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OLG Hamm v. 02.04.2026: Zur Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten bei Vorschäden im selben Schadensbereich




Das OLG Hamm (Entscheidung vom 02.04.2026 - 9 U 164/24) hat entschieden:

   Bestehen an einem streitgegenständlichen Fahrzeug Vorschäden im Bereich der aktuell geltend gemachten Beschädigungen, muss der Geschädigte im Einzelnen darlegen, welche Vorschäden bestanden, welche Reparaturschritte zu deren Beseitigung erforderlich waren und welche Reparaturmaßnahmen tatsächlich durchgeführt worden sind. Fehlt es an jeglichem Vortrag zum Reparaturweg, so mangelt es dem Gericht an einer tragfähigen Schätzungsgrundlage für einen Mindestschaden nach § 287 ZPO.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Klagevortrag - Schlüssigkeit - Substantiierungspflicht
und
Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug
und
Altschäden - Vorschäden
und
Beweislast - Darlegungslast
und
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt
und
Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung


Tenor:

Der Senat weist weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 23.08.2024 nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie nach einstimmiger Überzeugung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Gründe:


I.

Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solches zeigt die Berufungsbegründung des Klägers nicht auf; im Einzelnen:

1.

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 1) - so die Rechtsansicht des Klägers - den behaupteten Verkehrsunfall vom 21.01.2021 im Kreisverkehr U.-straße/Q.-straße/N.-straße in W. allein verschuldet hat. Der Kläger hat nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.v. § 287 ZPO nachgewiesen, dass der geltend gemachte Schaden (bzw. Teile davon) abgrenzbar auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen ist (vgl. dazu Senat, Hinweisbeschluss v. 10.4.2018 - 9 U 202/17, BeckRS 2018, 13384, beck-online).

2.

Bestehen an einem streitgegenständlichen Fahrzeug Vorschäden im Bereich der aktuell geltend gemachten Beschädigungen, muss der Geschädigte im Einzelnen darlegen, welche Vorschäden bestanden, welche Reparaturschritte zu deren Beseitigung erforderlich waren und welche Reparaturmaßnahmen tatsächlich durchgeführt worden sind; im Einzelnen: (1) Art und Umfang der Vorschäden, (2) zur Beseitigung erforderliche Reparaturschritte, (3) tatsächlich vorgenommene Reparaturmaßnahmen. Der Geschädigte ist in einem solchen Fall verpflichtet, im Einzelnen zur Art der Vorschäden vorzutragen und substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass die Vorschäden vor dem erneuten Unfallereignis repariert und auch sach- und fachgerecht behoben worden sind (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 20. Dezember 2021 - 3 U 1285/20 -, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2015 - 1 U 32/14; OLG Frankfurt, Urteil vom 12. Dezember 2019 - 22 U 190/18; OLG Naumburg, Beschluss vom 16. November 2017 - 1 U 79/17, KG Berlin, Urteil vom 10. Juli 2017 - 11 U 79/16).

Diese Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast hat der Bundesgerichtshof nur für die Fälle relativiert, in denen der Geschädigte das Unfallfahrzeug unbeschädigt erworben hat und er über die Vorschäden keine Kenntnis hatte und sich diese Kenntnis auch nicht verschaffen konnte (Urt. v. 15.10.2019 - VI ZR 377/18, NJW 2020, 393)

3.

Der Kläger war mit dem streitgegenständlichen Pkw Audi A6 vor dem Unfall vom 21.01.2021 an drei Vorschadensereignissen beteiligt: am 02.05.2019, am 04.09.2019 und am 28.10.2019 (vgl. 204 ff., 244 ff., 282 ff. LG). Während der Heckschaden vom 04.09.2019 räumlich klar abgrenzbar ist, überlagern die Vorschäden vom 02.05.2019 und vom 28.10.2019 den hier geltend gemachten Schadensbereich auf der vorderen linken Seite nahezu vollständig (vgl. auch Abbildungen in den Gutachten des Sachverständigen V. Bl. 18, 287 LG sowie die anliegenden Lichtbilder).

Zu den tatsächlich durchgeführten Reparaturmaßnahmen im Zusammenhang mit den Vorschäden fehlt substantiierter Vortrag. Der Kläger hat weder dargelegt, durch wen, wann, wo und auf welche Weise die Vorschäden vom 02.05.2019 und vom 28.10.2019 repariert worden sein sollen, noch hat er Angaben dazu gemacht, welche Teile tatsächlich erneuert und welche lediglich instandgesetzt wurden. Reparaturrechnungen, Belege über den Erwerb von Ersatzteilen oder Werkstattnachweise hat er nicht vorgelegt. Auch die Benennung des ausführenden Reparaturbetriebs oder von Zeugen, die zur Art und Weise der Reparatur Angaben machen könnten, ist nicht erfolgt.

4.

Die vom Kläger vorgelegte Reparaturbestätigung des Sachverständigen O./T. vom 01.11.2019 (Bl. 234 LG) vermag den fehlenden Sachvortrag nicht zu ersetzen. Die Bestätigung beschränkt sich auf die Feststellung, die Reparatur sei fachgerecht durchgeführt worden, und gibt die Reparaturdauer mit fünf Arbeitstagen an und fügt Lichtbilder bei. Angaben zu den einzelnen Reparaturschritten, zu den verwendeten Materialien und Ersatzteilen oder zu dem ausführenden Betrieb enthält sie nicht (vgl. dazu Empfehlung VGT https://deutscher-verkehrsgerichtstag.de/media//Editoren/62.%20VGT/3%20Empfehlungen.pdf, Arbeitskreis VI). Das gleiche gilt auch für die Ausführungen des Sachverständigen P. in seinem Gutachten zum streitgegenständlichen Unfall. Dort ist unter "Reparierte Vorschäden" bemerkt: "Beseitigter Schaden im Heckbereich sowie vordere linke Seite" (vgl. Bl. 16 LG;). Unter Schaden ist anhand der Formulierung ohnehin nur ein Vorschaden erfasst, was darauf hindeutet, dass dem Sachverständigen der weitere Vorschaden vom 02.05.2019 gar nicht bekannt war (vgl. dazu auch UA S. 8).

Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung geltend macht, die Reparaturbestätigung vom 01.11.2019 erfasse auch den Vorschaden vom 28.10.2019, dringt er damit nicht durch. Zwar datiert die Reparaturbestätigung nach dem Schadensereignis vom 28.10.2019. Jedoch bezieht sich die Bestätigung ihrem eindeutigen Wortlaut nach auf das Gutachten mit der Nummer N01 vom 08.05.2019 des Sachverständigenbüros T./SV O. (vgl. Bl. 234 LG) und damit auf den Vorschaden vom 02.05.2019.

5.

Die Rüge des Klägers in der Berufungsbegründung, das Landgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, indem es überspannte Substantiierungsanforderungen an den Vortrag zur Vorschadensreparatur gestellt habe, greift nicht durch. Ohne Kenntnis der tatsächlich durchgeführten Reparaturmaßnahmen fehlt einem etwaigen gerichtlichen Sachverständigen jede Anknüpfungsgrundlage, um den durch den Unfall vom 21.01.2021 verursachten Schaden von den im selben Bereich liegenden, möglicherweise nicht oder nicht vollständig reparierten Vorschäden abzugrenzen (vgl. KG r+s 2015, 571 Rn. 44, beck-online, Rn. 44). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage des bisherigen Vortrags liefe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus, weil dem Sachverständigen die erforderlichen Anknüpfungstatsachen fehlen und das Gutachten erst diejenigen Tatsachen ermitteln müsste, die der Kläger selbst hätte darlegen müssen.

Die Kammer hat den Kläger überdies in der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2024 auf die Defizite seines Vortrags hingewiesen (vgl. Bl. 463 LG). Die Beklagten hatten bereits mit Schriftsätzen vom 18.04.2023 (Bl. 81 LG) und 22.07.2023 (Bl. 320 LG) auf die unzureichende Darlegung aufmerksam gemacht. Trotz nachgelassener Schriftsatzfrist hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15.07.2024 keinen weitergehenden Vortrag gehalten, sondern lediglich bereits aktenkundige Anlagen erneut eingereicht.

6.

Auch ein Mindestschaden lässt sich nicht im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ermitteln. Zwar ist anerkannt, dass das Vorliegen eines nicht vollständig abgrenzbaren Vorschadens durch einen Abschlag bei der Schadensbemessung berücksichtigt werden kann. Diese Möglichkeit setzt indes voraus, dass zumindest greifbare Anhaltspunkte für Art und Umfang der tatsächlich durchgeführten Reparaturmaßnahmen vorliegen, anhand derer eine Schätzung vorgenommen werden kann. Fehlt es - wie hier - an jeglichem Vortrag zum Reparaturweg, so mangelt es dem Gericht bereits an einer tragfähigen Schätzungsgrundlage. Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in der Form der Schätzung eines Mindestschadens, lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Februar 2022 - 9 U 155/21 -, Rn. 10, juris)

7.

Ein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten besteht ebenfalls nicht. Die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten als Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB setzt voraus, dass das eingeholte Gutachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich und brauchbar ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. September 2022 - I-26 U 67/22 -, Rn. 16, juris). Wie bereits oben erörtert ist das eingeholte Gutachten vom 22.01.2021 im Hinblick auf die Vorschäden unbrauchbar. Hinsichtlich des Vorschadens vom 02.05.2019 verhält sich das Gutachten gar nicht.

II.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Der Rechtsstreit wirft keine klärungsbedürftige, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage auf, die einer höchstrichterlichen Leitentscheidung bedürfte. Die Anforderungen an die Darlegung der Vorschadensreparatur sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die obergerichtliche Rechtsprechung hinreichend geklärt. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall begründet keine grundsätzliche Bedeutung.

Eine Entscheidung durch Urteil ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen lassen sich anhand der vorhandenen Rechtsprechung beantworten. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

III.

Der Senat regt an, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (Nr. 1222 KV GKG).

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Es wird angeregt, die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückzunehmen.

Auf diesen Hinweisbeschluss wurde die Berufung zurückgenommen.

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