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Nicht jegliche Mitursächlichkeit einer Alkoholintoxikation für einen Fahrfehler ist ohne Weiteres mit einer Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB gleichzusetzen. Es bedarf konkreter Erwägungen dazu, ob und inwieweit die Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers alkoholbedingt herabgesetzt war, insbesondere wenn auch fehlende Fahrpraxis vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |