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Eine per Einschreiben versandte Kündigung eines Versicherungsvertrages geht dem Empfänger nicht zu, wenn sie nicht abgeholt wird; eine Zugangsfiktion ist bei fehlenden Prämienrückständen und glaubhaftem Urlaub fernliegend. Eine Leistungskürzung nach § 81 Abs. 2 VVG von über 50% wegen eines Rotlichtverstoßes setzt eine sehr erhebliche, grobe Fahrlässigkeit voraus, die nicht allein durch die Übersichtlichkeit der Kreuzung und die gute Erkennbarkeit der Lichtzeichen aus der Ferne begründet wird. Die Angabe, bei Grün in den Kreuzungsbereich eingefahren zu sein, reicht nicht für die Annahme eines arglistigen Verschweigens eines Rotlichtverstoßes im Sinne des § 28 VVG aus, insbesondere wenn auf die polizeiliche Aufnahme des Unfalls verwiesen wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |