Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Mofa - Fahrrad mit Hilfsmotor

Mofa und Leichtmofa - gedrosselte Kleinkrafträder




Gliederung:


- Einleitung
Allgemeines
Europarecht
Alkoholbedingte Fahruntauglichkeit und MPU
Drogen und MPU
Fahrverbot
Prüfungsfreie Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
Versicherung
Unfälle mit Mofa-Beteiligung




Einleitung:


Motorisierte Zweiräder - vom Fahrrad mit Hilfsmotor bis zum Leichtkraftrad


Ursprünglich entweder durch Motoraufrüstung vom Fahrrad her gedacht oder durch verschiedene Drosselungsmaßnahmen vom voll motorisierten Motorrad (Kraftrad - Krad) abgeleitet, gibt es in Deutschland zwischen Fahrrad und Krad folgende Zweiräder mit Motorunterstützung:

- Fahrräder mit Hilfsmotor bis 20 km/h (Leichtmofa)
- Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofa)
- Fahrräder mit Hilfsmotor über 25 km/h bis 40 km/h (Moped)

Die hier genannten Zweiräder gehören der EU-Fahrzeugklasse L an (Beschreibung in Anlage XXIX zur StVZO):

EG-Klasse Beschreibung
L1e Zweirädriges Kraftfahrzeug (Kleinkraftrad) mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
von bis zu 45 km/h und Hubraum bis zu
50 cm³ oder bis zu 4 kW bei Elektromotoren
L3e Zweirädriges Kraftfahrzeug (Kraftrad) ohne Beiwagen mit Hubraum über 50 cm³
bei Verbrennungsmotoren und/oder bauartbedingter
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
EG-Klasse Zulassung
L1e 2rädr.KKRbr> b. 45 km/h
L3e 2rädr.KR o. BW > 45 km/h
EG-Klasse Namen
L1e Kleinkraftrad 2-rädrig /
KKR MOFA bis 25 km/h /
Kl´KR L-MOFAbis 20 km/h
L3e Kraftrad o. LB /Kleinkraftrad /
Moped


Die entsprechenden Fahrzeuge mit Beiwagen, mit 3 oder 4 Rädern gehören in die Fahrzeugklassen L2e, L4e, L5e, L6e und L7e.

Eine besondere Gruppe stellen die Motorroller (Scooter) dar. Sie unterscheiden sich äußerlich sowohl von Mopeds wie auch von Krädern (die mit Knieschluss gefahren werden), indem sie zwischen Lenker und Sattel ein Bodentrittblech mit freiem Durchstieg haben.


Das Mofa - ein Fahrrad mit Hilfsmotor, eigentlich „erfunden“, um unterhalb der Fahrzeugklasse Moped ein führerscheinfreies Fahrzeug zu haben - ist, nachdem europaweit durch die Richtlinie 2002/24/EG über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates die in Deutschland anfangs vorgeschriebene Drehzahlbeschränkung weggefallen war, und nach einer langen Blütezeit nahezu völlig aus dem Verkehr verschwunden.

In der Folgezeit wurde dann entsprechend den gesetzlich vorgegebenen Fahrzeugklassen von den Kleinkrafträdern durch Geschwindigkeitsdrosselung das Fahrrad mit Hilfsmotor bis 25 km/h entwickelt. Diese Klasse darf ab 15. Lebensjahr mit einer Mofa-Prüfbescheinigung im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden. Inhaber einer gültigem Fahrerlaubnis oder vor dem 01.04.1965 Geborene brauchen die Prüfbescheinigung nicht.

2013 wurde auch das Gebot der Einsitzigkeit gestrichen. Führer und Sozien unterliegen der Helmpflicht. Diese entfällt wiederum für Fahrzeuge, die bis maximal 20 km/h gedrosselt sind (Leichtmofa).

Für die Teilnahme am öffentlichen -Straßenverkehr ist eine Haftpflichtversicherung nötig, deren Bestehen mit einem Versicherungskennzeichen am Fahrzeug dokumentiert wird. Für Mofas wird eine Betriebserlaubnis erteilt, die mitzuführen ist.

Fahrräder mit Hilfsmotor, die eine Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h bis höchstens 40 km/h erreichen, gehören zur Fahrzeugklasse der fahrerlaubnispflichtigen Leichtkrafträder.

Siehe ansonsten auch E-Bikes, Pedelecs und Segways.

- nach oben -




Allgemeines:


Straßenverkehrszulassungsordnung

Anlage XXIX (zu § 20 Absatz 3a Satz 4) EG-Fahrzeugklassen:

Fahrzeugzulassungsverordnung

Moped - Mokick

Krad - Motorrad - Bike




OLG Hamm v. 10.01.1977:
Wer seinem minderjährigen Sohn ein Mofa schenkt, das dieser und sein Bruder - zB für Fahrten zur Schule - benutzen, wobei jedoch der Vater alle Betriebskosten trägt und die Verfügungsgewalt über das Mofa behält, ist Halter des Fahrzeugs. Zur Frage, ob und welche zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen der Halter eines in einer verschlossenen Garage abgestellten mangelhaften Mofas, dessen Betriebserlaubnis infolge Veränderungen erloschen ist, zu treffen hat, um dessen Benutzung durch seine minderjährigen Söhne zu verhindern.

OLG Hamm v. 06.03.1997:
Ein Mofa ist, auch wenn es im Pedalbetrieb geführt wird, ein Kraftfahrzeug i.S. des § 24 a StVG. - Zur Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums über die Frage der Einordnung eines Mofa als Kraftfahrzeug

AG Ahrensburg v. 20.08.2009:
Ein Fahrrad mit Hilfsmotor (hier: "Saxonette") ist ein Kraftfahrzeug. Ein Unfall mit einem Fahrrad mit Hilfsmotor ereignet sich bei dessen Betrieb, auch wenn es gerade nur mit Körperkraft fortbewegt und der Hilfsmotor nicht verwendet wird.

- nach oben -




Europarecht:


Richtlinie 2002/24/EG über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates

Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge

- nach oben -







Alkoholbedingte Fahruntauglichkeit und MPU:


Alkohol und MPU-Anordnung

MPU-Anordnung bei Zweifeln an der Fahreignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen

BGH v. 29.10.1981
Auch der Fahrer eines führerscheinfreien Fahrrades mit Hilfsmotor (sog Mofa 25) ist bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 Promille absolut fahruntüchtig (Aufgabe BGH, 1974-08-29, 4 StR 134/74, BGHSt 25, 360).

BGH v. 29.10.1981:
Auch der Fahrer eines führerscheinfreien Fahrrades mit Hilfsmotor (sog Mofa 25) ist bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 (jetzt 1,1) ‰ absolut fahruntüchtig.

LG Oldenburg v. 08.09.1989:
Für Leicht-Mofa-Fahrer beginnt wie für Radfahrer die absolute Fahruntüchtigkeit mit 1,7 Promille.

- nach oben -




Drogen und MPU:


MPU und Drogen

VG Neustadt v. 03.09.2012:
Die Fahrerlaubnisbehörde darf von einem Kraftfahrer, der unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, auch im Hinblick auf die Eignung zum Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen.

- nach oben -







Fahrverbot:


Stichwörter zum Thema Fahrverbot

OLG Düsseldorf v. 02.11.2016:
Gehen der Betroffene und die Bußgeldbehörde irrtümlich davon aus, dass die Entscheidung über das in dem Bußgeldbescheid verhängte Fahrverbot rechtskräftig geworden ist, und wird der Führerschein (hier: Mofa-Prüfbescheinigung) daraufhin in amtliche Verwahrung genommen, kommt eine Anrechnung der Verwahrungsdauer auf das Fahrverbot in Betracht. Die Entscheidung über die Anrechnung kann im Vollstreckungsverfahren getroffen werden, wenn die tatrichterlichen Feststellungen eine eigene Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht ermöglichen.

- nach oben -




Prüfungsfreie Wiedererteilung der Fahrerlaubnis:


Die prüfungsfreie Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Wegfall der Zwei-Jahres-Frist

VGH München v. 19.09.2013:
Bereits ein Zeitraum von rund zehn Jahren fehlender Fahrerlaubnisinhaberschaft und/oder nur stark eingeschränkter Fahrpraxis für die Klassen D, D1, DE und D1E ist auch dann für das Bestehen von Befähigungszweifeln ausreichend, wenn der Betroffene über eine Fahrerlaubnis der Klasse B verfügt. Bei einem Zeitraum von mehr als 15 Jahren ohne Fahrpraxis mit einem Kraftfahrzeug - mit Ausnahme eines Mofas - ist es ebenfalls gerechtfertigt, Zweifel an der Befähigung des Klägers anzunehmen. Dies gilt umso mehr, als die Verkehrsdichte in den letzten 15 Jahren erheblich zugenommen hat.

VG Meiningen v. 19.08.2014:
Grundsätzlich unberücksichtigt bleiben muss eine zwischenzeitlich Fahrpraxis mit führerscheinfreien Fahrzeugen wie Fahrrädern, Mofas, und mit langsamen Kraftfahrzeugen wie etwa Traktoren. Schon auf Grund der Bedienungsunterschiede aber auch der Geschwindigkeit kann die Fähigkeit zum Steuern anderer Fahrzeuge nicht aus den Erfahrungen mit derartigen Fahrzeugen abgeleitet werden. Ebenfalls unberücksichtigt zu bleiben hat die rechtswidrig erworbene Fahrpraxis, also diejenige, die durch Fahren ohne Fahrerlaubnis entstanden ist.

VG Stuttgart v. 01.03.2017:
Das Wissen und die Fähigkeit zum sicheren, verkehrsordnungsgemäßen und umweltbewussten Führen eines KFZ unterliegt einer gewissen Relativierung durch die Zeit. - Fahrpraxis mit einem Mofa oder beim Rangieren auf einem privaten Grundstück ist nicht geeignet, Fahrpraxis im öffentlichen Straßenverkehr zu substituieren.

- nach oben -





Versicherung:


Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Zu den Voraussetzungen der Strafbarkeit nach § 6 PflVG
Das Bewegen des Fahrzeugs mit Motorkraft ist hingegen nicht erforderlich. Ausreichend ist, wenn z. B. eine Gefällestrecke für die Fortbewegung ausgenutzt wird; auch das Fortbewegen eines Mofas mittels Pedalbenutzung ist ein Kfz-Gebrauch im Sinne des § 6 PflVG.

AG Eschweiler v. 23.02.2010:
Die Leistungspflicht des Kfz-Versicherers entfällt, wenn das versicherte Mofa im Zeitpunkt des Unfalls durch bauliche Veränderungen eine höhere Geschwindigkeit als die zugelassenen 25 km/h erzielen konnte und dem Versicherungsnehmer, der lediglich im Besitz einer Mofaprüfbescheinigung war, daher die erforderliche Fahrerlaubnis fehlt. Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer im Rahmen des Regresses dessen Aufwendungen ersetzen.

- nach oben -






Unfälle mit Mofa-Beteiligung:


Sturz eines Zweiradfahrers ohne Kollisionsberührung

Unfälle mit Kradbeteiligung - Motorradunfälle

OLG Saarbrücken v. 03.08.2017:
In Bezug auf § 10 Satz 1 StVO gelten für einen 15-jährigen Mofa-Fahrer keine geringeren Sorgfaltsanforderungen, weshalb die Haftungsabwägung im Einzelfall auch dann zu seiner vollen (Mit-) Haftung führen kann, wenn beim Einfahren nach links ein Zusammenstoß mit einem von links kommenden Pkw des fließenden Verkehrs erfolgt.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum