Das Verkehrslexikon

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BGH v. 12.08.2026: Zur Beweiswürdigung der relativen Fahruntüchtigkeit bei Trunkenheit im Verkehr und fehlender Fahrpraxis




Der BGH (Beschluss vom 12.08.2026 - 4 StR 168/26) hat entschieden:

   Nicht jegliche Mitursächlichkeit einer Alkoholintoxikation für einen Fahrfehler ist ohne Weiteres mit einer Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB gleichzusetzen. Es bedarf konkreter Erwägungen dazu, ob und inwieweit die Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers alkoholbedingt herabgesetzt war, insbesondere wenn auch fehlende Fahrpraxis vorliegt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Alkohol im Verkehrsstrafrecht - Trunkenheitsfahrt - Fahruntüchtigkeit
und
Alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit - Beweisanzeichen für und gegen
und
Urteilsanforderungen im Strafverfahren
und
Alkohol und Fahrerlaubnis
und
Alkohol im Verkehrsrecht


Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 28. Oktober 2025 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte im Fall II.3. der Urteilsgründe verurteilt worden ist, jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten; b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1. Die Verurteilung im Fall II.3. der Urteilsgründe auch wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat - soweit hier von Relevanz - festgestellt, dass der Angeklagte am Abend des 5. November 2024 einen Transporter Mercedes-Benz Vito von einem Firmengelände entwendete und damit öffentliche Straßen in M. befuhr. Zuvor hatte sich der zur Tatzeit 15jährige Angeklagte, der weder über einen Führerschein noch über Fahrpraxis verfügte, auf YouTube Lernvideos angesehen, um das ihm nicht vertraute Schaltgetriebe des Fahrzeugs bedienen zu können. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass er Alkohol konsumiert hatte und er fühlte sich auch betrunken. Ihm war klar, dass er aufgrund seiner Alkoholisierung und seiner fehlenden Fahrpraxis nicht in der Lage war, das bereits aufgrund zu hoher Drehzahl stark qualmende Fahrzeug sicher zu führen. Nachdem der Angeklagte mindestens 15 Minuten und mehrere Kilometer unterwegs gewesen war, verlor er infolge seiner Alkoholisierung und zu hoher Geschwindigkeit in einer 90-Grad-Linkskurve die Kontrolle über das Fahrzeug und fuhr rechts in den Graben. Dort kam der Transporter auf der Beifahrerseite liegend zum Halt. Der Angeklagte blieb unverletzt. Die Untersuchung einer bei dem Angeklagten um 23.30 Uhr entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,71 ‰. Die Jugendkammer hat dieses Geschehen als Diebstahl in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gewertet.

b) Der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da die Jugendkammer die von ihr angenommene relative Fahruntüchtigkeit nicht hinreichend belegt hat.

aa) Relative Fahruntüchtigkeit ist gegeben, wenn die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit zwar - wie hier - unterhalb des Grenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt, aber aufgrund zusätzlicher Tatsachen der Nachweis alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit geführt werden kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. April 1982 - 4 StR 43/82, BGHSt 31, 42, 44 mwN). Erforderlich sind mithin weitere aussagekräftige Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers infolge seiner Alkoholisierung so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, zu steuern. Dies hat das Tatgericht anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen (vgl. insgesamt nur BGH, Beschluss vom 26. Februar 2025 - 4 StR 526/24, NStZ 2025, 487, 488 mwN).

bb) Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung der Jugendkammer nicht. Sie hat auf das Bestehen einer relativen Fahruntüchtigkeit aus dem Umstand geschlossen, dass der Angeklagte in der 90-Grad-Kurve von der Fahrbahn abgekommen und in den Graben gefahren sei. Die Jugendkammer hat dabei berücksichtigt, dass der Angeklagte über keine längere Fahrpraxis verfügte, und ist davon ausgegangen, dass - auch wenn der Angeklagte vor dem Umfall eine längere Wegstrecke zurücklegen habe können - dies mitursächlich für den Unfall gewesen sein dürfte. Dies stehe der Annahme relativer Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB jedoch nicht entgegen, weil es für die Verwirklichung des Tatbestands genüge, dass die Beeinflussung durch Alkohol zumindest mitursächlich für die festgestellten Ausfallerscheinungen gewesen sei.

Diese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Der Sache nach belegen sie lediglich die Überzeugung der Jugendkammer davon, dass der Unfall des Angeklagten durch die Auswirkungen des genossenen Alkohols mitbeeinflusst war. Jedoch ist nicht jegliche Mitursächlichkeit einer Alkoholintoxikation für einen Fahrfehler ohne Weiteres mit einer Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB gleichzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2025 - 4 StR 526/24, NStZ 2025, 487, 488 mwN). Es versteht sich hier angesichts der fehlenden Fahrpraxis des Angeklagten und des festgestellten Fahrverhaltens - mangelnde Erfahrung mit einem Schaltgetriebe, Fahren mit zu hoher Drehzahl - auch nicht von selbst, dass in dem festgestellten Unfall seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zum Ausdruck gekommen wäre, seine fehlende Fahrpraxis also nicht bloß mitursächlich war. Konkrete Erwägungen dazu, ob und inwieweit die Gesamtleistungsfähigkeit des Angeklagten alkoholbedingt herabgesetzt war, lassen sich den Ausführungen des Landgerichts nicht entnehmen. Das subjektive Gefühl, betrunken gewesen zu sein, kann von Bedeutung für die innere Tatseite sein, ist aber für das äußere Gesamtleistungsbild des Angeklagten für sich genommen nicht maßgeblich. Weitere Ausfallerscheinungen sind nicht festgestellt.

c) Der aufgezeigte Rechtsfehler führt auch zur Aufhebung der für sich genommen rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen der in Tateinheit stehenden Delikte des Diebstahls und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und damit des gesamten Schuldspruchs im Fall II.3. der Urteilsgründe. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können um weitere, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen namentlich zum Gesamtleistungsbild des Angeklagten ergänzt werden.

2. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.3. der Urteilsgründe entzieht sowohl dem Ausspruch über die Einheitsjugendstrafe als auch dem Ausspruch über die isolierte Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis die Grundlage. Auf die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer zu Recht eine Verletzung der § 67 Abs. 1 JGG, § 258 Abs. 2 und 3 StPO beanstandet, soweit dem Betreuer als gesetzlichem Vertreter des Angeklagten nicht das letzte Wort erteilt wurde, kommt es danach nicht mehr an. Denn die Rüge könnte, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, hier gleichfalls nur zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen führen.

3. Schließlich kann auch die Einziehungsentscheidung keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Wird - wie hier - ein früheres Urteil gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG in die nunmehrige Entscheidung einbezogen, entfallen die in dem einbezogenen Urteil verhängten Rechtsfolgen, als wäre diese Entscheidung nicht ergangen. Hierzu zählt auch die Einziehung als Nebenfolge im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG. Die Voraussetzungen der festgesetzten Maßnahmen sind erneut zu prüfen und bei (fortbestehendem) Vorliegen der Voraussetzungen neuerlich anzuordnen (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2024 - 6 StR 308/24 mwN).

Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht, denn weder Urteilstenor noch -gründe lassen erkennen, dass das Landgericht die Voraussetzungen der §§ 73, 73c StGB einer eigenständigen Prüfung unterzogen und als deren Ergebnis eine eigene, neuerliche Anordnung im gegenständlichen Urteil getroffen hätte."

Dem verschließt sich der Senat nicht und hebt infolgedessen den Rechtsfolgenausspruch insgesamt auf.

4. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird sich im Hinblick auf eine etwaige obligatorische Anrechnung (§ 31 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 26 Abs. 3 Satz 3 JGG) eingehender als bisher geschehen mit der Frage der Verbüßung des mit der einbezogenen Vorverurteilung verhängten Warnschussarrestes (UA S. 9 f.) zu befassen haben; auch insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts.

Quentin

Ri'inBGH Dr. Allgayer befindet sich im Urlaub und ist daher an der Signatur gehindert.

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