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Wer sich auf eine unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln beruft, muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist. Hierzu reicht der Vortrag, dass bei einem Festival eine unbekannte Person Betäubungsmittel in einen von der betroffenen Person bei sich getragenen Getränkebecher geschüttet haben muss, nicht aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |