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Ein Anspruch auf Schadensersatz für geltend gemachte Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Minderwert und Kostenpauschale besteht nicht, wenn der geltend gemachte Schaden dem dargestellten Unfallereignis nicht zugeordnet werden kann. Dies ist der Fall, wenn die überwiegende Ausprägung der Schäden am klägerischen Fahrzeug mit dem dargestellten Schadensereignis technisch nicht vereinbar ist. Indizien für ein manipuliertes Schadensereignis können zudem die Konstellation der beteiligten Fahrzeuge und die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |