Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 14.10.2004: Parken und Halten
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 14.10.2004 - 6 K 9064/03) hat entschieden:
Siehe auch
Verkehrsrechtliche Anordnungen von Halt- und Parkeinschränkungen
und
Verkehrsrechtliche Anordnungen von Grenzmarkierungen bzw. deren Verlängerung und von Parkflächenmarkierungen
und
Halten und Parken im Verwaltungsrecht
und
Verkehrszeichen zum Halten und Parken
und
Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen
und
Halten und Parken
Tenor:
Die Anordnung eines absoluten Halteverbotes auf der rechten Seite der Straße "X" vor deren
Einmündung in die O Straße in W C und der Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises W vom
19. November 2003 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1
Tatbestand:
2 Die Klägerin bewohnt seit gut zehn Jahren eine Eigentumswohnung mit der postalischen Anschrift
O Straße 103 in W-C, deren Zuwegung über die ausweislich des vorgelegten Kartenmaterials (einschließlich
Gehwegen) hier 5,5 bis 6 m breite Straße "X" verläuft.
3 Am 16. August 2002 ging bei der Beklagten ein Schreiben des Herrn Walter I, X 2 in W-C ein, worin er darum
bat, im Fall der Einrichtung von Parkzonen keine derartigen Zonen gegenüber seinen Stellplätzen und der
Garagenauffahrt einzurichten; er bitte, diese Fläche "mit einer Begrenzungsmarkierung" (Grenzmarkierung für Halt-
und Parkverbote gemäß § 41 Abs. 3 Nr. 8 Straßenverkehrsordnung [StVO]) zu versehen. Derzeit habe er aufgrund
des beidseitigen Parkens auf der Straße X "enorme Schwierigkeiten", die Einstellplätze und die Garage auf seinem
Grundstück zu erreichen. Als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr W sei er zu mehrmaligem Rangieren gezwungen,
um bei einer Alarmierung das Gerätehaus zu erreichen.
4 In einer Niederschrift der Arbeitsgruppe "Verkehr" der Beklagten vom 16. Oktober 2002 heißt es:
5 7. X: Sicherung von Garagenzufahrten. Der Eigentümer des Grundstücks X 2 bittet zum Schutz der
Garagenzufahrt um Errichtung eines absoluten Halteverbotes auf der gegenüberliegenden Straßenseite.
Aufgrund der geringen Fahrbahnbreite ist die Errichtung eines Halteverbotes nach Ansicht der AG-Verkehr
sinnvoll...
6 Nach einem weiteren Vermerk vom gleichen Tage heißt es zur "Verkehrssituation X":
7 Der Antrag auf Anordnung eines Halteverbotes wurde mit Herrn K - Polizei W/Bezirksdienst E + C -
besprochen.
8 Die Errichtung eines absoluten Halteverbots auf der X in Fahrtrichtung O Straße wurde für notwendig
erachtet, da dadurch auch die Sichtbeziehungen und Aufstellmöglichkeiten an der Einmündung verbessert
werden.
9 Nachdem am 27. Mai 2003 vor dem Haus der Klägerin Zeichen 283 nach § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO ("Absolutes
Halteverbot") aufgestellt worden war, wandte diese sich an die Beklagte mit der Bitte um Auskunft, welches
Verkehrsproblem, das ja offensichtlich plötzlich aufgetreten sein müsse, das Straßenverkehrsschild erforderlich
mache, welche Verordnung diesem zu Grunde gelegt werde und auf wessen Veranlassung dies geschehen sei.
Die Parkplätze auf der Straße "X" seien so um weitere drei reduziert. Des Weiteren sei ihr das Entladen von
größeren Einkäufen durch das Absolute Halteverbot nahezu unmöglich geworden, da nun die gegenüberliegende
Straßenseite als Parkraum genutzt werden müsse und somit ein Passieren der Straße durch ihr Ausladen
verhindert werden würde. Ein Bediensteter der Beklagten antwortete am 21. Juli 2003 per e-Mail:
10 Bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 04.07.03… teile ich Ihnen mit, dass das Halteverbot auf der X auf
entsprechenden Antrag eingerichtet wurde, da ansonsten aufgrund der geringen Fahrbahnbreite beim Parken
auf der Fahrbahn die gegenüberliegende Garagenzufahrt nicht ungehindert genutzt werden könne.
11 Auf eine weitere Eingabe der Klägerin, dass die Nachbarn, die diesen Antrag offensichtlich gestellt hätten, seit
mindestens zwölf Jahren problemlos ihre Einfahrt hätten nutzen können und dass noch eine Genehmigung zum
Bau einer Garage erteilt worden sei, teilte die Beklagte mit e-Mail vom 27. Juli 2003 mit, die Anordnung des
Halteverbotes führe nicht zu einer erheblichen Behinderung für eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern, da die
Anzahl der zur Verfügung stehenden Parkmöglichkeiten auf dieser Straßenseite unter Berücksichtigung der bereits
zuvor bestehenden gesetzlichen Parkverbote des § 12 Abs. 3 StVO - Verbot des Parkens vor
Bordsteinabsenkungen sowie Verbot des Parkens 5 m vor Einmündungen - lediglich um zwei reduziert worden sei.
Unter diesen Voraussetzungen sei die Möglichkeit zur ungehinderten Zufahrt in die Garage (hier: Garage X 2)
höher zu bewerten als das Interesse eines Anwohners an einer Möglichkeit, näher an seiner Wohnung zu
parken.
12 Am 17. September 2003 erhob die Klägerin "Widerspruch" gegen die Errichtung des absoluten Halteverbots
auf der Straße "X". Hierzu trug sie vor, die Beschilderung untersage es ihr, vor ihrer eigenen Toreinfahrt zu parken.
Somit sei das Entladen von größeren Einkäufen nahezu unmöglich geworden, da nun die gegenüberliegende
Straßenseite als Parkraum genutzt werden müsse und ein Durchfahren der Straße durch ihr abgestelltes Auto
nahezu unmöglich werde. Durch das erzwungene veränderte Parkverhalten sei die Straße nun viel "enger"
geworden, so dass große, mit Anhängern versehene Autos kaum durchpassten und "ein Umstellen der Fahrzeuge
in den absoluten Parkverbotsraum notwendig" machten.
13 Diesen Widerspruch legte die Beklagte dem Landrat des Kreises W zur Entscheidung vor und führte in dem
Vorlagebericht aus:
14 Der Anordnung des Halteverbotes ging ein Antrag des Eigentümers des Hauses X 2 auf Anbringen einer
Grenzmarkierung auf der seiner Einfahrt gegenüberliegenden Straßenseite voraus.
15 Bei einer gemeinsamen Ortsbesichtigung des Straßenbaulastträgers und der Straßenverkehrsbehörde
wurde die Errichtung eines absoluten Halteverbotes im angrenzenden Bereich für sinnvoller erachtet, da außer
der Garagenzufahrt des Antragstellers im weiteren Verlauf eine weitere Garage vorhanden sei, deren Zufahrt
ebenfalls durch auf der gegenüberliegenden Straßenseite parkende Fahrzeuge erheblich beeinträchtigt werde.
Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und den daraus resultierenden gesetzlichen Parkverboten würden die
bestehenden Parkstände lediglich um zwei reduziert. Weiterhin wurde festgestellt, dass die Einrichtung eines
absoluten Halteverbotes die Aufstellmöglichkeiten für wartende Fahrzeuge an der Einmündung zur
Nettetaler Straße sowie die Sichtbeziehungen verbessert.
16 Die vorgesehene Maßnahme wurde anschließend mit dem zuständigen Bezirksbeamten der Polizei W
besprochen, der seine Zustimmung erteilte.
17 Mit Bescheid vom 19. November 2003, der Klägerin zugestellt am 21. November 2003, wies der Landrat des
Kreises W den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.
18 Mit ihrer am 19. Dezember 2003 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt vor, das
Parken vor und gegenüber von Einfahrten sei durch § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO bereits geregelt; der Anordnung eines
absoluten Halteverbotes bedürfe es vorliegend nicht.
19 Die Klägerin beantragt sinngemäß,
20 die Anordnung eines absoluten Halteverbotes (Zeichen 283 zu § 41 StVO) in W-C, X in
Fahrtrichtung O Straße gegenüber den Häusern Nr. 2 bis 6 durch die Beklagte und den
Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises W vom 19. November 2003
aufzuheben.
21 Die Beklagte beantragt,
22 die Klage abzuweisen,
23 und trägt vor, die Aufstellung des strittigen Verkehrszeichens sei nach § 45 Abs. 1 Satz 1, § 41 Abs. 2 Nr. 8
StVO rechtmäßig und die Entscheidung zur Aufstellung des Schildes ermessensfehlerfrei erfolgt. Für die
Anordnung des Halteverbotes spreche die schmale Fahrbahn sowie "die Optimierung des Heranfahrens an die
Kreuzung zur O Straße hin". In der Nähe gebe es ausreichenden Parkraum.
24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, den von der
Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang und den Widerspruchsvorgang des Landrats des Kreises W Bezug
genommen.
25
Entscheidungsgründe:
26 Die Klage ist zulässig.
27 Die Klägerin ist als Verkehrsteilnehmerin auf der Straße "X" wie auch als Anliegerin dieser Straße von der
strittigen Verkehrsregelung betroffen und kann eine Rechtsverletzung durch diese im gerichtlichen Verfahren
geltend machen.
28 Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Urteil vom 12. November 2003 - 11 A 606/03 -, NZV 2004 S. 486 (487).
29 Die Klage ist auch begründet.
30 Das von der Beklagten durch Errichten der Beschilderung (Zeichen 283 zu § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO) am
27. Mai 2003 angeordnete absolute Halteverbot an der aus dem Tenor ersichtlichen Stelle und der diese
Maßnahme bestätigende Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten
(§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
31 Bei der Anordnung des sog. absoluten Halteverbotes durch Errichten der entsprechenden Verkehrszeichen
handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-
Westfalen (VwVfG NRW). Die Beklagte kann diesen jedoch nicht auf § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO stützen. Zwar
bestimmen die Straßenverkehrsbehörden nach dieser Bestimmung, wo und welche Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind. Dabei ist ihr Ermessen jedoch durch § 45 Abs. 9 StVO
eingeschränkt, wonach Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies auf Grund
der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Das Aufstellen von Verkehrszeichen hat demgemäß
Ausnahmecharakter; die Straßenverkehrsbehörde hat eine besondere Darlegungslast, wenn sie sich für die
Anbringung eines Verkehrszeichens oder einer Verkehrseinrichtung entscheidet.
32 Vgl. VG Schleswig, Urteil vom 23. September 2003 - 3 A 275/02 -, VRS 106 S. 223 (225 f.).
33 Für Geschwindigkeitsbegrenzungen ist in Konkretisierung dieses Grundsatzes in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO
bestimmt, dass sie nur angeordnet werden dürfen, "wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine
Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen
genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt".
34 Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. April 2001 - 3 C 23.00 -, NJW 2001 S. 3139 f.
35 Vorliegend ist nicht erkennbar, dass das angeordnete Halteverbot zwingend geboten ist.
36 Soweit die Freihaltung von Einfahrten zu Stellplätzen und Garagen betroffen ist, ergibt sich eine Regelung
unmittelbar aus § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO. Danach ist das Parken, nicht jedoch das Halten, vor Grundstücksein- und
-ausfahrten, auf schmalen Straßen auch ihnen gegenüber unzulässig. Ob die Straße "X" schmal im Sinne dieser
Vorschrift ist, kann vorliegend dahinstehen. Ist sie es, was dem Einzelrichter anlässlich der Erörterung an Ort und
Stelle nicht nahe zu liegen schien, so ist das Parken, nicht das Halten, in dem in Rede stehenden räumlichen
Bereich ohnehin verboten. Dabei kann das Gericht nicht der Rechtsauffassung folgen, dass man mit einem Pkw.
aus einer Ausfahrt ohne Rangieren ausfahren können müsse. Vielmehr muss ein mäßiges Rangieren einem
durchschnittlich geübten Berechtigten zugemutet werden.
37 Vgl. Nachweise bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. (2003), § 12 Rz. 47.
38 Ist die Straße "X" nicht schmal in diesem Sinne, so ist das Parken ohne Anordnung einer Verkehrsregelung
hier erlaubt. Außer der das Tätigwerden der Beklagten auslösenden Eingabe aus der Nachbarschaft ist nichts
dafür ersichtlich, dass es in der Vergangenheit zu nennenswerten Missständen gekommen wäre, die das
Eingreifen der Beklagten hätte rechtfertigen können. Unter diesen Umständen liegen besondere Umstände, die die
strittige Verkehrsregelung zwingend machten, nicht vor.
39 Dasselbe gilt für die Freihaltung der Einmündung der Straße "X" in die O Straße. Auch insoweit bestimmt § 12
Abs. 3 Nr. 1 StVO bereits, dass das Parken, nicht das Halten, vor Einmündungen bis zu 5 m von den
Schnittpunkten der Fahrbahnkanten unzulässig ist. Das angeordnete Halteverbot ist nicht auf Initiative der
Verkehrspolizei erlassen worden, sondern die zuständige Polizeidienststelle erst nach der bereits grundsätzlich
getroffenen Entscheidung um ihre Meinung gebeten worden, wie sich aus dem Verlauf des Verfahrens sowie aus
dem Vorlagebericht der Beklagten im Widerspruchsverfahren ergibt. Dass eine besondere Gefahrensituation an
dieser Einmündung bestünde, der durch die angefochtene Verkehrsregelung zu begegnen ist, ist weder
substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.
40 Somit ist eine besondere Gefahrenlage, die die angefochtene Verkehrsregelung zwingend gebieten würde,
weder hinreichend konkret dargelegt noch ersichtlich.
41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
auf § 167 VwGO § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.
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