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Das Vorliegen von zwei jeweils jeweils für sich erheblichen und mangels Mitwirkung des Fahrzeughalters nicht aufzuklärenden Verkehrsverstößen an aufeinanderfolgenden Tagen rechtfertigt die Anordnung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 18 Monaten. (Leitsätze des Gerichts) |