Das Verkehrslexikon

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Die EU-Führerschein-Richtlinien - EU-Fahrerlaubnis - EU-Führerschein - europäische Standards bei der Führerscheinerteilung

Die EU-Führerschein-Richtlinien




Gliederung:


- Zur 2. EU-Führerschein-Richtlinie
- Zur 3. EU-Führerschein-Richtlinie
- Deutsche Rechsprechung



Zur 2. EU-Führerscheinrichtlinie:


Gesamttext der 2. FS-Richtlinie (91/439/EWG)

Ausschnitte:

EU-Richtlinie zur nationalen Zuständigkeit für Maßnahmen

EU-Richtlinie zu Alkohol

EU-Richtlinie zu Drogen

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002/C 77/03: Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen über den Führerschein der EG

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Zur 3. EU-Führerschein-Richtlinie:


Gesamttext der 3. Führerschein-Richtlinie (2006/126/EG vom 20. Dezember 2006)

Anhang 1:
Bestimmungen zum Musterführerschein

Anhang 2:
Mindestanforderungen an die Fahrprüfungen / Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen beim Führen eines Kraftfahrzeugs

Anhang 3:
Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs

Anhang 4:
Mindestanforderungen an Personen, die praktische Fahrprüfungen abnehmen

Anhang 5:
Mindestanforderungen an Fahrerschulung und Fahrprüfung für die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Absatz 2 genannten Fahrzeugkombinationen

Anhang 6:
Mindestanforderungen an Fahrerschulung und Fahrprüfung für Krafträder der Klasse A (stufenweiser Zugang)

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Deutsche Rechtsprechung:


VG Düsseldorf v. 05.02.2007:
Die 3. Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein - Neufassung) ist seit Januar 2007 in Kraft getreten und ist in noch laufenden Verfahren anzuwenden. Art. 11 Abs. 4 der 3. Führerscheinrichtlinie wird zum 19.01.2009 in Kraft treten.

VGH München v. 22.02.2007:
Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG verleiht den Mitgliedstaaten keine weitergehenden Befugnisse als die (weiterhin anwendbar bleibende) Vorgängerregelung des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG. Die in Art. 18 Satz 1 der 3. FS-Richtlinie genannten Bestimmungen sind erst ab dem 19.01.2009 anwendbar.

BVerwG v. 11.12.2008:
Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (vgl. u.a. Urteile vom 27. September 1995 - BVerwG 11 C 34.94 - BVerwGE 99, 249 <250> = Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 24 und vom 5. Juli 2001 - BVerwG 3 C 13.01 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29 = NJW 2002, 78 m.w.N.). Nach ihrem Art. 18 gilt Art. 11 Absätze 1 und 3 bis 6 mit den Regelungen über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen erst ab dem 19. Januar 2009.

OVG Koblenz v. 17.02.2010:
Die Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheids gem. § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV beurteilt sich nach Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie und der zu seiner Umsetzung erlassenen Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV, wenn der Betroffene die tschechische Fahrerlaubnis am 19. Januar 2009 und damit am ersten Gültigkeitstag der genannten Bestimmungen erworben hat. Dass auch Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie ab diesem Zeitpunkt gilt, ergibt sich aus Art. 18 Satz 2 dieser Richtlinie. Dem steht die Regelung in Art. 13 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie schon deshalb nicht entgegen, weil sie nicht die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten der EU ausgestellten Führerscheine betrifft, wie sie Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie zum Gegenstand hat, sondern sich mit der Entziehung und Einschränkung von Fahrerlaubnissen befasst.




VGH München v. 07.10.2010:
Der Paradigmenwechsel, den der europäische Normgeber durch den Erlass der Richtlinie 2006/126/EG vollzogen hat, um ein Unterlaufen von in einem Land getroffenen fahrerlaubnisrechtlichen 'Negativentscheidungen' dadurch zu verhindern, dass der Betroffene zwecks Erlangung einer neuen Fahrerlaubnis in einen anderen Mitgliedstaat ausweicht, kommt nicht nur in der doppelten Sicherung zum Ausdruck, die Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG durch den Übergang von fakultativen zu bindenden Regelungen und dadurch geschaffen hat, dass das in Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG ausgesprochene Verbot der Erteilung einer Fahrerlaubnis durch eine an den Aufnahmestaat gerichtete Nichtanerkennungsverpflichtung ergänzt wurde. Der Wille des Normgebers, den Mitgliedstaaten ein möglichst wirksames Instrument zur Bekämpfung des Führerscheintourismus an die Hand zu geben, lässt sich auch aus den Materialien entnehmen, die aus Anlass der Schaffung der Richtlinie 2006/126/EG angefallen sind.

Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs steht eine Auslegung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV, der zufolge eine ausländische EU-​Fahrerlaubnis bereits dann im Inland ungültig ist, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung in Verbindung mit § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV erfüllt sind, jedenfalls in Fallgestaltungen der hier inmitten stehenden Art mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang. Zusätzlicher Voraussetzungen, wie sie der Europäische Gerichtshof in den zur Richtlinie 91/439/EWG ergangenen Entscheidungen gefordert hat (z.B. in Gestalt eines Erwerbs der ausländischen EU-​Fahrerlaubnis noch während des Laufs einer im Aufnahmestaat verhängten Sperrfrist oder in der Gestalt eines Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip, der sich aus dem Führerschein selbst oder aus anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen ergibt), bedarf es bei Fahrerlaubnissen, die ab dem Beginn der Anwendbarkeit des Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG (d.h. ab dem 19.1.2009) erteilt wurden, nicht mehr.



OVG Münster v. 09.12.2014:
In denjenigen Fällen, in denen der Verdacht des sog. Führerscheintourismus besteht, weil der Fahrerlaubniserwerb im Ausland nach einer Entziehung im Inland wegen aufgetretener schwerwiegender Eignungsmängel erfolgte, ein Wiedererwerb der Fahrerlaubnis bei Anlegung der im Inland geltenden Maßstäbe den gutachterlich erbrachten Nachweis einer nachhaltigen Einstellungs- und Verhaltensänderung erfordert und wenig für vertiefte Beziehungen zum Ausstellerstaat spricht, beschränkt sich die Nichtanerkennung einer gleichwohl erteilten ausländischen Fahrerlaubnis für das Inland - abgesehen von den Fällen der Fahrerlaubniserteilung noch während einer laufenden Sperrfrist oder von nachträglichen Aktualisierungen der Fahreignungsbedenken etwa durch neuerliche Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr - auf diejenigen Verfahren, in denen die Fahrerlaubnisbehörde den Nachweis führen kann, dass der Betroffene beim Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis in dem Ausstellerstaat keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG unterhalten hat. Der Annahme, dass es nach der im Vergleich zur vorherigen zweiten Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439/EWG) geänderten Bestimmung des Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG nicht mehr darauf ankomme, ob dem Inhaber einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis ein Verstoß gegen das Erfordernis eines Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat nachgewiesen werden kann, hat der Europäische Gerichtshof zwischenzeitlich eine Absage erteilt, indem er festgestellt hat, dass die von ihm zur Richtlinie 91/439/EWG entwickelten Grundsätze auf die Richtlinie 2006/126/EG zu übertragen sind.

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