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Rechtsanwaltsgebühren: Zeithonorar / Zeittaktklausel - Viertelstundentakt
Rechtsanwaltsgebühren: Zeithonorar / Zeittaktklausel - Viertelstundentakt
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Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltshonorar - Rechtsanwaltskosten
Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts über die Höhe der voraussichtlichen Kosten?
Anwaltskosten des Unfallgeschädigten als Schadensersatz
Verkehrsanwalt - Korrespondenzanwalt
Verkehrsanwaltsgebühr
Die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts neben dem der Versicherung im Prozess des Unfallgegners gegen Haftpflichtversicherung und Versicherungsnehmer
Ersatz von Anwaltskosten für außergerichtliche Anspruchsabwehr
Ersatz von Anwaltskosten für Gegenwehr gegen unberechtigte Anzeigen
Regulierung und Verkehr mit der Kaskoversicherung
Regulierung und Verkehr mit der Rechtsschutzversicherung
Vergütungsansprüche bei Kündigung des Anwaltsvertrages
Kostenfestsetzung
Streitwert - Gegenstandswert - Rechtsmittelbeschwer
Umsatzsteuer und Rechtsanwaltsgebühren
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Allgemeines:
OLG Düsseldorf v. 29.06.2006:
Eine formularmäßige 15-Minuten-Zeittaktklausel verstößt wegen Benachteiligung des Mandanten gegen § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB).
OLG Schleswig v. 19.02.2009:
Der Senat hält die Vereinbarung der Stundenabrechnung per angefangener Viertelstunde für wirksam. Er vermag der Auffassung des OLG Düsseldorf, NJW-RR 2007, 1229, nicht zu folgen. Es ist das eine, die Ausnutzung einer Klausel für sittenwidrig zu halten und das andere, die Klausel selbst für unangemessen benachteiligend. Nach der Auffassung des erkennenden Senats ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung nicht schon daraus, dass die Bestimmung einen Missbrauch ermöglicht. Wenn im Ansatz Zeithonorare gesetzlich zulässig sind, wird man auch Zeittaktungen gestatten müssen. Die Aufschreibung im 15-Minuten-Takt erscheint für die anwaltliche Tätigkeit, deren Arbeitsschritte in aller Regel längere Zeitabschnitte als nur einzelne Minuten umfassen, vielmehr als adäquat.
BGH v. 05.03.2009:
Ob ein Verstoß gegen § 242 BGB vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, die der grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist. Auch die Frage, ob ein Viertelstundentakt eines vereinbarten Zeithonorars der Inhaltskontrolle unterworfen ist und gegebenenfalls dieser standhält, ist nicht zu beantworten, wenn das Berufungsgericht in tatrichterlicher Verantwortung eine missbräuchliche Ausnutzung des Viertelstundentakts angenommen hat.
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Stundensätze:
OLG Hamm v. 07.07.2015:
Unter Berücksichtigung der Ausrichtung, Größe sowie Spezialisierung einer Anwaltskanzlei bestehen keine Bedenken, einen Stundensatz zwischen 250 EUR und 300 EUR netto für die Tätigkeit durchgängig als angemessen und üblich anzusehen.
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