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1. Die bloße Behauptung einer mindestens einjährigen Drogenabstinenz in den Fällen einer Nichteignung nach Ziff. 9.1 Anl. 4 zur FeV steht der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegen. Es müssen Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen. (Rn.15) 2. Die Verhältnismäßigkeit der Forderung einer Glaubhaftmachung einer mindestens einjährigen Drogenabstinenz setzt in den Fällen der Ziff. 9.1 Anl. 4 FeV nicht voraus, dass eine erwiesene vorausgegangene Drogenabhängigkeit vorliegt. (Rn.20) (Leitsätze des Gerichts) |