Die Verwaltungsrechtsprechung für dass Bundesland Niedersachsen obliegt den Verwaltungsgerichten Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück und Stade sowie dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg (OVG Lüneburg).
OVG Lüneburg v. 11.10.2005:
Das Recht, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, kann auch unter Bezug auf solche fortwirkenden Sachverhalte aberkannt werden, die zeitlich vor Erteilung der EU-Fahrerlaubnis eingetreten sind.
OVG Lüneburg v. 15.08.2006:
Nimmt eine Behörde eine nach der Verweigerung einer MPU ausgesprochene Nutzungsuntersagung einer EU-Fahrerlaubnis zurück, weil sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gehindert ist, Gründe für die Anordnung einer obsolet gewordenen oder fehlerhaften MPU-Anforderung nachzuschieben, dann kann sie jederzeit ohne Verletzung eines durch die Rücknahme geschaffenen Vertrauensschutzes mit zulässigen Gründen erneut eine MPU-Anforderung erlassen.
OVG Lüneburg v. 08.09.2006:
Zwar ist die aufschiebende Wirkung gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer Nutzungsuntersagung wieder herzustellen, wenn die Behörde ihre Verfügung getroffen hat, bevor ein "neuer" Vorfall nach Erteilung einer polnischen Fahrerlaubnis den Verdacht auf Alkoholmissbrauch ohne Verkehrsteilnahme begründet; jedoch kann in einem solchen Fall die Beibringung eines positiven Fahreignungsgutachtens (MPU) angeordnet werden.
OVG Lüneburg v. 15.10.2008:
Ein slowakischer Führerschein ist anzuerkennen, auch wenn in ihm gar kein Wohnsitz eingetragen ist und der Betroffene durchgängig in Deutschland gemeldet war und hier auch gearbeitet hat. Die entsprechenden innerdeutschen Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. Das Rechtsmissbrauchsargument findet bei der Prüfung der Anerkennung von EU-Führerscheinen keine Anwendung.
OVG Lüneburg v. 08.05.2009:
Ein in anderem Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein braucht im Inland nicht anerkannt zu werden, wenn dieser lediglich durch Umtausch eines deutschen Führerscheins erlangt wurde und die dem deutschen Führerschein zugrundeliegende Fahrerlaubnis im Zeitpunkt des Umtausches nicht mehr bestand.
OVG Lüneburg v. 06.04.2010:
§ 28 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV. § 28 FeV - und nicht etwa § 29 FeV - ist auch auf Fahrerlaubnisse anzuwenden, die in einem EU- oder EWR-Staat im Wege des Umtauschs eines ursprünglich in einem Drittstaat ausgestellten Führerscheins erworben worden sind. Wenn - wie hier - ein in einem Drittstaat erteilter Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat in einen Führerschein nach EG-Muster umgetauscht wird, ist Erteilung der Fahrerlaubnis i.S.d. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV nicht der Umtausch, sondern die Erteilung der ursprünglichen Fahrerlaubnis in dem Drittstaat - hier Umtausch einer während der deutschen Sperrfrist in Russland erteilten Fahrerlaubnis und deren Umtausch in Ungarn nach Ablauf der Sperrfrist.
OVG Lüneburg v. 23.08.2010:
Die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangene Aufforderung, den tschechischen Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen, setzt keine Vollziehbarkeit der auf § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV gestützten Feststellung voraus, die tschechische Fahrerlaubnis berechtige nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland.
OVG Lüneburg v. 19.06.2013:
Fehlendes Trennungsvermögen im Sinn der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist anzunehmen, wenn ein Fahrzeugführer unter erheblichem Einfluss von Cannabis am Straßenverkehr teilnimmt oder nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Teilnahme am Straßenverkehr zu erwarten ist.
OVG Lüneburg v. 27.01.2015:
Begeht ein Fahrerlaubnisinhaber nach der Erteilung einer (tschechischen) EU-Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht, kann dies die Anordnung eines medizinisch psychologischen Gutachtens und die Aberkennung der Fahrberechtigung für das Bundesgebiet rechtfertigen. - Der nach Ausstellung des Führerscheins begangene Verkehrsverstoß muss dabei nicht allein geeignet sein, die Gutachtenanordnung zu rechtfertigen, sondern es ist eine Zusammenschau mit anderen älteren Zuwiderhandlungen zulässig.
OVG Lüneburg v. 29.03.2016:
Überwiegendes spricht dafür, bereits in einer Mitteilung des Ausstellermitgliedstaates, die einen dortigen Wohnsitz ausschließlich auf einer melderechtlichen Grundlage bestätigt, eine unbestreitbare Information im Sinne des § 28 Abs 4 S 1 Nr 2 FeV zu sehen, die bei gleichzeitig beibehaltenem Wohnsitz im Inland auf einen fehlenden ordentlichen Wohnsitz des Betroffenen im Ausstellermitgliedstaat hinweist und es daher rechtfertigt, die Frage, ob ein solcher Wohnsitz tatsächlich bestand, aufgrund einer Gesamtschau zu beurteilen.
VG Braunschweig v. 10.03.2005:
Die Umschreibung einer EU-Fahrerlaubnis nach § 30 Abs. 1 FeV setzt voraus, dass diese Fahrerlaubnis gültig ist. Das Verwaltungsgericht darf die Fahrerlaubnisbehörde nur dann zur Umschreibung der Fahrerlaubnis nach § 30 Abs. 1 FeV verpflichten, wenn die ausländische Fahrerlaubnis noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gültig ist.
VG Braunschweig v. 30.01.2006:
Bei Eignungsmängeln, die bereits vor der Erteilung einer Fahrerlaubnis durch einen EU-Mitgliedsstaat (hier: Polen) vorgelegen haben und auch danach weiter fortwirken können (Verkehrsteilnahme mit erheblichem Gefährdungspotential), hindert die zwischenzeitlich erteilte EU-Fahrerlaubnis nicht die Überprüfung der Fahreignungsvoraussetzungen durch die deutschen Fahrerlaubnisbehörden.
VG Stade v. 16.08.2006:
Von einer Missachtung der in Art. 1 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie geregelten grundsätzlichen Anerkennung der Fahrerlaubniserteilungsentscheidung eines Mitgliedstaates kann keine Rede sein, wenn diese Entscheidung in Unkenntnis wesentlicher Teile des für die Beurteilung der Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers relevanten Sachverhaltes erfolgt ist. Auch Tatsachen vor der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis können eine MPU-Auflage rechtfertigen, wenn sie über den Erteilungszeitpunkt hinaus fortwirken können.
VG Osnabrück v. 17.11.2006:
Das Gericht geht davon aus, dass innerstaatliche fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gegenüber einem Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis zumindest in Fällen, in denen es um die Eignung oder Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund eines früheren Alkoholmissbrauchs geht, auch dann ergriffen werden dürfen, wenn die Tatsachen, die in dieser Hinsicht Zweifel an der Kraftfahreignung begründen bzw. diese ggf. sogar ausschließen, bereits vor dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem der Betroffene seine ausländische Fahrerlaubnis erworben hat.
OLG Celle v. 10.11.2005:
In EU Mitgliedstaaten erteilte Fahrerlaubnisse (Führerscheine) sind ipso iure auch im Inland gültig, solange die Erteilung nicht in den Lauf einer Maßnahme nach Art. 8 Abs.2 Rl 91/439/EWG d.R.v. 29.7.91 (im nationalen Recht § 28 Abs.4 FeV) fällt bzw. eine solche Maßnahme neu getroffen wird. Die Anerkennung einer EU Fahrerlaubnis darf deshalb nicht von zusätzlichen nationalen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
OLG Oldenburg v. 06.04.2010:
Ein in Tschechien nach Ablauf der in Deutschland verhängten Sperrfrist ausgestellter EU-Führerschein berechtigt jedenfalls dann nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland, wenn in dem Führerschein als Wohnsitz ein Ort in Deutschland angegeben ist. Macht der Angeklagte insoweit einen Verbotsirrtum geltend, so muss in den Urteilsgründen neben seinem konkreten Vorbringen hierzu auch mitgeteilt werden, welches Ergebnis eine dem Angeklagten zugemutete Erkundigung bei einer deutschen Führerscheinbehörde gehabt hätte.
LG Aurich v. 26.05.2010:
Für die bis zum 18.01.2009 erteilten Führerscheine gilt es angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) als geklärt, dass eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei vorhandenem Wohnsitz im Ausstellerstaat dann nicht in Betracht kommt, wenn der ausländische Führerschein nach Ablauf einer Sperrfrist erworben wurde. Der Ausnahmetatbestand in § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV a.F. ist europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis nur dann versagt werden kann, wenn diese während des Laufs einer neben der bestandskräftigen Versagung oder einer isoliert angeordneten Sperrfrist erworben wurde.
LG Aurich v. 24.08.2010:
Verfügt der Betroffene nicht über eine gültige inländische Fahrerlaubnis, dann ist die Benutzung seines tschechischen EU-Führerscheins im inländischen öffentlichen Verkehr strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis, wenn auf Grund der unbestreitbaren Informationen des gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit nach Angaben der tschechischen Polizei feststeht, dass er nicht über einen Wohnsitz im Ausstellerstaat verfügte und eine Nachfrage beim Einwohnermeldeamt ergibt, dass er seit vielen Jahren mit seinem ordentlichen Wohnsitz dort gemeldet ist.
OLG Oldenburg v. 16.03.2011:
Wer nach Entzug der deutschen Fahrerlaubnis zwecks Umgehung der Eignungsprüfung unter der bewussten Vortäuschung eines Studienaufenthaltes in Tschechien einen tschechischen EU-Führerschein erhält, ist nicht berechtigt, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, auch wenn der Führerscheinerwerb nicht während einer Sperrfrist erfolgte und der Fahrerlaubnisentzug nicht im Verkehrszentralregister eingetragen ist. Bei einer gleichwohl durchgeführten Kfz-Fahrt im Inland liegt jedenfalls ein fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis vor.
OLG Oldenburg v. 19.09.2011:
Eine britische "driving licence" stellt keine in Deutschland anzuerkennende Erteilung einer Fahrerlaubnis eines EU-Staates dar, wenn sie lediglich im Wege des Umtausches eines deutschen Führerscheins ausgestellt wurde.
OLG Celle v. 10.05.2012:
Eine in einem anderen EU-Staat vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2006/126/EG (sog. 3. EG-Führerscheinrichtlinie) erteilte Fahrerlaubnis berechtigt dann nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet, wenn dem Inhaber zuvor die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik bestandskräftig versagt worden war und die übrigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 FeV erfüllt sind..
OLG Braunschweig v. 07.08.2013:
Der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die er während des Laufs einer Sperrfrist i.S.d. § 4 Abs. 10 StVG nach sofort vollziehbarer Entziehung der inländischen Fahrerlaubnis in Großbritannien erworben hat, macht sich nur dann wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn die Fahrerlaubnissperre zum Tatzeitpunkt im Verkehrszentralregister eingetragen war.
OLG Braunschweig v. 27.05.2015:
Eine im Ausland erworbene Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung im Inland keine neue Fahrerlaubnis hätte erteilt werden dürfen. - Die Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis setzt dabei voraus, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Tatzeitpunkt im Verkehrszentralregister (Fahrerlaubnisregister) eingetragen war.