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Amtsgericht Schweinfurt v. 04.12.2025: Kostenverteilung bei Teilanerkenntnis nach Nachreichung von Unterlagen; Reparaturbestätigungskosten bei fiktiver Abrechnung




Das Amtsgericht Schweinfurt (Urteil vom 04.12.2025 - 1 C 702/25) hat entschieden:

   Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten einer Reparaturbestätigung für sich genommen nicht ersatzfähig. Eine Klageveranlassung im Sinne des § 93 ZPO liegt nicht vor, wenn der Beklagte die Begleichung der Reparaturkosten nicht endgültig verweigert, sondern zugesagt hat, den Anspruch erneut zu prüfen, wenn ein Vermessungsprotokoll vorgelegt wird. Das Anerkenntnis ist auch noch "sofort" im Sinne des § 93 ZPO erklärt, wenn der Beklagte zunächst Erfüllung berechtigt verweigert hat und erst nach Einreichung weiterer Unterlagen ein Anerkenntnis erklärt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Sofortiges Anerkenntnis und Kostenentscheidung im Zivilprozess
und
Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen
und
Abstrakte bzw. sog. fiktive Schadensabrechnung - Abrechnung auf Gutachtenbasis
und
Erledigungserklärung und Kostenentscheidung
und
Stichwörter zum Thema Reparaturschaden, Reparaturkosten und Werkstatt



Tenor:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.763,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.08.2025 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.805,62 € festgesetzt.

Gründe:


Die volle Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig, streitig sind nach beklagtenseitigem Anerkenntnis noch die diesbezügliche Kostentragungspflicht sowie Kosten für eine Reparaturbestätigung.

Am klägerischen Fahrzeug entstand ein Sachschaden. Mit vorgerichtlich durch die Klägerin eingeholtem Sachverständigengutachten wurde der Sachschaden auf 5.587,81 € netto beziffert. Der Kläger rechnete gegenüber dem Beklagten neben weiteren Schadenspositionen (Nutzungsausfallentschädigung, Gutachterkosten, Unkostenpauschale) seinen Reparaturschaden fiktiv auf Basis des Gutachtens ab.

Das Fahrzeug wurde repariert. Der Kläger hat eine Reparaturbestätigung erhalten, für welche ihm 41,65 € in Rechnung gestellt wurden.

Unter Verweis auf einen Prüfbericht und Abzug einzelner Positionen regulierte der Beklagte vorgerichtlich einen Betrag von 4.141,47 €. Mit Schreiben vom 04.07.2025 teilte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers u.a. mit: "Bezüglich unserer Abzüge auf den Fahrzeugschaden schlagen wir vor, uns doch einmal ein aussagekräftiges Erstvermessungsprotokoll und weitere Fotos vorzulegen, die auch eine Beschädigung am Heckstoßfänger verdeutlichen. Wir sind nach Vorlage gerne bereit, unsere Abrechnung noch einmal zu überprüfen."

Der Kläger hat zunächst beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, 2.805,62 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung an den Kläger zu bezahlen.

Der Beklagte hat zunächst beantragt

die Klage abzuweisen.

Nachdem klägerseits mit Schriftsatz vom 22.09.2025 ein Vermessungsprotokoll als Anlage übermittelt wurde erkannte der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 26.09.2025 die geltend gemachten Ansprüche in Höhe von 2.763,97 € an und beantragte, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Im Übrigen wird weiterhin Klageabweisung beantragt.

Zur Begründung trägt die Beklagtenseite vor, dass nach Vorlage des Vermessungsprotokolls die bislang in Abzug gebrachten Reparaturkosten nachvollziehbar seien, sodass diese vollständig zu erstatten seien, ebenso die Nutzungsausfallentschädigung, da nunmehr auch der Reparaturzeitraum von 4 Tagen nachvollziehbar geworden sei.

Hinsichtlich der Reparaturbestätigung ist der Beklagte der Auffassung, dass diese nicht erstattungsfähig seien.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Das Gericht hat mit Zustimmung der Parteien gem. § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden.

I)

Die Verurteilung zu Ziff. I basiert auf § 307 S. 1 ZPO. Die Forderung wurde anerkannt.

II)

Kosten für eine Reparaturbestätigung waren nicht ersatzfähig.

Der Kläger rechnet seinen Fahrzeugschaden fiktiv auf Basis des vorgerichtlich eingeholten Gutachtens ab. Wählt der Geschädigte jedoch den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten einer Reparaturbestätigung für sich genommen nicht ersatzfähig. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig (BGH, Urteil vom 24.1.2017 - VI ZR 146/16).

III)

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.

IV)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1, 93 ZPO.

Die Kostenlast hinsichtlich der Klageabweisung (Reparaturbestätigung) folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Kostenlast im Übrigen folgt aus § 93 ZPO. Hat danach der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

1) Der Beklagte hat keine Veranlassung zur Klage gegeben.

Klageveranlassung ist gegeben, wenn ein Verhalten an den Tag gelegt wird, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (etwa Anders/Gehle/Göertz, 82. Aufl. 2024, ZPO § 93 Rn. 11 m.w.N.). Der Anspruchsteller muss davon ausgehen können, nur durch einen Prozess die geltend gemachten Kosten erstattet zu bekommen.

Der Beklagte hat die Begleichung der Reparaturkosten nicht endgültig verweigert, sondern vielmehr zugesagt, den Anspruch erneut zu prüfen, wenn ein vom Sachverständigen verwendetes Vermessungsprotokoll vorgelegt wird. Insofern wäre es der Klägerseite nach Auffassung des Gerichts zumutbar gewesen, dieses zunächst vorzulegen und die weitere Prüfung der Beklagten diesbezüglich abzuwarten (vgl. etwa OLG Stuttgart BeckRS 2024, für eine unvollständige Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle im Rahmen eines Feststellungsprozesses).

2) Das Anerkenntnis ist auch noch "sofort" im Sinne des § 93 ZPO erklärt worden. Zwar kommt eine Anerkenntniserklärung grds. nicht mehr nach klageabweisendem Sachantrag in Betracht, allerdings gilt dies nach Auffassung des Gerichts nicht für Fälle wie den vorliegenden, in denen der Beklagte zunächst Erfüllung berechtigt verweigert hat und erst nach Einreichung weiterer Unterlagen ein Anerkenntnis erklärt (vergleichbar etwa Anders/Gehle/Göertz, 84. Aufl. 2026, ZPO § 93 Rn. 19 "Substantiierung" und "Beweisaufnahme").

V)

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 1; 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 i.V.m. 709 S. 2 ZPO.

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