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Die sofortige Vollziehung einer Ordnungsverfügung, mit der die Fahrerlaubnis entzogen wird, überwiegt das private Interesse an einem Vollziehungsaufschub, wenn die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung sehr wahrscheinlich rechtmäßig ist. Eine Entziehungsverfügung ist rechtmäßig, wenn der Antragsteller das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht innerhalb der gesetzten Frist beigebracht hat und die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig war. Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, liegen vor, wenn eine Blutalkoholkonzentration von 2,56 ‰ festgestellt wurde und weitere Umstände (z.B. Einräumen einer möglichen Trunkenheitsfahrt, warmer Motor) darauf schließen lassen, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |