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Konnten bei einem Auffahrunfall nach einem Spurwechsel beide Parteien den Nachweis der Unvermeidbarkeit des Unfalls nach § 17 StVG nicht erbringen, weil weder eine überhöhte Geschwindigkeit oder ein Reaktionsverzug des Auffahrenden noch ein plötzlicher Spurwechsel des Vorausfahrenden hinreichend zweifelsfrei bewiesen werden konnten, ist eine Haftungsaufteilung von 50:50 angemessen. Zu den grundsätzlich gemäß § 249 BGB erstattungsfähigen Kosten in Verkehrsunfallsachen gehören regelmäßig auch die Kosten, die durch die Anforderung einer polizeilichen Ermittlungsakte entstehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |