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Landgericht Weiden v. 27.11.2025: Haftungsverteilung 50:50 bei Auffahrunfall nach Spurwechsel und unbewiesener überhöhter Geschwindigkeit oder Reaktionsverzug




Das Landgericht Weiden (Urteil vom 27.11.2025 - 13 O 251/25) hat entschieden:

   Konnten bei einem Auffahrunfall nach einem Spurwechsel beide Parteien den Nachweis der Unvermeidbarkeit des Unfalls nach § 17 StVG nicht erbringen, weil weder eine überhöhte Geschwindigkeit oder ein Reaktionsverzug des Auffahrenden noch ein plötzlicher Spurwechsel des Vorausfahrenden hinreichend zweifelsfrei bewiesen werden konnten, ist eine Haftungsaufteilung von 50:50 angemessen. Zu den grundsätzlich gemäß § 249 BGB erstattungsfähigen Kosten in Verkehrsunfallsachen gehören regelmäßig auch die Kosten, die durch die Anforderung einer polizeilichen Ermittlungsakte entstehen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Haftung bei ungeklärtem Sachverhalt - unaufklärbarer Unfallverlauf
und
Unfall beim Einscheren nach Überholvorgang
und
Haftungsabwägung - Bildung der Mithaftungsquoten
und
Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden und Auffahrunfall
und
Auffahrunfälle und Anscheinsbeweis


Tenor:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 6.401,87 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.05.2025 zu bezahlen sowie weitere 567,28 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.05.2025.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, 970,15 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.05.2025 an die N. R. A. S. GmbH auf die Rechnung vom 17.04.2025, Nummer 4003778816 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Rückerstattungsansprüche des Klägers gegenüber der N. R. A. S. GmbH aus der oben genannten Rechnung.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten abwenden durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Beschluss

Der Streitwert beträgt 14.744,14 €.

Gründe:


Die zulässige Klage ist gemäß §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG nur teilweise begründet.

Keine Partei konnte den Nachweis erbringen, dass der Unfall für sie unvermeidbar nach § 17 StVG war.

Der glaubhafte Zeuge K. schilderte, dass ein vor dem Klägerfahrzeug fahrender Lkw, das Klägerfahrzeug und er mit seinem Fahrzeug hinter dem Klägerfahrzeug an der Anschlussstelle S. / E. a. S. auf die rechte Spur eingefahren seien. Das Klägerfahrzeug sei nach dem Ende der zwischen den Fahrstreifen durchgezogenen Linie auf die linke Spur gewechselt, um den vorausfahrenden Lkw, einen 7,5 Tonner, zu überholen. Er sei jedoch nicht auf die linke Spur zum Überholen gewechselt, weil er im Rückspiegel das herannahende Beklagtenfahrzeug gesehen habe, welches dann auf das Klägerfahrzeug aufgefahren sei. Aus dem Bauchgefühl würde er sagen, dass das Beklagtenfahrzeug schneller als die erlaubten 120 km/h gefahren sei. Der Zeuge zeigte anhand ihm zur Verfügung gestellter Matchbox-Autos, dass der Zusammenstoß erfolgt sei, als die Frontscheibe des Klägerfahrzeugs das hintere Ende des Lkw erreicht gehabt habe.

Die Kammer ist der Auffassung, dass die Angaben des Zeugen zur Position des Klägerfahrzeugs zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes nicht als exakte Position für Berechnungen des Unfallgeschens zugrunde gelegt werden können. Denn bei einem dynamischen Unfallgeschehen insbesondere mit hohen Geschwindigkeiten verschätzen sich auch aufmerksame Zeugen regelmäßig bei exakten Positionsangaben. Auf Grundlage der gesamten Einschätzung des Zeugen war jedoch die Kammer davon überzeuge, dass das Auffahren des Beklagtenfahrzeugs nicht unmittelbar nach dem Spurwechsel des Klägerfahrzeugs erfolgt war. Das Bauchgefühl des Zeugen zur Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs genügte der Kammer nicht, um hinreichend zweifelsfrei von einem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h ausgehen zu können. Auch die Sachverständigenbewertung, basierend auf einer genauen Positionseinschätzung zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes, dass die Beklagte zu 1) mit hoher Wahrscheinlichkeit entweder schneller als 120 km/h gefahren sei oder einen Reaktionsverzug gezeigt habe, reichte der Kammer für einen hinreichend zweifelsfreien Nachweis eines Reaktionsverzugs oder einer überhöhten Geschwindigkeit nicht aus. Denn, wie oben angegeben, ist trotz des Bemühens des Zeugens die exakte Position zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes für die Kammer ungewiss und spricht auch selbst dann nur eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein nachgewiesenes Fehlverhalten der Beklagten zu 1). Daher bleiben insoweit Zweifel.

Jedoch konnten die Beklagten den Beweis eines plötzlichen Spurwechsels nicht erbringen,

Nach den Feststellungen des Sachverständigen konnte der Kläger das herannahende Beklagtenfahrzeug durch einen Blick in den linken Außenspiegel erkennen und hätte bei einem Verzicht auf den Spurwechsel den Unfall verhindern können.

Unter Berücksichtigung der Verursachungsanteile und der Betriebsgefahr der beiden Fahrzeuge hält die Kammer eine Haftungsaufteilung von 50 : 50 für angemessen.

Der Kläger stellte die geltend gemachten Reparaturkosten von 12.749,44 € durch die Vorlage des Schadensgutachtens und die geltend gemachten Kosten für den Sachverständigen von 1.940,30 € durch Vorlage der Sachverständigenrechnung substantiiert dar. Das pauschale Bestreiten dieser Schadenspositionen der Höhe nach genügte nicht, um hinreichende Zweifel der Kammer daran hervorrufen zu können.

Die Kammer hält die geltend gemachte Kostenpauschale von 30,00 € nach § 287 ZPO für angemessen.

Auch die geltend gemachten Kosten für die polizeiliche Ermittlungsakte von 24,40 € sind eine Schadensposition, die dem Kläger zusteht. Zu den grundsätzlich gemäß § 249 BGB erstattungsfähigen Kosten gehören auch die Kosten der Rechtsverfolgung. Zu diesen gehören in Verkehrsunfallsachen regelmäßig auch die Kosten, die durch die Anforderung einer polizeilichen Ermittlungsakte entstehen. Denn die Einsichtnahme in diese Akte ist regelmäßig Voraussetzung für eine umfassende rechtliche Bewertung des Verkehrsunfallgeschehens durch den Rechtsanwalt.

Der entsprechend dem zuerkannten Betrag zu reduzierende Anspruch auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 286 ff. BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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