Das Verkehrslexikon


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Landgericht Weiden v. 10.11.2025: Zur Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers bei Wurzelschäden auf Radwegen und der Wirkung von Markierungen




Das Landgericht Weiden (Urteil vom 10.11.2025 - 15 O 238/25) hat entschieden:

   Der Träger der Straßenbaulast kommt seiner Verkehrssicherungspflicht bei Wurzelschäden auf einem Radweg ausreichend nach, wenn die Erhöhung mit roter Sprühfarbe markiert ist und turnusmäßige jährliche Ausbesserungen erfolgen. Dies gilt insbesondere, wenn die Gefahr für einen sorgfältigen Benutzer erkennbar ist und der Grad der Gefahr als gering einzuschätzen ist. Zudem ist bei der Nutzung eines Rennrads erhöhte Vorsicht vor Straßenschäden geboten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Radfahrern
und
Rennradfahrer - Rennräder
und
Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung
und
Sicherungs- und Absperrmaßnahmen
und
Verkehrssicherungspflicht allgemein


Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Beschluss

Der Streitwert wird auf 56.000,00 € festgesetzt.

Gründe:


Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

A.

Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht Weiden ist zuständig (§ 32 ZPO; §§ 23 Nr.1, 71 I GVG). Das Feststellungsinteresse nach § 256 I ZPO liegt vor, da sich der Schaden noch in der Entwicklung befindet, insbesondere die Behandlung noch andauert.

B.

Die Klage ist unbegründet.

I. Es besteht kein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld, insbesondere nicht aus § 823 I BGB.

1. Eine Rechtsgutverletzung liegt in Form der Verletzungen vor.

2. Es liegt aber keine Verletzungshandlung vor.

In Betracht kommt hierbei kein Tun, sondern nur ein Unterlassen. Ein Unterlassen ist aber nur dann taugliche Verletzungshandlung, wenn eine Pflicht zum Handeln besteht. Diese kann sich aus einer Verkehrssicherungspflicht ergeben.

Es ist allgemein anerkannt, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet, diejenigen Vorkehrungen zu treffen hat, die erforderlich und zumutbar sind, um Schädigungen Dritter möglichst zu verhindern (BGH, NJW 2021, 1090). Verpflichtet ist derjenige, der den Verkehr tatsächlich zulässt. Bei öffentlichen Straßen ist dies in der Regel der Träger der Straßenbaulast (Grb/Sprau, § 823 Rn. 200). Der Inhalt der Straßenverkehrssicherungspflicht geht dahin, die öffentlichen Verkehrsflächen von Beginn an möglichst gefahrlos zu gestalten und fortlaufend in diesem Zustand zu erhalten. Deshalb hat der Pflichtige im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um denjenigen Gefahren entgegenzuwirken, die den Verkehrsteilnehmern aus einem gleichwohl nicht ordnungsmäßigen Zustand der Verkehrsflächen drohen (BGHZ 60, 54 (55 f.) = NJW 1973, 460). Freilich kann und muss eine Straße praktisch niemals völlig gefahrlos sein (BeckOK BGB, Hau/Poseck, § 823 Rn. 605). Dabei steht der Selbstschutz durch den Verkehrsteilnehmer im Vordergrund. Grundsätzlich muss der Benutzer die Verkehrsfläche so hinnehmen wie sie sich darbietet und sein Verhalten den gegebenen Verhältnissen anpassen. Der Pflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nach den Verhältnissen im Einzelfall nur diejenigen Gefahren ausräumen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die dieser sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann (BGH, VersR 12, 1434). Wird eine Gefahrenquelle nicht beseitigt, genügt eine Warnung nur, wenn sie geeignet ist, den Verkehrsteilnehmer zu angemessenem, die Gefahr vermeidendem Verhalten zu veranlassen. Laufende Überwachung in zumutbaren Abständen ist Teil der Verkehrssicherungspflicht (Grb/Sprau, § 823 Rn. 204).

Gemessen daran ist die Beklagte Stadt Weiden als Träger der Straßenbaulast gem. Art. 54 a I BayStrWG die Verpflichtete. Bezüglich einer Verkehrssicherungspflicht war zu beachten, dass der gesamte Radweg von Bäumen flankiert ist. Aus diesem Grund ist erhöhte Aufmerksamkeit vor daraus entstehenden Gefahren geboten. Dies umfasst auch die Gefahr von Wurzelschäden im Straßenbelag. Dies ist ein Indiz für die Erkennbarkeit der Gefahr. Schließlich ist bezüglich der Erkennbarkeit auch die Form und Größe der Erhöhung zu berücksichtigen. Es handelte sich um eine quer verlaufende Wurzel. Schäden dieser Art sind leichter erkennbar als längs verlaufende Wurzeln bzw. Unebenheiten. Zur Erkennbarkeit trug bei, dass sich die Erhöhung über fast die Hälfte der Straße erstreckte. Freilich ist dabei zu berücksichtigen, dass sich die Gefahr des Kontaktes mit der Größe auch erhöht. Auch ist bei der Einzelfallbeurteilung der Grad der Gefahr zu berücksichtigen. Hierbei ist zu beachten, dass es sich um eine Erhöhung von ca. 2 cm handelte, die von der Form her eher breit als spitz war. Dies reduziert die daraus entstehende Gefahr, da somit der vom Kläger angesprochene Effekt der "Sprungschanze" gegenüber einer spitz verlaufenden Wurzel minimiert ist. Gefahrerhöhend ist letztlich noch die abschüssige Lage zu beachten, die erhöhte Geschwindigkeiten zumindest begünstigt. Schließlich ist noch zu beachten, dass der Kläger mit einem Rennrad unterwegs war. Hierbei ist aufgrund der dünnen Räder erhöhte Vorsicht vor Straßenschäden geboten. Die Erhöhung war zudem von der Beklagten mit roter Sprühfarbe relativ großflächig markiert. Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass erhöhte Vorsicht vor Wurzelschäden geboten war und sich auch der Grad der Gefahr eher noch im unteren Bereich bewegte. Möchte man in dem Fall von einer Verkehrssicherungspflicht ausgehen, so wurde der Pflicht jedenfalls durch die Markierung der Erhöhung nachgekommen. Fährt man aufgrund der vorgenannten Umstände mit angemessen langsamer Geschwindigkeit, so ist die Markierung beim Blick auf die Straße erkennbar. Dies wird selbst vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Verbunden mit der turnusmäßigen jährlichen Ausbesserung der Schäden kam die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht damit jedenfalls ausreichend nach. II. Daraus folgt, dass auch die Feststellungsklage in Ziffer 2 unbegründet ist.

C.

Der Kostenausspruch folgt aus § 91 I ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S.1, 2 ZPO.

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