Das Verkehrslexikon


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Landgericht Weiden v. 26.11.2025: Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Wiederbeschaffungsaufwand, Nutzungsausfall, Verdienstentgang und Schmerzensgeld




Das Landgericht Weiden (Urteil vom 26.11.2025 - 11 O 379/24) hat entschieden:

   Ein Geschädigter hat nach einem Verkehrsunfall Anspruch auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden, einschließlich Zuzahlungen für Ergotherapie und Verdienstentgang. Beim Verdienstentgang ist ein Abzug von 5% für ersparte Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten, Berufskleidung) angemessen; Verpflegungskosten sind jedoch nicht abzuziehen, wenn der Arbeitgeber einen Verpflegungszuschuss gewährt hat, der auch bei Arbeitsunfähigkeit nicht entfällt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Immaterielle und materielle Personenschäden
und
Erwerbsschaden - Einkommensnachteile - Verdienstausfall - entgangener Gewinn
und
Vermehrte Bedürfnisse nach Unfallverletzungen und bei Personenschaden
und
Verkehrsrechtlicher Schadensersatz


Tenor:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.651,31 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. 10. 2024 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weitere materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 20. 04. 2022 gegen 15 Uhr bei S. im Landkreis O. / E. a. S. zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 24.317,75 € festgesetzt.

Gründe:


Die Parteien streiten über die Höhe des dem Kläger bei dem Unfall entstandenen materiellen Schadens, im Einzelnen über die Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands für das verunfallte Fahrzeug, das Ausmaß des dem Kläger entstandenen Nutzungsausfalls und des Verdienstentgangs, sowie über ein weiteres, von Seiten der Beklagten zu gewährendes Schmerzensgeld.

Die Beklagte zu 1 hat auf die immateriellen Ansprüche des Klägers aus dem Unfallgeschehen bislang einen Betrag in Höhe von 10.000,- EUR, für den dem Kläger entstandenen Schaden hinsichtlich seines Fahrzeugs einen Betrag in Höhe von 24.771,73 EUR, und für den Nutzungsausfall 826,- EUR bezahlt. Eine Zahlung auf den geltend gemachten Verdienstentgang sowie eine Erstattung der Zuzahlung für die durchgeführte Ergotherapie erfolgten bislang nicht.

Der Kläger trägt vor, er sei vor dem Unfallgeschehen vollkommen gesund gewesen. Durch das Unfallgeschehen habe sich insbesondere auch im weiteren Verlauf ein typischer Befund eines …) an der … bzw. seiner … ergeben. Auch sein übriges Skelettsystem habe unfallkausale, posttraumatische Veränderungen erlitten. Die von ihm geltend gemachten körperlichen Beeinträchtigungen seien ausschließlich posttraumatische Veränderungen, die auf das Unfallgeschehen zurückzuführen seien. Er habe unter keinen Vorerkrankungen, insbesondere keine … im Bereich der … … gelitten. Der diagnostizierte "…" führe in vielen Fällen zu einem chronischen Verlauf und zu Spätschäden.

Was den tatsächlichen Fahrzeugschaden anbelange, ist der Kläger der Auffassung, dass er keine fiktive Abrechnung vorgenommen habe, weil eine Wiederbeschaffung getätigt worden sei. Das Ersatzfahrzeug sei allerdings erst im F. 2023 wegen verspäteter Zahlungen der Beklagten angeschafft worden. Der Kläger ist ferner der Meinung, dass ihm auch Nutzungsausfall für die Dauer von 30 Tagen zu bezahlen sei. Dies sei ohnehin ein nur kurzer Zeitraum. Im Übrigen wäre das verunfallte Fahrzeug auch von seiner Lebensgefährtin benutzt worden. Auch der Verdienstentgang sei von ihm korrekt errechnet worden.

Der Kläger hat deshalb beantragt,

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger wegen der Verletzungen, die dieser anlässlich des Verkehrsunfalles vom 20. 04. 2022 gegen 15 Uhr bei S. im A. / E. a. S. erlitt, ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, dies abzüglich einer bereits erfolgten Zahlung in Höhe von 10.000,00 € und zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Klagezustellung.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, 4.317,75 €nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Klagezustellung an den Kläger zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 20. 04. 2022 gegen 15 Uhr bei S. im Landkreis O. / E. a. S. zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass der vom Kläger begehrte Schmerzensgeldbetrag in Höhe von insgesamt 25.000,- EUR deutlich übersetzt sei. Der Heilungsverlauf sei völlig komplikationslos verlaufen. Auch die Veränderungen beim Kläger, die aufgrund einer Skelettszintigrafie erkennbar seien, seien nicht unfallkausale Folgen. Bestritten werden auch eine dauerhafte Einschränkung bzw. Beschwerden am rechten Handgelenk. Was die behaupteten Wirbelkörperschäden anbelange, hätten im relevanten Bereich ältere Deckplattenimpressionsfrakturen vorgelegen, die auf einen nicht durch den Unfall verursachten Vorschaden schließen ließen.

Mit Nichtwissen bestreiten die Beklagten, dass das Ersatzfahrzeug erst im F. 23 wegen verspäteter Zahlungen durch die Beklagte zu 1 angeschafft werden konnte. Im Übrigen habe der Kläger offensichtlich im Zeitraum v. A. 22 b. F. 23 auf das Fahrzeug verzichtet, so dass kein Nutzungswille vermutet werde. Mit Nichtwissen bestreiten die Beklagten auch eine Nutzung des verunfallten Fahrzeugs durch die Lebensgefährtin des Klägers.

Was der von ihm geltend gemachte Verdienstentgang anbelangt, so müsse sich der Kläger auch neben Verpflegungskosten auch Fahrtkosten, Kosten der Arbeitskleidung etc. anrechnen lassen. Insofern sei ein Abzug von 10% bei Ermittlung des Schadens berechtigt.

Wegen der weiteren Parteivorbringen wird auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. E. J. B..

Die Parteien haben sich nach dem Termin zur Güteverhandlung und Haupttermin mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO einverstanden erklärt.

I.

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung weiterer 9.651,31 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. 10. 2024 zu.

Des Weiteren war festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weitere materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 20. 04. 2022 gegen 01.31 Uhr bei S. im Landkreis O. / E. a. S. zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

1. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weiterer 2.151,31 EUR für den Ersatz der durch das Unfallgeschehen bei ihm entstandenen materiellen Schäden.

a) Zu diesen erstattungspflichtigen Schadenspositionen zählt die vom Kläger geltend gemachte Zuzahlung für erfolgte Ergotherapie. Diese Position, die der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 22. 03. 2023 geltend gemacht hat, wurde von den Beklagten weder bestritten noch bislang reguliert.

b) Des Weiteren erachtet die Kammer als weitere Schadensposition die Erstattungsfähigkeit eines Verdienstentgangs in Höhe von 2.079,46 EUR als berechtigte Forderung des Klägers.

Der Kläger hat durch Vorlage seiner Verdienstabrechnungen für den Zeitraum M. 2021 b. F. 2022 seinen Nettoverdienst aus einem Beschäftigungsverhältnis dargelegt. Aus dieser Darlegung ergibt sich ein monatlicher Durchschnittsverdienst aus seiner beruflichen Tätigkeit in Höhe von 2.224,70 EUR. Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungzeitraums von sechs Wochen erhielt der Kläger von Seiten der U., wie ebenfalls mit Anlage K12 dargelegt, nur Ersatzleistungen in Höhe von monatlich 1.599,30 EUR. Daraus resultiert ein monatlicher, durchschnittlicher Verdienstentgang in Höhe von 625,40 EUR. Hochgerechnet auf die berufliche Ausfallzeit des Klägers von 3 1/2 Monaten resultiert daraus ein gesamter Verdienstentgang von 2.188,90 EUR.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in diesem Zeitraum sich auch Aufwendungen erspart hat, wie z.B. Fahrtkosten oder Ausgaben für Berufskleidung. Verpflegungskosten waren jedoch nicht zu berücksichtigen, weil sich aus den Abrechnungen des Klägers, die er vorgelegt hat, ergibt, dass von seinem Arbeitgeber monatlich auch ein entsprechender Verpflegungszuschuss von in der Regel mehr als 250,- EUR gewährt wurde. In dieser Höhe hätte der Kläger demzufolge keine Aufwendungen tragen müssen und insofern auch durch den Umstand, dass er nun Ersatzleistungen in Höhe von in Form von Krankengeld erhalten hat und nicht berufstätig ist, auch keine Einsparungen gehabt.

Die Kammer erachtet wegen der sonstigen Einsparungen aufgrund der nicht möglichen Berufstätigkeit einen Abzug beim Verdienstentgang in Höhe von 5% als angemessen. Dies hat zur Folge, dass dem Kläger statt der geltend gemachten 2.188.90 EUR nur ein Betrag in Höhe von 2.079,46 EUR als Verdienstentgang zuzuerkennen war.

c) Nicht zugesprochen werden konnte dem Kläger über den von beklagter Seite regulierten Nutzungsausfallschaden in Höhe von 826,- EUR (14 x 59,- EUR) der geltend gemachte weitere Betrag in Höhe von 944,- EUR. Zum einen hat der Kläger nicht substanziiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass ihm ein entsprechender Schaden entstanden ist. Er selbst war 3 1/2 Monate nach seinem Vortrag und den vorgelegten Belegen nicht in der Lage seine Berufstätigkeit auszuüben. Seinen Vortrag, dass auch seine Lebensgefährtin sein Fahrzeug mit benutzt habe, hat er nicht unter Beweis gestellt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass für die Lebensgefährtin nicht die Notwendigkeit zur Nutzung des Fahrzeugs des Klägers bestand oder ein weiteres Fahrzeug vorhanden war. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Kläger erst am 16. 02. 2023 ein Ersatzfahrzeug gekauft hat und auch sein Sachvortrag nicht zutreffen kann, dass es ihm aufgrund des Zahlungsverzugs der Beklagten zu 1 nicht möglich gewesen sei, rechtzeitig eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen, da von der Beklagten zu 1 ein Vorschuss von 15.000,- EUR geleistet wurde und mit Schreiben vom 30. 09. 2022 (Anlage K8) ein weiterer Betrag in Höhe von 9.771,73 EUR zuerkannt und geleistet wurde.

d) Nach Auffassung der Kammer hat trotz seiner gegenteiligen Behauptung, der Kläger fiktiv abgerechnet. Der Kläger hat auf der Basis des von ihm eingeholten Schadensgutachtens abgerechnet und ist nicht zu einer konkreten Berechnung seines Schadens auf der Grundlage der Ersatzbeschaffung übergegangen. Ein Kläger, der eine Ersatzbeschaffung auf der Basis der Werte aus einem Schadensgutachten geltend macht, muss diesen Weg, wenn er ihn wählt und nicht nachfolgend zu einer konkreten Schadensabrechnung übergeht, aber auch einhalten. Die unterschiedlichen Abrechnungsarten dürfen nicht miteinander vermengt werden. Eine Kombination von konkreter und fiktiver Schadensabrechnung ist unzulässig (vgl. BGH Az.: VI ZR 513/19, Rn. 18, NJW 2022, 543, 544). Den durch einen Verkehrsunfall Geschädigten entsteht durch das Vermischungsverbot kein Nachteil. Auch wenn er seinen Fahrzeugschaden zunächst fiktiv abgerechnet hat, kann er später - im Rahmen der restlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung der Verjährung - grundsätzlich zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 20). Wählt der Geschädigte allerdings, wie hier der Kläger, den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, kann er den Ersatz von Umsatzsteuer nicht beanspruchen. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer durchgeführten Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist auch insoweit nicht zulässig (vgl. BGH a.a.O. Rn. 21).

Demzufolge muss der Kläger bei der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwandes auch den von der Beklagten ohne Umsatzsteuer ermittelten Wiederbeschaffungswert von 28.792,- EUR gegen sich gelten lassen. Des Weiteren hat der Kläger auch zugestanden, dass er sein Fahrzeug zu den von der Beklagten zu 1 ermittelten und ihm vorgeschlagenen Restwert von 6.805,- EUR veräußert hat, so dass hier insgesamt ein Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 21.987,- EUR zu Buche schlägt und der Kläger deshalb nicht die Differenz zu dem von ihm in seiner Abrechnung des Fahrzeugschadens zugrunde gelegten Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 23.300,- EUR, somit 1.313,- EUR noch von den Beklagten als Gesamtschuldner verlangen kann. Auch insoweit war die Klage deshalb als unbegründet abzuweisen.

2. Was das vom Kläger begehrte Schmerzensgeld anbelangt, sieht die Kammer insgesamt einen Betrag in Höhe von 17.500,- EUR als angemessen. Da die Beklagte zu 1 auf das Schmerzensgeld des Klägers bereits einen Betrag in Höhe von 10.000,- EUR geleistet hat, stehen dem Kläger gemäß § 253 Abs. 2 BGB bzw. § 11 S. 2 StVG noch weitere 7.500,- EUR zu.

a) Bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch den vom Verletzten erlittenen immateriellen Schaden angemessen ausgleichen soll, zudem soll der Verletzte einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten. Das Schmerzensgeld soll ihn in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen. Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld dem Verletzten Genugtuung für das verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat. Diese Genugtuungsfunktion ist allerdings grundsätzlich nur noch bei vorsätzlichen Taten und grob fahrlässigen Schädigungen zu berücksichtigen (vgl. Grüneberg, BGB, 81. Auflage, § 253 Rn. 4).

Das Schmerzensgeld muss unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblichen Umstände festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Für vergleichbare Verletzungen ist in der Regel unabhängig vom Haftungsgrund ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren (vgl. Grüneberg, BGB, 81. Auflage, § 253 Rn. 15 f. m.w.N.).

Bei der Person des Verletzten sind je nach Lage des Falles zu berücksichtigen:

Ausmaß, Schwere und Dauer der Verletzungen und der Schmerzen, Verbleiben von dauernden Behinderungen oder Entstellungen, Alter, Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit oder des Erscheinungsbildes.

Bei der Person des Schädigers sind zu berücksichtigen

der Grad des Verschuldens des Täters, gegebenenfalls auch seine wirtschaftlichen Verhältnisse und auch eine ungebührliche Verzögerung der Schadensregulierung (vgl. Grüneberg a.a.O.).

Ein wichtiger Bewertungsfaktor ist auch ein Mitverschulden des Verletzten (vgl. Grüneberg, BGB, 81. Auflage, § 253 Rn. 20).

b) Die Kammer hat mit Beweisbeschluss vom 19. 06. 2025 beim Sachverständigen Dr. E. J. B. ein schriftliches Gutachten zu dem von beklagter Seite bestrittenen Verletzungen und dauerhaften Einschränkungen des Klägers eingeholt. Insbesondere haben sich die Beklagten darauf berufen, dass beim Kläger Vorerkrankungen im relevanten Bereich vorgelegen hätten, konkret … im Bereich der … (… bis … (…) 1. Dabei haben sich die Beklagten auf einen Arztbrief vom 29. 05. 2022 berufen, also etwa sechs Monate nach dem Unfallgeschehen, in dem unter dem Punkt "Beurteilung" mit "alten Deckplattenimpressionsfrakturen …" ein entsprechender Passus vorhanden war.

In seinem ausführlichen fachorthopädischen Gutachten vom 02. 09. 2025 kommt der Sachverständige Dr. E. J. B. unter Würdigung der Behandlungsunterlagen aus der zentralen Notaufnahme des Z. U. (Anlage K12), sowie der nachfolgenden Unterlagen über die stationäre Behandlung im G. U., darunter auch eine durchgeführte radiologische Untersuchung des Handgelenks mit Unteramr rechts eines Polytrauma-Scans sowie eines MRT HWS und BWS, eines MRT des rechten Handgelenks am O. N. vom 12. 05. 2022, eines CT der Wirbelsäule von HWK 1 bis BWK 5 am O. N. vom 26. 05. 2022, einer ambulanten Behandlung am S. G. U. vom 03. 06. 2022, eines CT der rechten Hand im hochauflösenden Knochenprogramm am O. N. vom 13. 06. 2022 und weiteren Behandlungen, darunter auch eine Skelett-Szintigrafie am S. U. vom 18. 07. 2022 und unter Würdigung der Vorgeschichte nach den Angaben des Klägers, der bei der Untersuchung durch den Sachverständigen ausführte, dass er an den verletzten Körperstrukturen, Hals- und Brustwirbelsäule, Brustbein, Handgelenk bzw. Hand rechts keine Vorunfälle, Vorbeschwerden oder vorausgehende Funktionsstörungen hatte, zu folgenden Ergebnissen:

Es sei bei dem Unfallgeschehen offensichtlich durch eine Gurtverletzung zu einer unverschobenen Fraktur des Brustbeins (Corpus sterni), möglicherweise auch zu einer Fraktur an der 7. Rippe rechts ventral gekommen.

Auch die Frakturen der Halswirbelkörper 5-7 und die Frakturen der 1-3 wurden vom Sachverständigen als unfallkausal angesehen. Der Sachverständige verwies dabei auf die diagnostische Abklärung durch eine computertomografische Untersuchung im Sinne eines Polytrauma-Scans vom 20. 04. 22, dem Unfalltag, bei dem Irregularitäten an den Deckplatten HWK 7 und BWK 3 angegeben wurden. Im Rahmen seiner eigenen Einsichtnahme in das Bildmaterial hätten sich Deckplattendeformationen im Bereich der Wirbelkörper HWK 7 und BWK 1-3, vereinbar mit frischen Deckplattenimpressionsfrakturen, ergeben. Daneben hätte sich unfallunabhängig eine beginnende Degeneration in der Halswirbelsäulenetage HWK 5/6, sowie in der Brustwirbelsäulenetage BWK 3/4 im Sinne einer Spondylose oder initialen Osteokondrose ergeben. Am Unfallfolgetag, so der Sachverständige weiter, dem 21. 04. 2022, hätte sich bei einer kernspintomografischen Untersuchung der Hals- und Wirbelsäule mehrere Knochenmarködeme einzelner Wirbelkörper am zervicothorakalen Übergang, speziell an HWK 4/5, HWK 5/6 und HWK 7 sowie an BWK 1 und BWK 2 ergeben. Auch eine Einblutung in Höhe der dorsalen Wandverbindungen zwischen den Dornfortsätzen in den Etagen HWK 4/5, HWK 5/6 und HWK 6/7 sei gefunden worden. Diese detektierten Verletzungen im Bereich der unteren Halswirbelsäule bzw. der oberen Brustwirbeläule seien, so der Sachverständige weiter, aus gutachterlicher Sicht auch vereinbar mit der Biomechanik des Unfallgeschehens. Der Kläger habe aus gutachterlicher Sicht bei diesem Ereignis ein sogenanntes Halswirbelsäulendistorisionstrauma erlitten, wobei im Rahmen der abrupten Geschwindigkeitsminderung des klägerischen Pkws im Rahmen der Kollision und der damit einhergehenden plötzlichen Geschwindigkeitsverringerung des klägerischen Pkw und einer damit einhergehenden plötzlichen Geschwindigkeitsverringerung des mittels Gurtsystems im Fahrersitz fixierten Körper des Klägers und bei der Massenträgheit des Kopfes von einer Inklination des Kopfes in Relation zum Oberkörper auszugehen sei. Nachvollziehbar sei es zu einer abrupten Beugung des Kopfes im Halswirbelbereich gekommen. Bei einer solchen biomechanischen Konstellation sei wahrscheinlich, dass es zu einer vermehrten Belastung des vorderen Anteils im Bereich des betroffenen Wirbelsäulenabschnitts komme und somit zu Deckplattenimpressionsfrakturen, insbesondere im ventralen Anteil der betroffenen Wirbelkörper im speziellen Fall am Übergang Halszur Brustwirbelsäule wobei je nach Druckstärke eine mehr oder weniger starke Verformung der betroffenen Wirbelkörper auftreten könne. Solche unphysiologischen Belastungen der Wirbelkörper würden sich kernspintomografisch im Sinne einer Knochenödembildung ("Bone Bruise") äußern. Nativ radiologisch, computertomographisch und auch kernspintomographisch könne je nach Unfallschwere eine Verformung des bzw. der betroffenen Wirbelkörper in Form einer Keilwirbelbildung mit ventraler Höhenminderung auftreten. Eine solche Konstellation liege aus gutachterlicher Sicht aufgrund der medizinischen Befunddokumentation, speziell der radiologischen Befunde im konkreten Fall vor. Insbesondere an HWK 7, geringer auch an BWK 1 und BWK 2 zeige sich eine keilförmige Verformung der Wirbelkörper im Sinne einer Keilwirbelbildung mit Höhenminderung der Vorderkante in Relation zur Hinterkante. Insbesondere der kernspintomographische Befund der Hals- und Brustwirbelsäule vom 21. 04. 22 belegt nach Auffassung des Sachverständigen die "Frische" der Verletzung. Solche Befunde im Sinne eines Knochenödems und einer Einblutung spiegeln nach Darstellung des Sachverständigen eine frische traumatische Verletzung der Wirbelsäule wider, so dass er aus gutachterlicher Sicht die eindeutige Aussage treffen könne, dass die festgestellten Wirbelkörperveränderungen bzw. -frakturen nicht vorbestehend waren, sondern dem Unfallereignis vom 20. 04. 22 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zuzuordnen seien. Dies steht sowohl nach Auffassung des Sachverständigen als auch nach dem Verständnis der Kammer auch im Einklang mit den Angaben des Klägers, dass bei ihm im Vorfeld keine Unfälle vorgelegen hätten, bei denen die Hals- oder Brustwirbelsäule betroffen gewesen wäre. Nach Darstellung des Sachverständigen gibt es auch keine entsprechende Dokumentation solcher vorausgegangenen Unfälle des Klägers. Der vom Radiologen in der Anlage B2 im Rahmen der Untersuchung am 26. 05. 2022, somit ca. sechs Wochen nach dem Ereignis verwendete Terminus "alte Deckplattenimpressionsfrakturen" ist deshalb nach Ansicht des Sachverständigen und ihm folgend auch der Kammer der Tatsache geschuldet, dass zum Zeitpunkt dieser Feststellung das Unfallereignis bereits mehrere Wochen zurückgelegen hat.

Ausweislich der radiologischen Kontrolluntersuchungen erachtete der Sachverständige die Frakturen im Bereich der Halswirbelsäule als knöchern konsolidiert. Wobei es zu einer geringen Verformung einzelner betroffener Hals- und Brustwirbelkörper gekommen sei. Hieraus resultiere eine, wenn auch leichte Fehlstatik am zervicothorakalen Übergang, woraus sich die vom Kläger phasenweise angegebenen Beschwerden im Bereich des cervicothorakalen Übergangs erklären ließen.

Im Bereich der Halswirbelsäule und im Bereich der oberen Brustwirbelsäule fand der Sachverständige bei seiner gutachterlichen Untersuchung eine geringe Fehlstatik, welche nach seiner Auffassung einem Mischbild aus unfallunabhängigen und unfallabhängigen Veränderungen entspreche. Im Bereich der Halswirbelsäule sei auch in einzelnen Bewegungsebenen bei der Untersuchung eine, wenn auch geringe Bewegungseinschränkung befundet worden. Neurologische Ausfallerscheinungen hätten sich jedoch nicht ergeben. Zusammenfassend kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass eine zumindest geringe Fehlstellung dieses Wirbelsäulenabschnittes, insbesondere in Form einer abgeschwächten … bestehe, wobei aufgrund der geringen Verformung einzelner Hals- und Brustwirbelkörper eine biomechanische Störung des zervicothorakalen Übergangs unfallbedingt aufgetreten sei. Diese könne, so der Sachverständige, im weiteren Verlauf zu einer vorzeitigen Degeneration einzelner betroffener Wirbelsäulensegmente in Form einer Osteochondrose führen, wobei prospektiv der diesbezügliche Verlauf nicht sicher vorhergesagt werden könne.

Bei der gutachterlichen Überprüfung der behaupteten Verletzung des rechten Handgelenks des Klägers legte der Sachverständige die Aussage des Klägers zugrunde, dass er bei der Kollision beide Hände am Lenkrad gehabt und sich im Rahmen der drohenden Kollision mit beiden Händen am Lenkrad abgestützt habe. Auch hätten sich die Airbags ausgelöst. Aufgrund der biomechanischen Situation sei deshalb, so der Sachverständige, aus gutachterlicher Sicht nachvollziehbar, dass es im Rahmen der Kollision zu einer Stauchung im Bereich der Hände bzw. der Handgelenke kommen konnte. Im Rahmen der konventionellen radiologischen Untersuchung im G. U. nach dem Unfallgeschehen konnte auch eine frische knöcherne Verletzung im Sinne einer nicht wesentlich dislozierten Fraktur des Griffelfortansatzes diagnostiziert werden. Eine kernspintomografische Untersuchung des rechten Handgelenks ca. drei Wochen nach dem Unfallereignis hätte noch zusätzliche knöcherne Verletzungen im Bereich der Handwurzeln detektiert, insbesondere habe sich eine undislozierte Fraktur des Mondbeins (Os lunatum), aber auch Knochenödembildungen bzw. Infraktionen am Os capitatum (Kopfbein) und an der Basis des 5. Mittelhandknochens (Os metacarpale V) ergeben. Im Rahmen einer anschließenden computertomographischen Untersuchung des Handgelenks am 13. 06. 22 hätte sich eine zusätzliche schräg verlaufende subkapitale Fraktur am 5. Mittelhandknochen gezeigt.

Zusammenfassend resümierte der Sachverständige - für die Kammer aufgrund der berichteten medizinischen Befunde gut nachvollziehbar, dass bei dem Unfallereignis vom 20. 04. 22 eine mehrfache Frakturierung im Bereich der rechten Hand bzw. der rechten Handwurzel des Klägers erfolgt sei. Zusammenfassend stellte der Sachverständige deshalb im Bereich der rechten Hand bzw. der rechten Handwurzel durch das streitgegenständliche Unfallereignis eine komplexen Verletzung des Klägers fest. Die Hand- bzw. Handgelenksverletzungen seien, so der Sachverständige weiter, konservativ behandelt worden, allerdings seien im Heilungsverlauf Komplikationen dokumentiert, nämlich eine mäßige Schwellung ca. eineinhalb Monate nach dem Unfallereignis am Handgelenk, Schmerzen in den Fingern knapp drei Monate nach dem Unfallgeschehen, zusätzlich auch ein bemerktes Schwitzen und ein verändertes Haarwachstum an der betroffenen Hand. Klinisch sei unter dem 12. 07. 22 auch eine ödematöse Schwerllung der Linken Hand, eine vermehrte Schweißsekretion an der Handfläche, ein vermehrtes Haarwachstum im Bereich des Handrückens bei deutlich eingeschränkter Bewegungsstörung der rechten Hand im Sinne eines nicht möglichen Faustschlusses, darüber hinaus auch eine mittelgradige Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks befundet worden. Außerdem sei im Seitenvergleich die Haut etwas blasser gewesen. Bei einer Skelettszintigrafie vom 18. 07. 2022 hätte sich der typische Befund eines CRPS, eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms, an der rechten Handwurzel bzw. rechten Hand gezeigt.

Im Rahmen der gutachterlichen Befragung durch den Sachverständigen hat der Kläger aktuell vorwiegend Ruhebeschwerden im Bereich des rechten Handgelenks angegeben, subjektiv auch ein Blockadegefühl, sowie darüber hinaus phasenweise auch "stechende Beschwerden" in den Fingern der rechten Hand. Insbesondere jedoch sei ein bemerkter Kraftverlust bei Tätigkeiten mit der rechten Hand angegeben worden, ohne dass eine grobe Einschränkung beruflicher oder privater Tätigkeiten vorliege. Bei der klinischen gutachterlichen Untersuchung durch den Sachverständigen ergab sich dann jedoch aktuell keine Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Hand. Bezüglich der Symptome eines CRPS ergaben sich im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung lediglich eine minimale Bewegungseinschränkung am rechten Handgelenk sowie eine minimale Störung der Kraft der rechten Hand.

Der Sachverständige führte zur Problematik der Diagnose eines CRPS umfassend aus und zu den Kriterien, die bei der Diagnostik angewendet werden. Bildgebende Untersuchungen könnten zur Sicherung der Diagnose beitragen, verfügten jedoch nur über eine begrenzte Aussagekraft. Weiter verwies der Sachverständige darauf, dass CRPSähnliche Symptome sich bei einer größeren Zahl von Erkrankungen finden würden, welche gutachterlich zu berücksichtigen seien. Der Sachverständige resümierte, dass unter Beachtung der "Budapester Konsensus-Kriterien" und unter Wertung der dokumentierten klinischen und radiologischen Befunde im Behandlungsverlauf auszuführen sei, dass bezüglich der "Budapester Konsensus-Kriterien" das Vorliegen einer CRPS retrospektiv positiv bestätigt werden könne, wobei allerdings darauf hinzuweisen sei, dass eine spezifische Nervenläsion nicht gesichert worden sei, so dass entsprechend der Einteilung komplexer regionaler Schmerzsyndrome nicht von einem Typ II (klinisch und elektrophysiologisch nachweisbare periphere Nervenläsion) sondern von einem Typ I (schmerzhafte Traumen der distalen Extremitäten ohne offensichtliche Läsion größerer Nerven) auszugehen sei. In der medizinischen Dokumentation sei niedergelegt, dass ein anhaltender Schmerz vom rechten Handgelenk bzw. rechten Hand bestanden habe, der aus gutachterlicher Sicht durch das Anfangstrauma nicht mehr erklärt werden konnte. Anamnestisch niedergelegt seien eine Störung der Motorik/Trophik im Sinne einer Bewegungseinschränkung in den Fingernbzw. im Handgelenk.

Darüber hinaus eine Veränderung der Trophik bezüglich eines veränderten Haarwachstums. Desweiteren sei niedergelegt eine Störung der Sudomotorik/Ödembildung, wobei diesbezüglich ein "zusätzliches Schwitzen" dokumentiert sei. Darüber hinaus sei dokumentiert eine Störung der Vasomotorik im Sinne einer Asymmetrie der Hautfarbe, so dass somit drei der vier geforderten Kriterien "Budapester-Konsensus-Kriterien für das Vorliegen eines CRPS in der Anamnese positiv gewertet worden seien. Von radiologischer Seite her sei auszuführen, dass sich im Rahmen einer durchgeführten Skelettszintigrafie unter dem 18. 07. 22 ein Befund ergeben habe, der durch den Nuklearmediziner als "typischer Befund" eines CRPS an der rechten Handwurzel bzw. der rechten Hand" interpretiert worden sei. Außerdem sei im Rahmen einer konventionellen Untersuchung beider Hände im Seitenvergleich unter dem 12. 07. 22 eine ausgeprägte Demineralisation im Bereich der rechten Hand bzw. findergelenksnah diagnostiziert worden. Die dargestellten positiven Budapester Konsensus-Kriterien sowie der skelettszintigrafische Befund würden aus gutachterlicher Sicht, so der Sachverständige, mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass beim Kläger nach der Verletzung der rechten hand bzw. des rechten Handgelenks im Rahmen des Unfalls ein komplexes regionales Schmerzsyndrom aufgetreten ist. Im Rahmen seiner eigenen gutachterlichen Untersuchung waren für den Sachverständigen jedoch die Kriterien für ein aktuelles CRPS nicht mehr ausreichend nachweisbar. Lediglich eine geringe Kraftabschwächung beim Faustschluss sowie eine bei den Fingerbewegungen ließ sich nachweisen, dagegen keine Störung der Sensorik, Vasomotorik, Sudomotorik bzw. Trophik und Ödembildung. Die vom Kläger geäußerten anhaltenden Beschwerden der rechten Hand ordnete der Sachverständige jedoch noch dem diagnostizierten CRPS Typ I zu. Prospektiv konnte der Sachverständige den weiteren Verlauf des posttraumatisch aufgetretenen CRPS nicht sicher vorhersagen. Da jedoch insgesamt bei der Untersuchung durch den Sachverständigen keine ausgeprägte Funktionsstörung der rechten Hand vorlag, kam der Sachverständige zu der Feststellung, dass eine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Folgen des CRPS aus seiner Sicht nicht gegeben sei.

Zusammenfassend führte der Sachverständige schlussendlich aus, dass mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass ein "Morbus Sudeck" bzw. CRPS nach dem Unfallgeschehen beim Kläger aufgetreten sei, welches kausal auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sei. Aufgrund der beim Unfall erlittenen Verletzungen könnten Dauer- bzw. Spätschäden und bei Morbus Sudeck auch ein chronischer Verlauf nicht ausgeschlossen werden. Bezüglich des aufgetretenen CRPS sei aktuell ein relativ gutes Ausheilungsergebnis gegeben. Im weiteren Verlauf noch auftretende Änderungen der geklagten Beschwerden könnten jedoch aus gutachterlicher Sicht aktuell nicht sicher vorhergesagt werden. Der Sachverständige sah jedoch eine Verschlechterung des Beschwerdebildes des CRPS im weiteren Verlauf als "nicht ausreichend wahrscheinlich" an.

Die Kammer folgt den ausführlichen und nachvollziehbar begründeten Ausführungen des Sachverständigen auf der Grundlage der vom Kläger übergebenen medizinischen Befunde und der eigenen, vom Sachverständigen vorgenommenen Untersuchung des Klägers. Auf der Basis der Ausführungen des Sachverständigen kommt auch die Kammer nach eigener Überprüfung zu dem Ergebnis, dass beim Kläger die von ihm behaupteten Wirbelkörperverletzung durch das streitgegenständliche Unfallgeschehen verursacht wurden und dass sich tatsächlich beim Kläger aufgrund des Unfallgeschehens im Nachhinein ein Morbus Sudeck bzw. CRPS eingestellt hat, welches jedoch vom Ausmaß her sich deutlich abgeschwächt hat und nach den Angaben des Sachverständigen am Ende seines ausführlichen Gutachtens erwarten lässt, dass sich in Zukunft im weiteren Verlauf keine Verschlechterung einstellen wird.

Unter Würdigung aller eingangs dargestellten Kriterien, der vom Kläger bei dem nicht (mit-) verschuldeten Unfallgeschehen erlittenen Verletzungen und deren Auswirkungen und noch aktuell bestehenden Einschränkungen bzw. auch in Zukunft zu erwartenden Einschränkungen erachtet die Kammer insgesamt ein Schmerzensgeld in Höhe von 17.500,- EUR als angemessen, jedoch auch ausreichend.

Orientiert hat sich die Kammer bei ihrer Bewertung auch an einer Entscheidung des OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. 06. 2022, Az.: 9 U 125/19, NJW-RR 2022, 1331.

Soweit der Kläger über diesen, von der Kammer als angemessen erachteten Schmerzensgeldbetrag hinaus ein weiteres Schmerzensgeld fordert, war die Klage dagegen als unbegründet abzuweisen.

3. Des Weiteren war festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weitere materielle und nicht vorhersehbare materielle Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 20. 04. 22 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Soweit die Kläger im Klageantrag eine umfassende Feststellung zur Ersatzpflicht immaterieller Schäden formuliert hat, war dem Antrag nur im tenorierten Umfang stattzugeben. Grundsätzlich erfasst die Zuerkennung eines Schmerzensgeld auch alle weiteren, jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung erkennbare oder vorhersehbare immaterielle Schäden, so dass dem Antrag nur im Hinblick auf nicht vorhersehbare weitere immaterielle Schäden stattzugeben war. Im Hinblick auf das aus Sicht der Kammer nicht berechtigte Feststellungsbegehren erfolgte insoweit ebenfalls eine teilweise Klageabweisung.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus den Vorschriften der §§ 91, 92 I ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus der Vorschrift des § 709 ZPO.

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