|
Der Bundesgerichtshof hat im Revisionsverfahren eine Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO vorgenommen und den Schuldspruch entsprechend geändert. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Gewerbsmäßigkeit bei § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB ein in den Urteilstenor aufzunehmendes Qualifikationsmerkmal ist und hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis die Kennzeichnung als "vorsätzlich" entbehrlich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |