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Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten einer Reparaturbestätigung für sich genommen nicht ersatzfähig. Eine Klageveranlassung im Sinne des § 93 ZPO liegt nicht vor, wenn der Beklagte die Begleichung der Reparaturkosten nicht endgültig verweigert, sondern zugesagt hat, den Anspruch erneut zu prüfen, wenn ein Vermessungsprotokoll vorgelegt wird. Das Anerkenntnis ist auch noch "sofort" im Sinne des § 93 ZPO erklärt, wenn der Beklagte zunächst Erfüllung berechtigt verweigert hat und erst nach Einreichung weiterer Unterlagen ein Anerkenntnis erklärt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |