Das Verkehrslexikon

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Moped - Mokick

Moped - Mokick




Gliederung:


- Einleitung
Allgemeines
Europarecht
Moped-Schutzhelm
Unfälle mit Moped-Beteiligung



Einleitung:


Motorisierte Zweiräder - vom Fahrrad mit Hilfsmotor bis zum Leichtkraftrad


Ursprünglich entweder durch Motoraufrüstung vom Fahrrad her gedacht oder durch verschiedene Drosselungsmaßnahmen vom voll motorisierten Motorrad (Kraftrad - Krad) abgeleitet, gibt es in Deutschland zwischen Fahrrad und Krad folgende Zweiräder mit Motorunterstützung:

- Fahrräder mit Hilfsmotor bis 20 km/h (Leichtmofa)
- Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofa)
- Fahrräder mit Hilfsmotor über 25 km/h bis 40 km/h (Moped)

Die hier genannten Zweiräder gehören der EU-Fahrzeugklasse L an (Beschreibung in Anlage XXIX zur StVZO):

EG-Klasse Beschreibung
L1e Zweirädriges Kraftfahrzeug (Kleinkraftrad) mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
von bis zu 45 km/h und Hubraum bis zu
50 cm³ oder bis zu 4 kW bei Elektromotoren
L3e Zweirädriges Kraftfahrzeug (Kraftrad) ohne Beiwagen mit Hubraum über 50 cm³
bei Verbrennungsmotoren und/oder bauartbedingter
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
EG-Klasse Zulassung
L1e 2rädr.KKRbr> b. 45 km/h
L3e 2rädr.KR o. BW > 45 km/h
EG-Klasse Namen
L1e Kleinkraftrad 2-rädrig /
KKR MOFA bis 25 km/h /
Kl´KR L-MOFAbis 20 km/h
L3e Kraftrad o. LB /Kleinkraftrad /
Moped


Die entsprechenden Fahrzeuge mit Beiwagen, mit 3 oder 4 Rädern gehören in die Fahrzeugklassen L2e, L4e, L5e, L6e und L7e.




Eine besondere Gruppe stellen die Motorroller (Scooter) dar. Sie unterscheiden sich äußerlich sowohl von Mopeds wie auch von Krädern (die mit Knieschluss gefahren werden), indem sie zwischen Lenker und Sattel ein Bodentrittblech mit freiem Durchstieg haben.

Das Moped - ursprünglich auf einen Hubraum von 50 ccm begrenzt und höchstens 33 kg schwer - hat sich in Zeiten, in denen die Anschaffung eines „echten“ Motorrads oder gar eines Pkw für viele unerschwinglich war, als sehr beliebtes Verkehrsmittel durchgesetzt, wobei die Blütezeit dieses Fahrzeugs mit dem Wegfall der Gewichtsbegrenzung in Folge der Richtlinie 2002/24/EG über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates in den darauf folgenden Jahren erreicht wurde.

Das nach der EG-Richtlinie zur Klasse der Kleinkrafträder angehörende Fahrzeug gibt es als Pedalausführung (zum Starten des Motors und Rückttrittbremse) und als Mokick mit Fußrasten und Kickstarter.

Es benötigt keine Zulassung, jedoch muss die Betriebserlaubnis mitgeführt werden. Der Fahrzeugführer benötigt mindestens eine Fahrerlaubnis der Klasse AM. Es muss eine Haftpflichtversicherung bestehen, die durch das Versicherungskennzeichen am Fahrzeug dokumentiert wird. Es besteht für Fahrer und Sozien Helmpflicht.

Siehe ansonsten auch E-Bikes, Pedelecs und Segways.

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Allgemeines:


Straßenverkehrszulassungsordnung

Anlage XXIX (zu § 20 Absatz 3a Satz 4) EG-Fahrzeugklassen:

Fahrzeugzulassungsverordnung

Mofa und Leichtmofa

Krad - Motorrad - Bike

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Europarecht:


Richtlinie 2002/24/EG über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates

Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge

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Moped-Schutzhelm:


Schutzhelm für Motorradfahrer

Unfälle mit Kradbeteiligung - Motorradunfälle

BGH v. 25.01.1983:
Das Helm-Model Diabolo Integralhelm ATU-Nr. I C 0566 High Performance Helmet als solches ist vom TÜV Rheinland / Luxemburg getestet und im November 2004 im Verfahren nach ECE-Norm 22.05 unter „E13 - 050232/P - ...“ zertifiziert worden. Schutzziel der ECE-Regelung 22.05 ist es, im Falle eines Unfalls die auf den Kopf des Trägers einwirkenden Kräfte und Beschleunigungen und daraus resultierend die Schwere von zu erwartenden Verletzungen zu reduzieren. Dass ein Helm bei solchen unfallbedingten Einwirkungen nicht zerbricht, wird durch die maßgeblichen Vorschriften nicht gefordert. Ein Bruch bei einem Unfall ist kein Sachmangel.

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Unfälle mit Moped-Beteiligung:


Sturz eines Zweiradfahrers ohne Kollisionsberührung

BGH v. 06.10.1981:
Wer Einbahnstraßen und diesen zugeordnete Radwege in der gesperrten Richtung befährt - hier ein Mopedfahrer -, hat auch gegenüber aus untergeordneten Straßen einmündenden oder kreuzenden Verkehrsteilnehmer keine Vorfahrt. Indessen besteht, soweit es sich um einen Radweg handelt, für den Benutzer der untergeordneten Straße ausnahmsweise die Pflicht, in zumutbarem Maße auch auf Verkehrsteilnehmer zu achten, die den Radweg in der verbotenen Richtung benutzen.



OLG Hamm v. 08.10.1986:
Zum Anscheinsbeweis für die Unfallursächlichkeit, wenn ein Fahrzeug im Dunkeln unbeleuchtet auf der Fahrbahn abgestellt wird und ein Mopedfahrer darauf auffährt und über das Mitverschulden des auf ein stehendes Fahrzeug Auffahrenden, der seine Verhaltensweise nicht den Sichtverhältnissen anpaßt.

OLG Naumburg v. 18.02.2013:
Kommt es zu einem Verkehrsunfall zwischen einem nach links in einen Feldweg abbiegenden Kraftrad (Moped) und einem ihn mit überhöhter Geschwindigkeit überholenden Pkw, so führt die Haftungsabwägung aller unfallursächlichen Umstände und der Schwere des Verkehrsverstoßes des Kraftradfahrers dazu, diesen mit einem Haftungsanteil von 70% zu belasten.

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