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Sind Wechsellichtzeichen an einer zu regelnden Verkehrssituation aufgestellt, die für keinen der Beteiligten Zweifel an ihrem räumlichen Umfang offenließ, entfalten sie innerhalb dieser Situation Regelungswirkung. Dabei kommt es auf die räumliche Entfernung des Wechsellichtzeichens vom Ende der Verkehrssituation nicht an. (Leitsätze des Gerichts) |