus der Parkbucht ausgeparkt, ohne sich zuvor des rückwärtigen Verkehrs vergewissert zu haben Sie sei schon eine ganze Fahrzeuglänge ausgefahren gewesen, habe das Beklagtenfahrzeug übersehen und sei mit dem Heckbereich ihres Fahrzeugs gegen den linken vorderen Seitenbereich des Beklagtenfahrzeugs gefahren.

Die Unfallbedingtheit und Erforderlichkeit einer Kostenpauschale in Höhe von 30,00 EUR hat der Beklagte bestritten.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat mündlich verhandelt am 14.01.2025. In den Termin wurde der Beklagte zum Unfallhergang persönlich angehört. Des Weiteren wurde die Zeugin S. T. uneidlich einvernommen. Auf das Sitzungsprotokoll (Blatt 39/44) wird verwiesen.

Im Nachgang zu der Verhandlung hat das Gericht am 04.02.2025 einen Beweisbeschluss erlassen, mit dem ein technisches und unfallanalytisches Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Straßenverkehrsunfälle Herrn Diplom Ing C. B. beauftragt wurde (Blatt 48/51).

Der Sachverständige hat sein Gutachten vorgelegt unter dem 02.11.2025 (Blatt 72/104).

Nach Zuleitung des Gutachtens haben sich beide Parteien mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt, woraufhin das Gericht am 16.12.2025 beschlossen hat, mit Zustimmung der Parteien ohne weitere mündliche Verhandlung zu entscheiden (Blatt 115/116).

Die zulässige Klage erwies sich in Höhe von 50% des geltend gemachten Schadensersatzbetrages als begründet.

I. Festgestellter Sachverhalt

Nach der Darstellung der Klagepartei ist es zur mit dem von links kommenden Beklagten-Fahrzeug Kollision gekommen, nachdem die Ehefrau des Klägers erst eine kurze Strecke, einen halben Meter bis einen Meter, rückwärts aus der Parklücke herausgefahren war, sich also mit dem größeren Teil des Fahrzeugs noch in der Parkbucht befunden hat. Nach dem Beklagtenvortrag soll die Ehefrau des Klägers hingegen schon eine ganze Fahrzeuglänge aus der Parkbucht ausgefahren gewesen sein, als es zum Anstoß kam. Letztlich war auch für den Sachverständigen B. mangels Anknüpfungstatsachen nicht zu klären, wie weit die Ehefrau des Klägers vom Start in der Parkbucht aus bereits rückwärts gefahren war, als es zum Anstoß kam. Die Unfalldarstellungen beider Parteien sind technisch möglich, weil man den Anstoßort nicht sicher auf der über 6 m breiten Durchfahrt straße verorten kann. Insoweit wird verwiesen auf die Abbildungen 27-38 im schriftlichen Gutachten, welche die beiden unterschiedlichen Varianten aufzeigen.

II. Haftungsverteilung

Nachdem die beiden Unfallvarianten der Unfallbeteiligten technisch möglich sind, ist im Hinblick auf die Haftung auf die Möglichkeit beider Szenarien abzustellen.

Wenn der Beklagte tatsächlich so weit links auf der Durchfahrt straße gefahren ist, wie seitens der Zeugin B. angegeben, so ist dies im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtsnahmegebotes auf einer Parkplatzdurchfahrt so zu gewichten, dass bei dieser Variante der schuldhafte Mitverursachungsbeitrag des Beklagten darin zu sehen ist, dass er durch seine Fahrweise auf der Durchfahrt straße links in einem Abstand von nur 1 m zur Parkplatzabgrenzung sich von vornherein nicht auf möglicherweise von links rückwärts ausparkende Fahrzeuge eingestellt hat. Das Gebot der Rücksichtnahme auf einem Parkplatz verlangt von einem Fahrzeugführer, der sich auf der Durchfahrt straße auf der Suche nach einem Parkplatz befindet, dass er sich weitgehend mittig hält, um auf ein Ausparken von links und rechts reagieren zu können. Aus Sicht des Gerichts ist dem Beklagten unter Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG bei dieser Variante ein Mitverschulden von 50% zuzurechnen. Der Verkehrsverstoß der Ehefrau der Klägerin, die in dieser Variante bei der Rückwärtsfahrt dem sich von links nähernden Verkehr nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt hat, ist nicht höher zu gewichten, als der Verstoß des Beklagten gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.

Wenn die Ehefrau des Klägers zum Anstoßzeitpunkt bereits mit voller Länge aus der Parkbucht ausgeparkt war, stellt sich die Annäherung so dar, wie vom Sachverständigen auf den Abbildungen wie vom Sachverständigen auf den Abbildungen 32-38 skizziert. Er hat aufgezeigt, dass bei dieser Variante beide Unfallbeteiligte das jeweils andere Fahrzeug so frühzeitig als Gefahrenquelle erkennen konnten, dass beiden ein rechtzeitiges Anhalten noch vor dem Anstoß zur Unfallvermeidung möglich gewesen wäre. Auch bei dieser Variante sieht das Gericht gleich hohe Verursachungsbeiträge.

Insgesamt ist deshalb eine Haftungsverteilung von 50 zu 50 vorzunehmen.

III. Haftung der Höhe nach

Der Kläger hat deshalb gemäß den §§ 823 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 18 Abs. 1 StVG, 249 BGB einen Anspruch auf Ersatz von 50% der ihm bei dem Unfall entstandenen Schäden.

Die geltend gemachte Schadenshöhe ist mit Ausnahme der berechtigten Höhe der Unkostenpauschale unstreitig. Das Amtsgericht Altötting setzt die Höhe der Kostenpauschale in ständiger Rechtsprechung mit 30,00 € an. Es verbleibt deshalb bei dem Gesamtschaden von 3.492,79 €. Hiervon steht dem Kläger die Hälfte zu, mithin ein Betrag in Höhe von 1.746,39 €.

Aus diesem Betrag kann der Kläger Verzugszinsen beantragen ab dem 01.08.2024, da schon an diesem Tag eine endgültige Zahlungsverweigerung seitens der Haftpflichtversicherung des Beklagten erfolgte, §§ 286 Abs. 1,286 Abs. Nummer 3, 288 Abs. 1 BGB.

IV. Nebenentscheidungen

Die Kostentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.

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