|
Mietwagenkosten gehören zu den Kosten der Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB; der Geschädigte ist gehalten, den wirtschaftlichsten Weg zu wählen, verstößt aber nicht gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem gegenüber dem Normaltarif wesentlich teureren Unfallersatztarif anmietet, sofern dies betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Der erforderliche Betrag ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen, wobei ein pauschaler Zuschlag von 20% auf den Normaltarif zur Berücksichtigung der Besonderheiten bei Anmietung nach einem Verkehrsunfall (sofortige Verfügbarkeit, keine Vorreservierung, keine Vorauszahlung, keine Sicherheitsleistung) sowie Kosten für Haftungsbefreiung, Zustellung und Abholung gerechtfertigt ist. Die Geltendmachung von Mietwagennebenkosten im Rahmen der Unfallschadensregulierung ist eine erlaubte Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |