Die (einfache) Betriebsgefahr eines Motorrades tritt bei einem groben Vorfahrtverstoß regelmäßig vollständig hinter die schuldhaft gesteigerte Betriebsgefahr des vorfahrtverletzenden Fahrzeuges zurück.
Gründe:
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage dem Grunde (und der Höhe) nach nur zu 80% stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Versicherte der Klägerin müsse sich die Betriebsgefahr seines Motorrades mit 20% anrechnen lassen. Der Vorfahrtsverstoß des Beklagten zu 1) sei nicht gravierend gewesen; obwohl dem Versicherten der Klägerin kein Fehlverhalten vorzuwerfen sei, träte die Betriebsgefahr des Motorrades nicht hinter die durch den Vorfahrtsverstoß gesteigerte Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Beklagten zu 1), versichert bei der Beklagten zu 2) zurück.
Die Klägerin beantragt,wie erkannt,
[Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 7.735,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. aus 7.346,50 € ab dem 01.05.2008 und aus weiteren 389,03 € ab dem 18.12.2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin alle aus dem Unfall vom 07.05.2006 ihres Versicherten ... zukünftig entstehenden, übergangsfähigen Aufwendungen zu ersetzen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden den Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.]
während die Beklagten auf Zurückweisung der Berufung antragen.
Die Berufung der Klägerin ist begründet. Die zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO), nämlich die volle Haftung der Beklagten nach Grund und Höhe (§§ 7, 17 StVG, 116 SGB X, 3 PflVG a. F.).
Entgegen dem schriftsätzlichen Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz geht es nicht so sehr darum, ob der Sturz für den Versicherten der Klägerin unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG war; zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass eben dies nicht der Fall war. Vielmehr ergibt sich die alleinige Haftung der Beklagten daraus, dass die aufgrund der Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 1) erheblich gesteigerte Betriebsgefahr des einbiegenden Pkw diejenige des Motorrades des Versicherten der Klägerin soweit überwiegt, dass letztere vollständig zurücktritt.
Auch das Landgericht geht im Ansatz davon aus, dass "an sich" der Vorfahrtsverletzer - hier also der Beklagte zu 1) - im Ergebnis alleine haftet. Das Abwägungsergebnis des Landgerichts, das dem Versicherten der Klägerin gleichwohl die Betriebsgefahr seines Motorrades mit 20% anrechnet, vermag der Senat nicht zu teilen. Denn in die Abwägung sind nur bewiesene, unstreitige oder zugestandene Tatsachen einzustellen.
Unstreitig ist hier, dass der Beklagte zu 1) die Vorfahrt des Versicherten der Klägerin verletzt hat, wobei er sogar selbst eingeräumt hat, dass er trotz der von ihm erkannten Annäherung des Motorrades in die vorfahrtsberechtigte Straße eingefahren ist. Auf der anderen Seite ist bewiesen, dass den Versicherten der Klägerin kein Verkehrsverstoß trifft, sein gesamtes Verhalten war "nicht zu beanstanden".
Die Erwägungen des Landgerichts, nach denen ein Motorrad aufgrund seiner Bauart und seiner Beschleunigungsfähigkeit "an sich" schon eine erhöhte Betriebsgefahr hat, sind sicherlich im Ansatz zutreffend. Das kann aber nicht dazu führen, dass selbst bei Vorfahrtsverstößen ein Motorradfahrer, der sich völlig korrekt verhalten hat, lediglich den Beweis der Unabwendbarkeit nicht führen kann, grundsätzlich mithaftet. Dies wäre nämlich die Konsequenz der Erwägungen des Landgerichts. Vielmehr überwiegt die schuldhaft gesteigerte Betriebsgefahr auf Beklagtenseite soweit, dass diejenige des Motorrades vollständig zurücktritt.
Damit haften die Beklagten nicht nur auf Ersatz der (unstreitigen) unfallbedingten Aufwendungen der Klägerin für ihren Versicherten, sondern es rechtfertigt sich auch der Feststellungsausspruch.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr.10 und 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.