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Die Kammer hat die Strafverfolgung auf den Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 StGB beschränkt, um eine unverhältnismäßige Beweisaufnahme zu vermeiden. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperre gemäß §§ 69, 69a StGB unterbleibt, wenn dem Angeklagten infolge der Tat bereits fast 14 Monate lang vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen war und die Kammer nicht mehr feststellen kann, ob er noch ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |