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Bestehen an einem streitgegenständlichen Fahrzeug Vorschäden im Bereich der aktuell geltend gemachten Beschädigungen, muss der Geschädigte im Einzelnen darlegen, welche Vorschäden bestanden, welche Reparaturschritte zu deren Beseitigung erforderlich waren und welche Reparaturmaßnahmen tatsächlich durchgeführt worden sind. Fehlt es an jeglichem Vortrag zum Reparaturweg, so mangelt es dem Gericht an einer tragfähigen Schätzungsgrundlage für einen Mindestschaden nach § 287 ZPO. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |