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Die Beschlagnahme eines Fahrzeugs ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für dessen Einziehung nach § 111b Abs. 1 S. 1 StPO vorliegen. Die Einziehung kommt nach § 21 Abs. 3 StVG in Betracht, insbesondere bei wiederholtem Fahren ohne Fahrerlaubnis, auch wenn der Täter nicht Eigentümer des Fahrzeugs ist. § 21 Abs. 3 StVG findet auch nach der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung Anwendung, da er eine Sondervorschrift darstellt und unverändert geblieben ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |