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Werden die Ordnungsbehörden oder die Polizei ausschließlich im Rahmen repressiver Maßnahmen tätig, regeln die Vorschriften der Strafprozessordnung (§§ 46 Abs. 1, 105 OWiG i.V.m. § 464ff. StPO) die Kostenerstattung abschließend, die dann im Zuge des Bußgeldverfahrens zu erfolgen hat. Eine darüber hinausgehende Festsetzung von Kosten durch Kostenbescheid ist nicht möglich. (Rn.45) Eine Gebührenerhebung ist auch dann zulässig, wenn es sich um eine sog. "doppelfunktionale Maßnahme" handelt, d.h. die Polizisten sowohl präventiv als auch repressiv tätig werden, da diese beiden Aufgabenbereiche der Polizei grundsätzlich nebeneinander stehen. (Rn.24) (Leitsätze des Gerichts) |