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Ein Geschädigter hat nach einem Verkehrsunfall Anspruch auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden, einschließlich Zuzahlungen für Ergotherapie und Verdienstentgang. Beim Verdienstentgang ist ein Abzug von 5% für ersparte Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten, Berufskleidung) angemessen; Verpflegungskosten sind jedoch nicht abzuziehen, wenn der Arbeitgeber einen Verpflegungszuschuss gewährt hat, der auch bei Arbeitsunfähigkeit nicht entfällt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |