Das Verkehrslexikon


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Amtsgericht Schweinfurt v. 18.12.2025: Zur Alleinhaftung beim Einfahren aus einem Grundstück auf die Straße trotz Lichthupenzeichens bei zu langem Zögern des Ausfahrenden




Das Amtsgericht Schweinfurt (Urteil vom 18.12.2025 - 1 C 607/25) hat entschieden:

   Wer aus einem Grundstück auf die Straße einfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 10 StVO). Wegen dieser gesteigerten Sorgfaltspflicht ist bei einem Unfall in der Regel von einer Alleinhaftung des Ausfahrenden auszugehen. Daran ändert auch ein zuvor vom Wartepflichtigen gegebenes Lichthupenzeichen nichts, wenn der Ausfahrende zu lange zögert und der Wartepflichtige aufgrund des fließenden Verkehrs wieder anfährt, da der Ausfahrende nicht darauf vertrauen darf, dass der Wartepflichtige unbegrenzt wartet.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Grundstücksausfahrt
und
Unfälle zwischen wartepflichtigem Einbieger und Vorfahrtberechtigtem
und
Grundstückseinfahrt
und
Einfahren und Ausfahren in und aus Bundesstraßen
und
Anfahren vom Fahrbahnrand / Einfahren in den fließenden Verkehr


Tenor:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.924,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.03.2025 sowie weitere 167,07 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.03.2025 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 12% und die Beklagten als Gesamtschuldner 88% zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 4.455,16 € festgesetzt.

Gründe:


Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien streitig, streitig sind ferner restliche Mietwagenkosten.

Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug in B. die Z. in Richtung A.. Es herrschte Stop & Go-Verkehr. Der Beklagte zu 1) befand sich mit seinem Fahrzeug zunächst auf einem Supermarktparkplatz und wollte in die Z. in Richtung … einfahren. Der Kläger gab dem Beklagten zu 1) durch Lichtzeichen die Möglichkeit vom Grundstück auf die Z. einzufahren. Der Beklagte zu 1) fuhr im weiteren Verlauf in die Straße ein und es kam zur Kollision.

Am klägerischen Fahrzeug entstand ein Sachschaden. Mit vorgerichtlich durch die Klägerin eingeholtem Sachverständigengutachten wurde der Sachschaden auf 11.430,08 € brutto beziffert. Es wurde eine Wertminderung am klägerischen Fahrzeug in Höhe von 300 € festgestellt. Der Kläger macht ferner eine Unkostenpauschale in Höhe von 30 € geltend sowie Mietwagenkosten in Höhe von 728,33 €.

Auf Basis eines Mithaftungseinwandes zu Lasten des Klägers von 1/3, einer dem Grunde nach anerkannten Unkostenpauschale von 25 € und Kürzungen bei den Mietwagenkosten regulierte die Beklagte zu 2) vorgerichtlich einen Betrag von 8.033,25 €. Auf die nähere Aufschlüsselung in der Klageschrift wird verwiesen.

Der Kläger behauptet, er sei mit seinem Fahrzeug angefahren, nachdem der Beklagte zu 1) auf das Lichthupenzeichen des Klägers nicht reagiert habe. Kurz danach sei der Beklagte zu 1) nun doch mit dem Beklagtenfahrzeug angefahren, weshalb es zur Kollision gekommen sei.

Er ist daher der Ansicht, dass der Unfall zu 100% vom Beklagten zu 1) verursacht worden sei. Nachdem der Beklagte zu 1) auf das Lichtzeichen nicht zeitnah reagiert habe und der Kläger mit seinem Fahrzeug wieder angefahren sei, habe der Beklagte zu 1) sich gemäß § 10 StVO so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war.

Der Kläger beantragt,

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 4.455,16 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.03.2025 zu bezahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger offene vorgerichtliche Kosten (nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren) in Höhe von EUR 167,07 seit 25.03.2025 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, bei der Unfallörtlichkeit handele es sich nicht um eine klassische Grundstücksausfahrt, sondern um eine durch Beschilderung geregelte Unfallörtlichkeit.

Es treffen nicht zu, dass der Beklagte zu 1) nicht auf die Lichtzeichen des Klägers reagiert habe. Der Beklagte zu 1) sei angefahren, nachdem er sich auch hinsichtlich des von rechts kommenden Verkehrs zur gefahrlosen Ausfahrt versichert gehabt habe.

Zur Kollision sei es gekommen, als der Kläger entgegen seiner Ankündigung zu warten, für den Beklagten zu 1) völlig überraschend selbst wieder angefahren sei. Der Beklagte zu 1) habe selbst keinen Anlass zur Annahme gegeben, dass er von der durch Lichtzeichen angekündigten Passiermöglichkeit durch den Kläger nicht Gebrauch machen werde. Es hätten auch keine weiteren äußeren Umstände vorgelegen, die eine solche Annahme gerechtfertigt hätten. Die Unkostenpauschale sei übersetzt und mit 25 € ausreichend bemessen. Die geltend gemachten Mietwagenkosten seien nicht erforderlich.

Hinsichtlich des näheren Sachvortrages wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Der Kläger und der Beklagte zu 1) wurden informatorisch gehört. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugen K. und M..

I) Die zulässige Klage ist überwiegend, bis auf die geltend gemachten Mietwagenkosten, begründet.

1) Das Gericht geht dem Grunde nach von einer vollen Haftung der Beklagtenseite aus. Unabhängig davon, ob der Unfall für den Kläger unabwendbar war, war von einem Verschuldensgrad von 100% auf Beklagtenseite auszugehen.

a) Wer aus einem Grundstück auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, § 10 StVO. Ausweislich der in Augenschein genommenen Google-Streetview-Aufnahmen in der Verhandlung, handelte es sich um eine Grundstücksausfahrt. Wegen dieser gesteigerten Sorgfaltspflicht ist bei einem Unfall in der Regel von einer Alleinhaftung des Ausfahrenden auszugehen. (BGH 20.9.2011 - VI ZR 282/10, NJW-RR 2012, 157 Rn. 9).

b) Es ergibt sich vorliegend nach Auffassung des Gerichts nichts anderes daraus, dass es zuvor zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) eine Verständigung dahingehend gab, dass der Kläger den Beklagten zu 1) per Lichthupe signalisierte, in die Straße einfahren zu können.

Der Beklagte zu 1) gab an, etwa fünf Sekunden nicht nach links geschaut zu haben, nachdem der Kläger ihm Lichthupe gab und er sodann auf den von rechts kommenden Verkehr geachtet habe. Ohne nochmals nach links zu sehen sei er sodann in die Z. eingefahren.

Nachdem die Fahrzeugstellung des klägerischen Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Lichthupe unstreitig war, ergab sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern, dass die Anfahrbewegung des Klägers für den Beklagten zu 1) rechtzeitig hätte erkennbar sein müssen.

Auch hätte aufgrund des in beide Richtungen herrschenden Verkehrs (in Fahrtrichtung des Klägers herrschte zur Überzeugung des Gerichts nach den glaubhaften und glaubwürdigen Angaben des Klägers zudem Stop-an-Go-Verkehr), der Beklagte zu 1) nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger nach vorangegangenem Vorfahrtsverzicht nach weiterer Bewegung von Fahrzeugen in seiner Fahrtrichtung auch nach fünf Sekunden noch warten würde, bis der Beklagte letztlich aus dem Grundstück ausgefahren war, zumal der Kläger gehalten war, den fließenden Verkehr aufrechtzuerhalten, was der Beklagte hätte erkennen können und müssen.

Insgesamt erscheint damit der Verschuldensanteil des Beklagten zu 1) so hoch, dass auch die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges (bei unterstellter Abwendbarkeit des Unfalles) gänzlich zurücktritt.

2) Hinsichtlich der Schadenshöhe war Folgendes zu berücksichtigen:

a) Im hiesigen Gerichtsbezirk wird die Unkostenpauschale gem. § 287 ZPO regelmäßig auf 30 € geschätzt.

b) Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagtenseite auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten. Nach den Angaben des Klägers, die vom Zeugen M. bestätigt wurden, gab es mit dem Kläger eine Absprache, dass von ihm von dem Rechnungsbetrag über die Mietwagenkosten tatsächlich nur so viel eingefordert werden würde, wie die Beklagtenseite im Rahmen der Unfallregulierung bereit wäre, zu zahlen. Er hat damit von vornherein keinen über den beklagtenseits regulierten Betrag hinausgehenden Schaden, weil er selbst nie einem weitergehenden Anspruch ausgesetzt wäre.

3) Damit ergibt sich ein berechtigter Schaden in Höhe von 11.957,38 €. Abzüglich der vorgerichtlich regulierten 8.033,25 € verbleibt ein Restanspruch von 3.924,13 €

II) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

III) Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (etwa BGH NJW 2018, 938). Auf die Berechnung in der Klageschrift kann verwiesen werden, nachdem auch unter Berücksichtigung des nur teilweise zugesprochenen Betrages kein Gebührensprung eintrat.

IV) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 S. 1 und 2; 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 i.V.m. 709 S. 2 ZPO.

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