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Maßgeblicher Zeitpunkt zur Ermittlung des Punktestandes gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG ist der Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit (Tattag-Prinzip). Dieses Tattag-Prinzip gilt für die Ermittlung des Punktestandes, nicht jedoch für die Regelung des § 4 Abs. 6 StVG. Während der Überliegefrist nach § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG dürfen Eintragungen noch zum Zweck der Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem genutzt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |