Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Bielefeld v. 13.02.2026: Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung bei Kollision mit Konvexspiegel außerhalb der Fahrspur im Parkhaus




Das Amtsgericht Bielefeld (Urteil vom 13.02.2026 - 402 C 153/25) hat entschieden:

   Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht eines Parkhausbetreibers kann nicht angelastet werden, wenn ein Konvexspiegel nicht über einer Fahrspur oder ausgewiesenen Parkfläche, sondern am Rand des Parkhauses angebracht ist und der Verbesserung der Sichtverhältnisse dient. Die garantierte Durchfahrtshöhe betrifft die Verkehrsflächen, die für ein ordnungsgemäßes Abstellen eines Pkw befahren werden müssen, nicht aber Bereiche, die für das Befahren oder Halten nicht vorgesehen sind. Beim Rückwärtsfahren in einen dafür nicht vorgesehenen Abschnitt des Parkhauses ist eine hohe Sorgfalt an den Tag zu legen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Verkehrssicherungspflicht allgemein
und
Parkplatz-Unfälle
und
Rückwärtsfahren auf Parkgelände
und
Rangierschaden - Fahren gegen „nicht sichtbares“ Hindernis
und
Missachtung der zulässigen Durchfahrthöhe
und
Rückwärtsfahren


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:


Der Kläger nimmt die Beklagte C auf Zahlung von Schadensersatz wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung in Anspruch.

Der Kläger fuhr am 11.07.2025 um 06:00 Uhr in das von der Beklagten C betriebene Parkhaus an der XXX-Straße in ORT mit einem Bulli Automarke und Modell mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXXX. Das Parkhaus hat eine angegebene Durchfahrtshöhe von 2,00 m. Vor der Einfahrtsschranke und nach dem Ticketautomaten hängen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten C aus.

Mit Aufforderungsschreiben vom 22.07.2025 forderte die Klägerseite die Beklagte C auf, den mit der Klage geltend gemachten Schadensersatz bis spätestens bis zum 20.08.2025 zu zahlen. Diese Frist verstrich fruchtlos.

Um 14:28 Uhr sei der Kläger A aus dem Krankenhaus zurückgekehrt und habe das Tagesticket für 10,00 Euro gelöst, um mit seinem Fahrzeug das Parkhaus wieder zu verlassen. Wegen eines Rückstaus im Parkhaus habe er die Ausgangsschranke nicht in der dafür vorgesehenen Zeit erreicht. Als er sein Ticket zum Verlassen des Parkhauses in den dafür vorgesehenen Automaten gesteckt habe, habe sich die Schranke nicht geöffnet. An der Gegensprechanlage habe eine Mitarbeiterin des von der Beklagten C betriebenen Parkhauses erklärt, dass der Kläger ein Ticket nachlösen müsse und er von der Schranke wegfahren solle, um diese freizumachen. Der Kläger setzte daraufhin sein Fahrzeug rückwärts in Bewegung, um sich an die Seite des Parkhauses zustellen. Während der Rückwärtsfahrt habe er ein knirschendes Geräusch wahrgenommen, als er gegen einen an der Decke auf einer Höhe von 1,90m angebrachten Konvexspiegel fuhr. Das Fahrzeug weise eine Höhe von 1,95m auf. Der Konvexspiegel sei weder in der Rückfahrkamera, den Außenspiegeln und auch nicht im Mittelspiegel zu sehen gewesen.

An dem Konvexspiegel seien mehrere Beschädigungen zu sehen gewesen, sodass die Beklagte C um die Gefahrenstelle gewusst habe.

Der Schaden an dem Fahrzeug belaufe sich auf 4.075,07 Euro netto.

Der Kläger A ist der Ansicht, dass die Beklagte mit der Anbringung des Konvexspiegels auf einer Höhe von 1,90m gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe, da das Parkhaus eine Durchfahrtshöhe von 2,00m garantiere. Die AGB seien nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden.

Der Kläger A beantragt,

die Beklagte C zu verurteilen, an ihn 4.075,07 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2025 zu zahlen,

festzustellen, dass die Beklagte C verpflichtet ist, ihm alle weiteren materiellen Schadensersatzansprüchen, herrührend aus dem Ereignis vom 11.07.2025 in der XXX-Straße in ORT, vollständig zu ersetzen hat,

die Beklagte weiter zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte B i.H.v. 572,21 Euro freizustellen.

Die Beklagte C beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger A sei bereits nicht aktivlegitimiert. Zudem sei nicht erkennbar, dass die im Kostenvoranschlag benannten Schadenspositionen allein auf der behaupteten Kollision beruhen, da Vorschäden am klägerischen Fahrzeug allein aufgrund des Alters und der Laufleistung unabdingbar seien.

Es liege keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten C vor. Ausweislich der Ziffer 3 S. 1 AGB sei der Kläger verpflichtet, ausschließlich die für die KFZ gezeichneten Stellplätze im Parkhaus zu nutzen. Die garantierte Durchfahrtshöhe von 2,00m gelte für den Fahrbereich und die ausgewiesenen Parkplätze, nicht für Bereiche, die für das Befahren oder Halten nicht vorgesehen seien. Mit der Anbringung des Konvexspiegels genüge die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht, um die Sichtverhältnisse des sich kreuzenden Verkehrs im Parkhaus zu verbessern; einen solche Sicherheitsmaßnahme kann wiederum selbst keinen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht begründen. Jedenfalls liegt ein erhebliches Mitverschulden des Klägers A vor, da ihn bei einer Rückwärtsfahrt besondere Sorgfaltspflichten träfen und er sich notfalls hätte einweisen lassen müssen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Dem Kläger A steht gegen die Beklagte C kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.075,07 Euro und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht aus dem Mietvertrag i.V.m. daraus resultierenden Nebenpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB oder §§ 823, 249 ff., 253 Abs. 2 BGB zu.

1. Ausweislich der vorgelegten verbindlichen Bestellung des Fahrzeugs (Anlage K10, Bl. 78 d.A.) ist von der Aktivlegitimation des Klägers A auszugehen.

2. Der Schadensersatzanspruch setzt eine sicherungsbedürftige Gefahrenstelle voraus, bei der das Unterbleiben der gebotenen Sicherung auf die Verletzung einer Schutz- bzw. Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte C schließen lässt.

Eine haftungsbegründende Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kommt erst in Betracht, wenn sich die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden und nach der Verkehrsauffassung weitere Maßnahmen zur Gefahrvermeidung durch den Verkehrssicherungspflichtigen verlangt werden (BGH NJW 2004, 1449 m.w.N.; BGH VersR 2006, 233; Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl., § 823 Rn. 46). Zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht gehören diejenigen Vorkehrungen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betreffenden Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren (BGH NJW 2006, 2326). Dabei ist auch von Bedeutung, dass die "anderen Personen" regelmäßig nur vor solchen Gefahren zu schützen sind, die sie selbst, ausgehend von der sich ihnen konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihnen in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt, erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden können (vgl. OLG Hamm VersR 2003, 605; NJW-RR 2006, 1100, OLG Köln Hinweisbeschluss v. 22.2.2021 - 16 U 174/20, BeckRS 2021, 10661 Rn. 7-9, beck-online).

Eine Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht kann der Beklagten C hinsichtlich des angebrachten Konvexspiegels nicht angelastet werden.

a) Der Konvexspiegel ist ausweislich der zur Akte gereichten Lichtbilder (Anlage K3, Bl. 8 d.A. und Anlage K12, Bl. 80 d.A.) nicht über einer Fahrspur oder einer ausgewiesenen Parkfläche angebracht, sondern komplett am Rand des Parkhauses. Hier dient der Spiegel augenscheinlich dazu, eine bessere Einsicht von sich kreuzendem Verkehr zu gewährleisten und ist damit selbst Bestandteil der Erfüllung einer Verkehrssicherungspflicht.

b) Die garantierte Durchfahrtshöhe von 2,00m betrifft nach verständiger, objektiver Betrachtung die Verkehrsflächen, die für ein ordnungsgemäßes Abstellen eines Pkw befahren werden müssen, dementsprechend die Fahrspuren und die Parkflächen. Die Stelle, über der der Konvexspiegel angebracht ist, stellt weder die Fahrspur, noch einen markierten Parkplatz da; der Bereich ist schlicht nicht dazu ausgewiesen, sein Fahrzeug dorthin zu bewegen oder abzustellen. Der Kläger A durfte nicht davon ausgehen, dass jeder Winkel des Parkhauses, der für das Befahren oder Parken nicht bestimmt ist, von der angegebenen Durchfahrtshöhe umfasst oder frei von jedweden anderen Gefahren ist. Aus der Sicht eines objektiven Dritten ist beim Rückwärtsfahren in einen dafür nicht vorgesehenen Abschnitt des Parkhauses eine solch hohe Sorgfalt an den Tag zu legen, dass mögliche Gefahrenlagen, die in diesem für die Fahrt oder das Parken nicht vorgesehenen Bereich bestehen, auszuschließen sind. Hätte der Kläger A die an den Tag zu legende Sorgfaltspflicht eingehalten, wäre ihm der Konvexspiegel aufgefallen, da dieser sich schon vor Fahrtantritt fest an Ort und Stelle befunden hat.

c) Auch aus den wirksam einbezogenen AGB, welche vor Einfahrt in das Parkhaus lesbar ausgehängt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2019 - XII ZR 13/19), ergibt sich, dass mit Fahrt an eine hierfür nicht vorgesehene Fläche ein vertragswidriges Verhalten des A Klägers vorliegt, welches keine besondere Verkehrssicherungspflicht der Beklagten C auslöst.

Ausweislich der Ziff. 3 der AGB ist der Kunde verpflichtet, ausschließlich die für Kfz gekennzeichneten Stellplätze zu nutzen. In dem Zurücksetzen von der Schranke, um das Fahrzeug am Rand kurzzeitig abstellen zu wollen, stellt keine vertraglich vereinbarte Nutzung des Parkhauses dar.

d) Auch bei Wahrunterstellung, dass sich an dem Konvexspiegel weitere Kollisionsspuren gezeigt haben, lässt dies keine Rückschlüsse auf eine Kenntnis der Beklagten C von einer bestehenden Gefahrenlage zu. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagten C Schadensmeldungen zu Unfällen in Verbindung mit dem Konvexspiegel je vorgelegen haben.

II. Mangels Hauptanspruchs steht dem Kläger A auch kein Zinsanspruch oder Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis 5.000,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Bielefeld eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bielefeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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