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Der Träger der Straßenbaulast kommt seiner Verkehrssicherungspflicht bei Wurzelschäden auf einem Radweg ausreichend nach, wenn die Erhöhung mit roter Sprühfarbe markiert ist und turnusmäßige jährliche Ausbesserungen erfolgen. Dies gilt insbesondere, wenn die Gefahr für einen sorgfältigen Benutzer erkennbar ist und der Grad der Gefahr als gering einzuschätzen ist. Zudem ist bei der Nutzung eines Rennrads erhöhte Vorsicht vor Straßenschäden geboten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |