|
Wer aus einem Grundstück auf die Straße einfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 10 StVO). Wegen dieser gesteigerten Sorgfaltspflicht ist bei einem Unfall in der Regel von einer Alleinhaftung des Ausfahrenden auszugehen. Daran ändert auch ein zuvor vom Wartepflichtigen gegebenes Lichthupenzeichen nichts, wenn der Ausfahrende zu lange zögert und der Wartepflichtige aufgrund des fließenden Verkehrs wieder anfährt, da der Ausfahrende nicht darauf vertrauen darf, dass der Wartepflichtige unbegrenzt wartet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |