Das Verkehrslexikon
Cannabis-Rechtsprechung in Schleswig-Holstein
Die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zum Cannabiskonsum in Schleswig-Holstein
Für verwaltungsgerichtliche Entscheidungen kommen in Betracht das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (VG Schleswig) und das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG Schleswig).
Gliederung:
Oberverwaltungsgericht:
OVG Schleswig v. 12.09.2000:
Gelegentlicher Konsum von Haschisch schließt die Fahreignung aus, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betreffende den Drogenkonsum und das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht trennen kann.
OVG Schleswig v. 12.09.2000:
Der begründete Verdacht auf gelegentlichen Haschischkonsum berechtigt die Behörde dazu, Untersuchungsmaßnahmen (jedenfalls) im Sinne eines Drogenscreenings anzuordnen. Ergeben diese Untersuchungen ausreichend Hinweise auf einen regel- oder gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum, so ist die Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zu entziehen.
OVG Schleswig v. 07.06.2005:
Das Ergebnis einer Verkehrskontrolle begründet regelmäßig auch die Annahme fehlender Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn die in der Blutprobe festgestellte Menge des festgestellten psychoaktiv wirkenden Stoffes THC mehr als 1 ng/ml beträgt, weil wegen der hohen Dunkelziffer ohne weiteres von gelegentlichem Konsum und fehlendem Trennvermögen auszugehen und daher die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.
OVG Schleswig v. 06.07.2007:
Eine MPU-Auflage setzt nicht voraus, das bereits ein regelmäßiger Konsum von Cannabis bzw. ein gelegentlicher Konsum nachgewiesen sein muss. Vielmehr kommt eine Begutachtung gerade nur bei Eignungszweifeln in Betracht, denn wenn die mangelnde Eignung bereits feststeht und ohne Hinzuziehung eines Gutachters über sie entschieden werden kann, ist die Fahrerlaubnis ohne Gutachtenanordnung unmittelbar zu entziehen. Eignungszweifel bestehen auch dann, wenn der Betroffene ca. eine Stunde nach der Fahrt nur etwas weniger als 1,0 ng/ml aktives THC im Blut hat.
OVG Schleswig v. 17.02.2009:
Wer nach bewiesener Abstinenz in einem einmaligen Rückfall Cannabis konsumiert, ist gelegentlicher Konsument. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist von einem gelegentlichen Konsum auch dann auszugehen, wenn der Betroffene lediglich einen einmaligen Konsum einräumt, ohne nachvollziehbar darzulegen, welche besonderen Umstände die Annahme eines tatbestandlich besonders gelagerten Ausnahmesachverhaltes rechtfertigen. Wenn nach einer Verkehrskontrolle aktives THC unterhalb von 1,0 ng/ml angetroffen wird, bedeutet dies nicht, dass ohne weiteres von vorhandenem Trennungsvermögen auszugehen ist. Vielmehr ist dann zu prüfen, ob weitere Umstände vorliegen, die die Annahme des Fehlens des Trennungsvermögens rechtfertigen, oder ob es zur Klärung der Kraftfahreignung der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bedarf.
OVG Schleswig v. 03.04.2014:
Ist ein regelmäßiger Cannabiskonsument gutachterlich nachgewiesen über ein Jahr lang abstinent, liegt nur noch gelegentlicher Cannabiskonsum im Sinne der Nr. 9.2.2. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis Verordnung vor. Je länger der letztmalige nachgewiesene regelmäßige Cannabiskonsum zurückliegt, umso unwahrscheinlicher wird die Möglichkeit einer Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung von Cannabis. Bestehen aber nach der Vorgeschichte insoweit immer noch Eignungszweifel, kann die Behörde zwar die Beibringung eines ärztlichen, nicht aber eines medizinisch psychologischen Gutachtens anordnen.
OVG Schleswig v. 11.04.2014:
Eine auf § 46 Abs 3 iVm §§ 11 bis 14 FeV gestützte Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens stellt eine lediglich der Sachverhaltsaufklärung dienende vorbereitende Maßnahme dar, die erst im Rahmen eines Verfahrens über die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis überprüft werden kann und gegen die auch die Gewährleistung vorläufigen Rechtsschutzes in aller Regel unzulässig ist.
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Verwaltungsgericht:
VG Schleswig v. 12.02.2007:
Ab einem gemessenen THC-Wert von 1,0 ng/ml im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges kann dies als ein Beleg für eine mangelnde Trennungsfähigkeit im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV angesehen werden.
VG Schleswig v. 12.02.2007:
Unklare Aussagen des Betroffenen nach einer Rauschfahrt, wieso es nach 10 Jahren zu einem einmaligen Konsum gekommen sei, rechtfertigen zusammen mit dem Fund von 2 g Marihuana den Sofortvollzug der Fahrerlaubnis, auch wenn noch nicht feststeht, dass der Betroffene gelegentlich konsumiert und noch kein THC-COOH-Wert vorhanden ist.
VG Schleswig v. 25.02.2008:
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorherige MPU-Anordnung ist rechtmäßig, wenn sich aus dem Blutgehalt von Abbaustoffen sowohl die Tatsache des gelegentlichen Konsums wie auch das fehlende Trennvermögen ergibt. Dies ist bei einer THC-Konzentration von 2,74 ng/ml der Fall.
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