Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 29.04.2026: Zur Inkompatibilität von Schadensbild und Unfallhergang bei Verdacht auf fingierten Verkehrsunfall




Das Landgericht Köln (Urteil vom 29.04.2026 - 40 O 100/24) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Schadensersatz für geltend gemachte Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Minderwert und Kostenpauschale besteht nicht, wenn der geltend gemachte Schaden dem dargestellten Unfallereignis nicht zugeordnet werden kann. Dies ist der Fall, wenn die überwiegende Ausprägung der Schäden am klägerischen Fahrzeug mit dem dargestellten Schadensereignis technisch nicht vereinbar ist. Indizien für ein manipuliertes Schadensereignis können zudem die Konstellation der beteiligten Fahrzeuge und die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten sein.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Inkompatible Schäden am Unfallfahrzeug
und
Keine Haftung bei sog. "So-Nicht-Unfällen"
und
Indizienbeweisführung und Unfallbetrug
und
Unfallmanipulationen - Unfallbetrug - Berliner Modell - vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls
und
Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Kfz-Versicherung
und
Unfallanalyse - unfallanalytisches Sachverständigengutachten


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


I.

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadensersatz für die geltend gemachten Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, den Minderwert und die Kostenpauschale. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus §§ 7, 17, 18, StVG § 115 WG.

a)

Die Kammer hat bereits Zweifel daran, dass es sich bei dem von der Klägerin behaupteten Vorfall tatsächlich um einen Unfall, ein unfreiwilliges Ereignis gehandelt habe. Die Gesamtschau der vorliegenden Indizien sprechen vielmehr für ein manipuliertes und abgesprochenes Schadensereignis.

Hierfür sprechen zunächst die bei einem fingierten Verkehrsunfall häufig anzutreffende Konstellation der beteiligten Fahrzeuge. Typischerweise sind bei gestellten Verkehrsunfällen auf der Geschädigtenseite höherwertige Fahrzeuge der Oberklasse vertreten, die - etwa aufgrund des Alters oder der Laufleistung vergleichsweise günstig zu erwerben sind, aber gleichwohl einen hohen Ersatzaufwand im Fall der Beschädigung verursachen (vgl. OLG Bremen Hinweisbeschluss v. 1.7.2022 - 1 U 24/22, NJOZ 2023, 850; OLG Düsseldorf Urteil v. 19.3.2013 - I-1 U 99/12, BeckRS 2013, 7675). Auf der Schädigerseite ist typischerweise ein geringwertiges Fahrzeug beteiligt, welches kaum noch einen Restwert aufweist, da bei einem solchen keine Gefahr der Entstehung eines hohen ersatzlosen Schadens entsteht (Siegel, SVR 2017, 281, 283; Franzke/Nugel, NJW 2015, 2071, 2073). So liegt der Fall auch hier. Bei dem Fahrzeug der Klägerin handelt es sich um einen hochwertigen Pkw, einen Porsche Cayenne mit umfangreicher Serien- und Sonderausstattung und einem Wiederbeschaffungswert laut eingeholtem Haftpflichtgutachten des Kfz-Sachverständigen E. vom 00.00.0000 von 69.375,00 EUR. Die im Gutachten veranschlagten Netto-Reparaturkosten betragen 23.425,36 EUR und ermöglichen eine lukrative Abrechnung auf Basis der fiktiven Reparaturkosten. Das Fahrzeug des Zeugen M. ist ein Seat Ibiza, Erstzulassung am 00.00.0000, der trotz seines hohen Alters von über 13 Jahren und seiner Laufleistung von fast 240.000 im angeblichen Unfallzeitpunkt nicht nur haftpflicht-, sondern auch vollkaskoversichert war.

Die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten stellt ein weiteres Indiz für eine Unfallmanipulation dar (OLG Köln, Urteil v. 22.6.2017 - 8 U 19/16, NJW-RR 2017,1370, juris Rn. 67). Für einen gestellten Unfall spricht zudem, dass sich dieser abends gegen 20:30 Uhr, d.h. kurz vor Ladenschluss auf dem Supermarktparkplatz ereignet haben soll. Dementsprechend gab es auch keine unbeteiligten Zeugen. Weitere Indizien sind die Unfallkonstellation mit eindeutiger Haftungslage ohne nennenswerte Verletzungsrisiken für die Fahrzeuginsassen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 2.3.2010 - 9 U 122/09, BeckRS 2010, 12821). Für einen gestellten Unfall spricht schließlich auch die kurze Zulassungszeit (vgl. KG, Beschluss vom 29. 11. 2007 - 12 U 185/07, NZV 2008, 243) des Fahrzeugs des Zeugen M.: Der Seat wurde am 00.00.0000 auf diesen zugelassen und bei der Beklagten haftpflichtversichert. Bereits zum 00.00.0000 wurde der Vertrag wieder storniert.

b)

Auf die konkrete Einordnung als fingierten Verkehrsunfall kommt es vorliegend letztlich jedoch nicht an, denn der von der Klägerin geltend gemachte Schaden kann bereits dem von ihr dargestellten Unfallereignis ohnehin nicht zugeordnet werden.

Dies steht für die Kammer zur Überzeugung fest aufgrund der überzeugenden schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen I.

Dieser hat in seinem schlüssigen und widerspruchfreien Gutachten festgestellt, dass zwar grundsätzlich die Beschädigungen an der Karosserie des Porsche und an dem Heckstoßfänger des Seat hinsichtlich ihrer Höhenlage und Höhenausdehnung zueinander kompatibel seien. So stünden die dunklen Materialantragungen an der Rückfläche des Seat-Heckstoßfängers hinsichtlich ihrer Ausprägung mit einem Kontakt an dem im Schadensbereich liegenden Porsche-Hinterrades in Einklang. Auch könne der Materialantrag an der Porsche-Felge auf die intensive Materialabschürfung am Stoßfänger des Seat zurückgeführt werden.

In ihrer überwiegenden Ausprägung seien Schäden am Porsche der Klägerin aber mit dem dargestellten Schadensereignis nicht vereinbar. So seien an der Porsche-Karosserie schmale Kratzer vorhanden, die nicht mit der glatten lackierten Oberfläche des Seat korrespondierten. Die Ausprägung der Kratzer deute vielmehr auf einen Kontakt mit einer mineralischen Oberfläche, wie etwa einer Mauerecke, einem Blumenkübel oder einem Betonsockel hin. Ebenso seien die in sich kreuzenden Kratzer an der Porsche-Beifahrertür mit einer Verursachung durch einen festen Kollisionspartner nicht im Einklang zu bringen. Die sei aus technischer Sicht nur im Rahmen einer Kollision mit etwas Beweglichem möglich, etwa wenn sich bei der Kollision eine Kontaktleiste am kollidierenden Fahrzeug löse, die dann weiterwandere. Ein ähnliches Schadensbild ergebe sich, wenn ein Fahrzeug an Buschwerk entlangstreife.

Die schnittartigen Beschädigungen der Reifen-Seitenwand des Porsche wiesen auch keine Rotationsspuren auf und seinen damit ebenfalls nicht mit dem in Rede stehenden Vorfall zu erklären, bei dem ein Schaden in Bewegung entstanden sein soll. Schließlich sei bei der geschilderten Kollision, bei der sich der Seat rückwärtsfahrend ohne anzuhalten auf den Porsche zubewegte, an der Porsche-Beifahrerseite ein zusammenhängender Schadenbereich zu erwarten. Dies sei allerdings gerade nicht der Fall, denn der Porsche weise auf Höhe der rechten Hintertür einen deutlich erkennbaren schadenfreien Bereich auf. Das Vorhandensein von zwei einzelnen, voneinander getrennten Schadensbereichen an der Beifahrerseite des Porsche sei aus technischer Sicht, was auf die sog. Ackermann-Bedingung zurückzuführen sei, mit dem von der Klägerin geschilderten Unfallhergang aber ebenfalls nicht plausibel in Einklang zu bringen.

Das Gericht hat keine Bedenken, den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen I. zu folgen. Es hält das Gutachten für gründlich, nachvollziehbar und überzeugend. Die Sach- und Fachkunde des Sachverständigen steht außer Frage. Einwände gegen die gutachterlichen Feststellungen wurden von keiner der Parteien erhoben. Es ist schließlich auch unschädlich, dass das Verhandlungsprotokoll die definitionsgemäße Erklärung der Ackermann-Bedingung des Sachverständigen, die das Diktat zur Erstellung des Verhandlungsprotokolls fehlerhaft nicht erfasst hatte, nicht enthält. Sie ist zum Verständnis, Einordnung und Würdigung des Gutachtens nicht unerlässlich gewesen. Die Äußerungen des Sachverständigen hierzu stützten allein seine ohnehin schon überzeugenden Erklärungen zur Inkompatibilität eines nicht zusammenhängenden Schadensbildes mit den Behauptungen der Klägerin zum Unfallhergang.

Angesichts der eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen sah sich das Gericht auch nicht veranlasst, den Zeugen M. zu vernehmen. Soweit der Zeuge von der Beklagten benannt worden war, kam es auf seine Aussage nicht an, da die gutachterlichen Feststellungen bereits ihren Tatsachenvortrag bestätigt haben. Aber auch soweit der Zeuge von der Klägerin selbst zum Beweis des von ihr dargestellten Unfallverlaufs benannt wurde, war seine Vernehmung entbehrlich. Selbst wenn er die klägerischen Behauptungen bestätigt hätte, verbleibt es dabei, dass die von der Klägerin im hiesigen Prozess geltend gemachten Schäden nicht mit dem von ihr dargestellten Geschehensablauf kompatibel sind.

2.

Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.

Streitwert: 28.169,36 EUR

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