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Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Kokain ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Der in § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG normierte Vorrang des Strafverfahrens findet auf Ordnungswidrigkeitenverfahren keine (analoge) Anwendung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |